Das Übereinkommen zur Erhaltung wandernder wild lebender Tierarten (englisch Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals, CMS) wurde am 23. Juni 1979 in Bonn abschließend verhandelt und unterzeichnet und wird daher auch als Bonner Konvention bezeichnet. Das Regelwerk trat am 1. November 1983 in Kraft. Das Sekretariat des Übereinkommens ist in Bonn und wird vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) getragen.
Übereinkommen zur Erhaltung wandernder wild lebender Tierarten | |
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Kurztitel: | Bonner Konvention |
Titel (engl.): | Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals |
Abkürzung: | CMS |
Datum: | 23. Juni 1979 |
Inkrafttreten: | 1. November 1983 |
Fundstelle: | cms.int; Appendices I, II |
Fundstelle (deutsch): | cms.int (pdf; 113 kB) |
Vertragstyp: | Multinational |
Rechtsmaterie: | Naturschutz |
Unterzeichnung: | 2 Staaten (Stand: 1 Dezember 2018) |
Ratifikation: | 127 Staaten (Stand: 1 Dezember 2018)
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Deutschland: | 1. Oktober 1984 |
Liechtenstein: | Rat. 1998 |
Österreich: | 1. Juli 2005 |
Schweiz: | 1. Juli 1995 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Ziele und Instrumente der Konvention Bearbeiten
Das Übereinkommen enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Maßnahmen zum weltweiten Schutz und zur Erhaltung wandernder wild lebender Tierarten zu treffen, einschließlich ihrer nachhaltigen Nutzung. Dies soll insbesondere auf der Grundlage bestehender oder neuzuschaffender völkerrechtlicher Instrumente international abgestimmte Erhaltungsmaßnahmen im gesamten Wanderungsraum der betroffenen Arten erreicht werden. Etwa 1.200 Arten bzw. regional abgegrenzte Populationen, die akut vom Aussterben bedroht sind oder deren Bestand hoher Gefährdung ausgesetzt ist, sind vom Schutzbereich des Übereinkommens erfasst.
Für einzelne Arten oder Gruppen, die gefährdet, jedoch nicht notwendigerweise vom Aussterben bedroht sind, ist die Ausarbeitung von Regionalabkommen vorgesehen, in denen rechtsverbindlich Schutz, Erhaltung und nachhaltige Nutzung dieser Arten über ihren gesamten Wanderungsbereich geregelt und die Zusammenarbeit der betroffenen Staaten koordiniert werden.
Organe des Übereinkommens Bearbeiten
- Abkommen zur Erhaltung der Wale im Schwarzen Meer, im Mittelmeer und in angrenzenden Gebieten des Atlantiks (ACCOBAMS).
- Abkommen zur Erhaltung der Albatrosse und Sturmvögel (ACAP).
Weitere Regionalabkommen basierend auf der Bonner Konvention sind das Abkommen zur Erhaltung der Seehunde im Wattenmeer und das Abkommen zur Erhaltung der Gorillas und ihrer Lebensräume (Gorilla Agreement).
Siehe auch Bearbeiten
Literatur Bearbeiten
Weblinks Bearbeiten
- Website der Bonner Konvention (englisch)
- Freunde der Bonner Konvention/ Friends of CMS e. V.
- Deutschsprachige Informationen
- Vertrag auf ECOLEX – the gateway to environmental law (englisch)
Einzelnachweise Bearbeiten
- Germany – Ratification status. In: About › Parties and Non-parties. CMS.int, abgerufen am 16. August 2021 (englisch).
- (Nicht mehr online verfügbar.) In: LLV.li / Regierung und Verwaltung / Amt für Wald, Natur und Landschaft / Links. Landesverwaltung Fürstentum Liechtenstein, archiviert vom 23. April 2021; abgerufen am 16. Mai 2011. am Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Europäische Landschaftskonvention. In: naturschutz.at > Konventionen. Umweltbundesamt, 7. September 2009, abgerufen am 16. Mai 2011.
- Rechtliche Grundlagen für Schutzgebiete und Biotopinventare. In: bafu.admin.ch > Schutzgebiete & Biotopinventare. 8. Januar 2010, abgerufen am 16. Mai 2011.
- SR 0.451.4