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Mit dem Bonifatius Fall ist die Entscheidung des Reichsgerichts RG vom 28 Oktober 1913 gemeint 1 Hauptproblem des Falles ist die Abgrenzung einer Schenkung unter Lebenden nach 516 BGB und einer Schenkung auf den Todesfall nach 2301 BGB Beim Sachverhalt geht es um einen Geistlichen der durch ein Testament seine Schwester als Alleinerbin eingesetzt hatte Kurz vor dem Tode hatte der Erblasser jedoch auch einem Pfarrkuraten Wertpapiere ubergeben damit diese dem Weihbischof der Vertreter des Bonifatius Vereins war ubergeben werden sollten Die Ubergabe erfolgte auch tatsachlich jedoch erst nach dem Tod des Erblassers Die Schwester begehrte nun nach dem Tod des Erblassers als Alleinerbin Herausgabe der Wertpapiere vom Bonifatius Verein Kernfragen sind ob der Verein Eigentum an den Wertpapieren erlangt hat und ob eine wirksame Verpflichtung hierzu bestand Das Reichsgericht verneinte einen Eigentumserwerb des Vereins weil im Zeitpunkt der Ubergabe die Schwester als Eigentumerin nicht mehr den Willen zur Ubereignung gehabt habe Nach heutiger Ansicht genugt hingegen schon eine einmal bestehende Einigung sofern diese nicht vor Ubergabe widerrufen worden ist 2 Das Verpflichtungsgeschaft war nach Ansicht des Gerichts ebenfalls unwirksam weil es nicht der Formvorschrift des 2301 BGB entsprach Deswegen konnte die Schwester Herausgabe verlangen Siehe auch BearbeitenListe von Fallbeispielen in der Rechtswissenschaft Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Reichsgericht Bonifatius Fall Quellen und Volltexte OpinioIuris Bonifatius Fall RG 28 10 1913 VII 271 13 RGZ 83 223 Anmerkungen zum Urteil Memento vom 11 Juni 2007 im Internet Archive Einzelnachweise Bearbeiten RGZ 83 223 Jauernig Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 17 Auflage 2018 929 Rn 6 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bonifatiusfall amp oldid 225924381