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Das Einsatz Weiterverwendungsgesetz EinsatzWVG gibt ein Anrecht auf Weiterbeschaftigung von Soldaten und Zivilbeschaftigten der Bundeswehr die wahrend eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr schwer verwundet wurden sowie von nicht geringfugig einsatzgeschadigten Bundesbeamten Bundesrichtern Arbeitnehmern des Bundes und Helfern des Technischen Hilfswerks BasisdatenTitel Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach EinsatzunfallenKurztitel Einsatz WeiterverwendungsgesetzAbkurzung EinsatzWVGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Besonderes VerwaltungsrechtFundstellennachweis 2030 32Ursprungliche Fassung vom 12 Dezember 2007 BGBl I S 2861 ber S 2962 Inkrafttreten am 18 Dezember 2007Neubekanntmachung vom 4 September 2012 BGBl I S 2070 Letzte Anderung durch Art 70 G vom 20 August 2021 BGBl I S 3932 4029 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2025 Art 90 G vom 20 August 2021 GESTA H006Weblink Text des EinsatzWVGBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Es garantiert dem Betroffenen dass er innerhalb einer Schutzzeit von bis zu acht Jahren nur auf eigenen Wunsch versetzt oder aus der Bundeswehr entlassen werden darf Nach Beendigung der Schutzzeit kann er einen Anspruch auf Weiterverwendung als Berufssoldat oder Beamter geltend machen wenn er zu diesem Zeitpunkt von einer verminderten Erwerbsfahigkeit von mindestens 30 Prozent betroffen ist und sich anschliessend in einer sechsmonatigen Probezeit bewahrt hat 7 Abs 1 des Gesetzes Wenn zum vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhaltnisses die Schutzzeit noch andauert erfolgt die Uberfuhrung in ein Wehrdienstverhaltnis besonderer Art und somit eine Verlangerung der Schutzzeit Das trifft vor allem auf Reservisten zu Die Regelung ist auch fur Gesundheitsbeschadigungen vorgesehen die erst nach dem Ende der Dienstzeit erkannt werden Das zielt hauptsachlich auf Geschadigte mit posttraumatischer Belastungsstorung PTBS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Einsatz Weiterverwendungsgesetz amp oldid 215210858