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Der EU Rahmenbeschlusses uber die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen Rahmenbeschluss 2005 214 JI regelt in den Landern der Europaischen Union die gegenseitige Anerkennung von rechtskraftigen Entscheidungen uber die Zahlung von Geldstrafen und Geldbussen durch eine naturliche oder juristische Person Er ist ein Amts und Rechtshilfeabkommen das den einzelnen Mitgliedslandern erlaubt Delikte und Verwaltungsubertretungen uber die eigenen Staatsgrenzen hinaus zu ahnden 1 2 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt und Geschichte 2 Nationales 2 1 Deutschland 2 2 Osterreich 3 Rechtsquellen 4 Literatur 5 EinzelnachweiseInhalt und Geschichte BearbeitenDer Beschluss gilt fur alle Rechtsverstosse des jeweiligen Mitgliedsstaates die Sanktionen vorsehen Straftaten Ordnungswidrigkeiten oder Vergleichbares Er sieht eine Untergrenze von 70 Euro vor einschliesslich der Verfahrenskosten 3 darunter durfte der Durchfuhrungsaufwand zu hoch sein Die Anwendung auf wegen Verkehrsverstossen verhangte Geldstrafen und Geldbussen ist im Punkt 4 der Praambel Erwagung nachstehender Grunde ausdrucklich genannt Nach dem Abkommen konnen Strafen des Tatlandes in denjenigem Land vollstreckt werden in denen der Tater seinen Wohnsitz hat Rechtsmittel wie etwa ein Einspruch mussen weiterhin im Tatland eingelegt werden 3 Das eingehobene Geld kann das vollstreckende Land behalten Der Beschluss wurde am 24 Februar 2005 gefasst und trat am 22 Marz 2005 in Kraft Ziel des Rahmenbeschlusses war es dass alle Mitgliedsstaaten die notwendigen Regelungen bis zum 22 Marz 2007 in nationales Recht umsetzen 4 viele Staaten liessen die gesetzte Frist jedoch verstreichen Erst 2019 hatten alle Mitgliedslander den Rahmenbeschluss umgesetzt 5 Nationales BearbeitenDeutschland Bearbeiten Der Rahmenbeschluss wurde fur Deutschland durch Erganzungen im Gesetz uber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit Wirkung ab dem 28 Oktober 2010 umgesetzt R 1 6 Die Umsetzung war stark umstritten insbesondere wurde kritisiert dass die hohen Schutzstandards des deutschen Straf und Ordnungswidrigkeitenrechts durch den EU Rahmenbeschluss teilweise umgangen werden konnen 7 8 9 Seit 2015 bearbeitet das Bundesamt fur Justiz jahrlich 10 12000 eingehende Anfragen anderer EU Mitgliedstaaten zur Eintreibung von Geldstrafen bzw bussen umgekehrt ubermittelte das Bundesamt allein im Jahr 2018 rund 9500 Anfragen deutscher Behorden an andere EU Mitgliedstaaten 10 Unabhangig vom EU Rahmenbeschluss besteht mit Osterreich seit 1988 ein bilateraler Vertrag R 2 der seit 1990 in Kraft ist und der die Durchsetzung von Strafen bereits ab 25 vorsieht 3 11 Als problematisch galt dabei unter anderem die osterreichische Anonymverfugung die insbesondere in der Radaruberwachung gegen den Fahrzeughalter ausgesprochen wird Da diese Art der Strafverfolgung Halterhaftung in Deutschland unzulassig ist 12 wurden sukzessive auch in Osterreich sonst unnotige Frontradarkasten montiert wo vermehrt deutsche Autofahrer unterwegs waren 13 14 Der Europaische Gerichtshof urteilte allerdings 2019 Rs C 671 18 dass die im Tatland nach dem Prinzip der Halterhaftung verhangten Geldstrafen und bussen im Sinne des Rahmenbeschlusses auch in Landern zu vollstrecken sind die Halterhaftung uberhaupt nicht kennen 15 Osterreich Bearbeiten Osterreich hatte den Rahmenbeschluss 3 bereits 2008 umgesetzt 4 und das EU Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz EU VStVG R 3 erlassen Mit Deutschland besteht zudem seit 1988 ein bilateraler Vertrag R 2 der seit 1990 in Kraft ist und der die Durchsetzung von Strafen bereits ab 25 vorsieht 3 11 Mit Liechtenstein und der Schweiz beide nur EU assoziiert besteht seit 2012 ein Polizeikooperationsvertrag der 2017 in Kraft trat 16 Rechtsquellen BearbeitenRahmenbeschluss 2005 214 JI des Rates vom 24 Februar 2005 uber die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen EUR Lex Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005 214 JI des Rates vom 24 Februar 2005 uber die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen BGBl 2010 I S 1408 EuGeldG a b Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich uber Amts und Rechtshilfe in Verwaltungssachen 31 Mai 1988 abgerufen am 15 August 2022 Bundesgesetz uber die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbussen von Verwaltungsbehorden im Rahmen der Europaischen Union EU Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz EU VStVG StF BGBl I Nr 3 2008 online ris bka insb Anlage 1 Liste von Straftaten bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht gepruft wird Literatur BearbeitenHolger Karitzky Felicitas Wannek Die EU weite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbussen In NJW Band 47 2010 S 3393 Krumm Lempp Trautmann Das neue Geldsanktionengesetz EuGeldG Handkommentar 1 Auflage Nomos Baden Baden ISBN 978 3 8329 5697 4 Einzelnachweise Bearbeiten Mietwagen im Ausland Was beachten beim Bussgeld Strafzettel Mietwagen Vergleich In mietwagen vergleich in 30 Juli 2014 abgerufen am 9 Februar 2019 Lutz D Fischer Bussgeldbescheide aus dem EU Ausland DAS SOLLTEN SIE WISSEN Flotte de Flottenmanagement Fuhrpark In flotte de Juni 2015 abgerufen am 9 Februar 2019 a b c d e Verkehrsstrafen im Ausland Der Rahmenbeschluss des Rates der EU help gv at Stand 1 Januar 2016 a b Notifizierung Stand 2008 PDF 95 kB Status of implementation of 2005 214 JHA Council Framework Decision 2005 214 JHA of 24 February 2005 on the application of the principle of mutual recognition to financial penalties European Judicial Network abgerufen am 13 August 2022 Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbussen tritt in Kraft Pressemitteilung vom 27 Oktober 2010 Memento vom 20 Dezember 2010 im Internet Archive des BMJ vom 27 Oktober 2010 zum Inkrafttreten des EuGeldG Vgl beispielhaft zum Streitstand die Diskussion in der ZIS Zeitschrift fur internationale Strafrechtsdogmatik zuletzt Besprechung von Prof Dr jur Schunemann in der ZIS 12 2010 735 mit weiteren Nachweisen PDF 841 kB Europaisches Justizportal Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen In e justice europa eu 22 Januar 2019 abgerufen am 9 Februar 2019 Rahmenbeschluss 2005 214 JI des Rates vom 24 Februar 2005 uber die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen abgerufen am 9 Februar 2019 Bettina Haussermann Christian Johnson Mutual Recognition of Financial Penalties Practical Experiences in Germany with the Application of Framework Decision 2005 214 JHA In eucrim Nr 2 2019 S 141 145 doi 10 30709 eucrim 2019 011 englisch a b Ist trotz der Rahmenrichtlinie und der nationalen Umsetzung noch gultig vergl 16 Verhaltnis zu anderen Ubereinkunften und Vereinbarungen o EU VStVG Vollstreckung von Bussgeldern aus Osterreich in Deutschland Besonderheiten gegenuber dem deutschen Bussgeldrecht eurounfallanwalt de abgerufen 14 Januar 2016 Wenn das Radar von vorne blitzt Frontradar im Einsatz Memento vom 18 April 2017 im Internet Archive oeamtc at abgerufen 14 Januar 2016 Dieses dient aber auch dem Nachweis von Falschangaben zum Lenker Telefonieren am Steuer oder Nicht angegurtet Sein EuGH Halterhaftung kein Ablehnungsgrund fur Vollstreckung auslandischer Bussgeldbescheide beck aktuell 5 Dezember 2019 abgerufen am 15 August 2022 Verkehrsstrafen im Ausland oesterreich gv at abgerufen am 13 August 2022 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title EU Rahmenbeschluss uber die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen amp oldid 227495768