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Die eidgenossische Volksinitiative Gleiche Rechte fur Mann und Frau oder kurz die sogenannte Gleichberechtigungsinitiative verlangte eine Erganzung von Art 4 der Schweizer Bundesverfassung um die explizite Anerkennung der Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann und eine Ubergangsbestimmung fur die Umsetzung Die Initiative wurde am 15 Dezember 1976 eingereicht und am 11 Oktober 1980 aufgrund des Gegenentwurfs der Bundesversammlung zuruckgezogen Initiativtext BearbeitenDer Initiativtext lautete I Die Bundesverfassung wird wie folgt erganzt Art 4bis neu Mann und Frau sind gleichberechtigt Mann und Frau haben die gleichen Rechte und Pflichten in der Familie Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn fur gleiche oder gleichwertige Arbeit Mann und Frau haben Anspruch auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit in Erziehung Schul und Berufsbildung sowie bei Anstellung und Berufsausubung II Ubergangsbestimmung Innert funf Jahren vom Inkrafttreten des Artikels 4bis an gerechnet sind die erforderlichen Ausfuhrungsbestimmungen zu erlassen sowohl was die Beziehungen zwischen Burger und Staat als auch was die Beziehungen der Einzelnen untereinander betrifft Der deutsche Text der Initiative ist massgebend Abstimmung BearbeitenDie Initiative wurde von den Initiantinnen zuruckgezogen der direkte Gegenvorschlag der Bundesversammlung mit grosser Mehrheit angenommen An der Abstimmung vom 14 Juni 1981 nahmen 398 454 Stimmberechtigte teil was einer Stimmbeteiligung von 33 93 Prozent entspricht Ja Stimmen 797 702 60 3 Nein Stimmen 525 885 39 7 Annehmende Stande 14 3 2Verwerfende Stande 6 3 2Weblinks BearbeitenInitiativtext Details Abstimmungsresultate Gesamt Nach Kantonen Archiv Initiativkomitee Gleiche Rechte fur Mann und Frau AGoF 218 in den Findmitteln der Gosteli Stiftung Archiv zur Geschichte der schweizerischen Frauenbewegung Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eidgenossische Volksinitiative Gleiche Rechte fur Mann und Frau amp oldid 219258038