Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (Abkürzung: EGStGB) in Deutschland enthält im ersten Teil die Abgrenzung landesrechtlicher und bundesrechtlicher Strafvorschriften, die sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ergibt. Diese Konkretisierung belässt den Ländern die Möglichkeit, Strafvorschriften mit geringfügigen Rechtsfolgen zu erlassen.
Basisdaten | |
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Titel: | Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch |
Abkürzung: | EGStGB |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Fundstellennachweis: | 450-16 |
Erlassen am: | 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; ber. 1975 I S. 1916; ber. 1976 I S. 507) |
Inkrafttreten am: | teilw. 10. März und 10. April 1974, überw. 1. Januar 1975 |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203 vom 2. August 2023), diese wiederum geändert durch Art. 3 G vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 218 vom 18. August 2023) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. Februar 2024 (Art. 4 G vom 16. August 2023) |
GESTA: | C021 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Der folgende Teil Art. 5–9 EGStGB enthält Vorschriften zu Ordnungs- und Zwangsmitteln. Es stellt klar, dass diese Maßnahmen nicht den Charakter von Kriminalstrafen haben. Diese Vorschriften gelten im Übrigen nicht allein für das Strafverfahren, sondern für die gesamte Rechtsordnung (vgl. „Bundes- und Landesrecht“ in Art. 5 EGStGB). Ergänzende Regelungen und Verordnungsermächtigungen finden sich in den Vorschriften der Art. 293 - 297 EGStGB.
Die übrigen Vorschriften sind weitgehend normgenetisch als Änderungs- und Übergangsvorschriften zu klassifizieren.
Normgenese Bearbeiten
Das EGStGB ist überwiegend zum 1. Januar 1975 (Art. 326 EGStGB) in Kraft getreten. Es steht im Zusammenhang mit der Großen Strafrechtsreform. Insbesondere das Nebenstrafrecht und Strafvorschriften im Besonderen Teil des StGB wurden durch das EGStGB angepasst. Die hierfür erlassenen Übergangsvorschriften, die sich weitgehend auf Entscheidungen oder Taten vor dem 1. Januar 1975 beziehen, sind wegen Zeitablaufs weitgehend gegenstandslos.