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Dieser Artikel behandelt den urheberrechtlichen Begriff des Bildzitats fur weitere Bedeutungen siehe Bildzitat Kunst bzw Bildzitat Literatur Als Bildzitat bezeichnet man im Urheberrecht das Zitat eines urheberrechtlich geschutzten Bildes Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 2 Osterreich 3 Schweiz 4 Frankreich 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenIn wissenschaftlichen und popularwissenschaftlichen Werken ist nach 51 UrhG das Grosszitat zulassig Seit langem ist aber auch das grosse Kleinzitat das vom Gesetzeswortlaut bis 31 Dezember 2007 nicht gedeckt war Nr 2 zulassig ist es Stellen eines Werkes nach der Veroffentlichung in einem selbstandigen Sprachwerk anzufuhren in der Rechtsprechung anerkannt Voraussetzung ist dass das Bild nicht verandert wird und eine korrekte Quellenangabe erfolgt Das Landgericht Berlin erliess eine einstweilige Verfugung Beschluss Photonews 4 2000 12 die ein Schwarzweiss Foto aus dem Buch Odessa betraf das vom Tagesspiegel leicht beschnitten und blau eingefarbt worden war Die Veroffentlichung wurde der Zeitung untersagt Ein Zitat erfordere einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text wobei das Bild nur unverandert und mit zutreffender Quellen bzw Urheberangabe veroffentlicht werden darf 1 Osterreich BearbeitenAuch in Osterreich wurde die entsprechende Gesetzeslucke vom OGH im Jahr 2000 mit einer Entscheidung zur Zulassigkeit von Bildzitaten geschlossen Die Regelung des Zitatrechts wird aber der Tatsache nicht gerecht dass im Interesse der Meinungsfreiheit ein Bildzitat ebenso notwendig sein kann wie die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks und ebenso der geistigen Auseinandersetzung dienen kann wie die Zitierung ganzer Bilder in wissenschaftlichen Werken Schweiz BearbeitenIm Schweizer Urheberrechtsgesetz URG sind Bildzitate nicht ausdrucklich geregelt Art 25 Zitate des URG lautet Veroffentlichte Werke durfen zitiert werden wenn das Zitat zur Erlauterung als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist Das Zitat als solches und die Quelle mussen bezeichnet werden Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen so ist diese ebenfalls anzugeben Im Kommentar zum URG von Barrelet Egloff 3 Auflage 2008 wird die Auffassung vertreten dass Werke der bildenden Kunst die einzige Ausnahme von diesem Zitatrecht darstellen Laut Barrelet Egloff durfen Gemalde Karikaturen Grafiken und andere bildliche Darstellungen auch nicht als Zitate vervielfaltigt werden Sie begrunden das mit dem Werdegang der Bestimmung der Gesetzgeber sei durch die kollektive Verwertung des Vervielfaltigungsrechts an Werken der bildenden Kunst davon uberzeugt worden dass fur diese ein Zitatrecht nicht notwendig sei 2 Hingegen schreiben Studer Blum Schweri in Urheberrecht fur Medienschaffende in der Schweiz 2007 dass Bildzitate vom Zweck der gesetzlichen Zitatordnung her moglich sein mussen Sie halten ausdrucklich fest dass Ivan Cherpillod in Bd II 1 von Schweizerisches Immaterialguter und Wettbewerbsrecht SIWR 2 Auflage 2005 Barrelet Egloff zu Recht widerspreche es wird auf die im Jahr 2000 erschienene 2 Auflage des Kommentars von Barrelet Egloff Bezug genommen und zitieren Cherpillod mit dem Satz Das Zitat von Werken der bildenden Kunst beispielsweise in einem geschichtlichen Werk ist keineswegs ausgenommen 3 Frankreich BearbeitenGemass Art L 122 5 3 a CPI kann der Urheber Analysen und kurze Zitate die durch den kritischen polemischen padagogischen wissenschaftlichen oder informatorischen Charakter des Werkes gerechtfertigt sind in das sie eingefugt sind nicht verbieten Diese Zitierfreiheit erfasst nach klassischer Ansicht nur literarische Werke und somit keine Bildzitate im Schrifttum und in neuerer Zeit auch in der Rechtsprechung wird dieser engen Auffassung jedoch zum Teil entgegengetreten und eine derartige Werkartenbeschrankung abgelehnt 4 Literatur BearbeitenWolfgang Maassen Bildzitate in Gerichtsentscheidungen und juristischen Publikationen In Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht ZUM 2003 S 830 842 Thomas Hoeren Internetrecht Hrsg Institutes fur Informations Telekommunikations und Medienrecht der Universitat Munster Munster September 2009 S 150 155 uni muenster de PDF 3 2 MB Ulrike Verch Das Bildzitat Fotos und Abbildungen richtig zitieren In API Magazin Band 3 Nr 1 27 Januar 2022 ISSN 2699 6693 doi 10 15460 apimagazin 2022 3 1 107 Weblinks BearbeitenUrteil des osterreichischen OGH zum BildzitatEinzelnachweise Bearbeiten fotorecht de Buchfotos im Tagesspiegel Memento vom 20 Dezember 2004 im Internet Archive Newsletter vom April 2001 Denis Barrelet Willi Egloff Das neue Urheberrecht Kommentar zum Bundesgesetz uber das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte 3 Auflage Stampfli Bern 2008 ISBN 978 3 7272 9563 8 S 190 Peter Studer Beatrice Blum Yolanda Schweri Urheberrecht fur Medienschaffende in der Schweiz In Stefan Haupt Hrsg Urheberrecht fur Medienschaffende in Deutschland Osterreich und der Schweiz Orell Fussli Zurich 2007 ISBN 978 3 280 07130 4 S 292 Vivant Bruguiere Droit d auteur et droits voisins 3 Aufl 2016 Rn 641 Fur eine offene Auslegung mit Privilegierung aller Werkarten auch Caron Droit d auteur et droits voisins 5 Aufl 2017 Rn 376 Gautier Propriete litteraire et artistique 9 Aufl 2015 Rn 353 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bildzitat amp oldid 230877578