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Unter Domainrecht werden eine Reihe verschiedener gesetzlicher Regelungen fur die Vergabe von Internetdomanen verstanden Es ist nicht in einem eigenen Gesetz kodifiziert sondern hat sich durch Rechtsprechung in verschiedenen Rechtsbereichen herausgebildet Die Vergabe der Second Level Domains erfolgt grundsatzlich nach dem Prioritatsprinzip first come first served wer zuerst kommt mahlt zuerst Weder Internetdienstanbieter noch die zentralen Registrierungsstellen wie zum Beispiel DENIC fur die Domanen de uberprufen die rechtlichen Implikationen einer Domanenanmeldung Demzufolge mussen die relevanten Rechtsgebiete von einem professionellen Domanenantragsteller vor der Anmeldung bei der Denic bzw bei einem Provider gepruft werden Dazu gehoren das Namensrecht das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht Der Gebrauchswert eines schlussigen Domainnamens fuhrt haufig zu vorsatzlichem Missbrauch Verbunden mit dem Domaingrabbing sind insbesondere Cybersquatting Typosquatting und Markengrabbing Inhaltsverzeichnis 1 Rechtssituation in Deutschland 2 Rechtssituation in Osterreich 3 Siehe auch 4 Einzelnachweise 5 WeblinksRechtssituation in Deutschland BearbeitenZur endgultigen Klarung bei Streitigkeiten kann sich der berechtigte Anspruchsteller je nach Fallkonstellation auf 14 15 MarkenG und als Namensinhaber auf 12 BGB und 823 1004 BGB 826 BGB berufen Obwohl die Anspruche grundsatzlich ahnliche Voraussetzungen aufweisen haben diese sehr unterschiedliche Tragweiten Beispielsweise kann bei einem Anspruch aus 12 BGB die Abgabe einer Willenserklarung zur Loschung der rechtsverletzenden Domain gefordert werden demgegenuber jedoch bei einem Anspruch aus 14 MarkenG nur die Unterlassung der Verwendung der Domain im geschaftlichen Verkehr 1 Domainnamen die nicht einem Unternehmenskennzeichen oder einer Marke entsprechen konnen als besondere Geschaftsbezeichnung gem 12 MarkenG Schutz geniessen Zu den Grundsatzurteilen zahlen shell de BGH Urteil vom 22 November 2001 Aktenzeichen I ZR 138 99 Schon die Registrierung nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain Name im nichtgeschaftlichen Verkehr stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach 12 BGB dar Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain Namen im geschaftlichen Verkehr liegt darin eine Beeintrachtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach 14 Abs 2 Nr 3 bzw 15 Abs 3 MarkenG Kommen mehrere berechtigte Namenstrager fur einen Domain Namen in Betracht fuhrt die in Fallen der Gleichnamigkeit gebotene Abwagung der sich gegenuberstehenden Interessen im Allgemeinen dazu dass es mit der Prioritat der Registrierung sein Bewenden hat Nur wenn einer der beiden Namenstrager eine uberragende Bekanntheit geniesst und der Verkehr seinen Internet Auftritt unter diesem Namen erwartet der Inhaber des Domain Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet Adresse dartun kann kann der Inhaber des Domain Namens verpflichtet sein seinem Namen in der Internet Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufugen 2 maxem de BGH Urteil vom 26 Juni 2003 Az I ZR 296 00 Registrierung eines fremden Namens als Domain ist Namensanmassung Im Verkehr bekanntes Pseudonym geniesst Namensschutz 3 Peek amp Cloppenburg BGH Urteil vom 31 Marz 2010 Aktenzeichen I ZR 174 07 Eine Verwechslungsgefahr ist auch dann gegeben wenn zwei Unternehmen an unterschiedlichen Standorten denselben Namen verwenden Die Unternehmen mussen in ihrem Internetauftritt jeweils darauf hinweisen dass es zwei Unternehmen desselben Namens an unterschiedlichen Standorten gibt Eine Detailfrage ist die Bemessung des Streitwerts Das Landgericht Dusseldorf entschied 2006 LG Dusseldorf Beschluss vom 25 Januar 2006 Az 2 O 267 05 wahltipp de 4 Massgeblich ist in Kennzeichenstreitsachen das wirtschaftliche Interesse des Schutzrechtinhabers Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsanspruchen wegen Kennzeichenverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt namlich erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichens und zweitens durch Ausmass und Gefahrlichkeit der Verletzung Fur den Marktwert des verletzten Kennzeichenrechts konnen viele Faktoren massgeblich sein insbesondere Dauer und Umfang der bisherigen Benutzung Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens bei den Abnehmern und in der Offentlichkeit Grad der originaren Kennzeichnungskraft usw Beispiele 25 000 Oberlandesgericht Koln mahngericht de 50 000 Landgericht Hamburg Urteil vom 3 Februar 2004 Az 312 O 448 03 50 000 Landgericht Dusseldorf Urteil vom 11 August 2004 Az 2a O 35 04 135 000 Oberlandesgericht Koln Urteil vom 9 Juli 2004 Az 6 U 166 03 500 000 Landgericht Dusseldorf vom 17 September 1997 Az 34 O 118 97 crrtroinc de 500 000 Landgericht Hamburg Beschluss vom 14 Juli 1997 Az 315 O 448 97 d info 500 000 Landgericht Mannheim Beschluss vom 17 Oktober 1997 zwilling de Rechtssituation in Osterreich BearbeitenDer Oberste Gerichtshof in Osterreich hatte sich erstmals im Jahr 1998 Jusline 4 Ob 36 98t mit Domainrecht im Speziellen mit Domaingrabbing zu beschaftigen Dabei sprach das Hochstgericht aus dass die grundsatzliche Kennzeichenfunktion von Domain Namen in Analogie zur Rechtsprechung zum Kennzeichenschutz von Fernschreibkennungen zu bejahen ist Nachfolgend wurde Domainnamen die namensmassig anmuten Kennzeichnungsfunktion zugestanden ortig at 4 Ob 320 99h In den Jahren 2000 und 2001 wurde entschieden dass Domainnamen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechtes unterstehen gewinn at 4 Ob 158 00i und die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsatze zur Verwechslungsgefahr auch bei der Beurteilung von Kollisionsfallen unter Beteiligung einer Domain oder zwischen Domains heranzuziehen sind pro solution at 4 Ob 73 01s In Osterreich besteht nach derzeitiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Ubertragung einer Domain omega at 4 Ob 226 04w Eine jungere Entscheidung des OGH lasst bei kritischer Lesart allerdings erkennen dass dies allenfalls revidiert werden konnte 3 Ob 210 10v 5 Siehe auch BearbeitenInternetrechtEinzelnachweise Bearbeiten BGH Urteil vom 28 April 2016 Az I ZR 82 14 BGH Urteil vom 22 November 2001 Aktenzeichen I ZR 138 99 shell de online BGH Urteil vom 26 Juni 2003 Az I ZR 296 00 maxem de online PDF 56 kB LG Dusseldorf Beschluss vom 25 Januar 2006 Az 2 O 267 05 wahltipp de online PDF 112 kB OGH Entscheidungstext RISWeblinks Bearbeitendomain recht de Informationsportal zum Thema Domain Recht Domainrecht verstandlich Domain Recht BGH zum Namensrecht bei Treuhand Domains Domainrecht ipwiki de Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Domainrecht amp oldid 221761418