Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1979 bis 1990 zeigt die Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wie sie sich nach dem im Kraft treten der TGL 12096/01 am 1. Mai 1979 bis zur Wende darstellten. Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde die DDR als Staatsgebilde aufgelöst. Wie im Vertrag festgelegt, wurden unverzüglich und weitestgehend die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gültig. Dies galt auch für die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der DDR. Einige für die DDR-StVO wichtige Festlegungen, wie die TGL 12096/05 für Leitpfosten waren bereits am 1. Februar 1990 aufgehoben worden. Nur wenige StVO-Paragraphen der Deutschen Demokratischen Republik blieben vorübergehend rechtskräftig. Es verloren zunächst alle Verkehrszeichen bis auf folgende Ausnahmen ihre Gültigkeit: Bild 215 (Wendeverbot), Bild 419 (nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart), Bild 421 (nicht gültig für Schwerst-Gehbehinderte mit Ausnahmegenehmigung) sowie Bild 422 (gültig bei Nässe). Bis zum 31. Dezember 1990 wurden auch diese Zeichen ungültig.
Die in der DDR unter der griffigen Bezeichnung StVO 77 eingeführte neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hatte einige Startschwierigkeiten, da die Normierung der Verkehrszeichen für die Industrie erst im November 1978 veröffentlicht und am 1. Mai 1979 verbindlich wurde. Der Gesetzestext der seit 1. Januar 1978 gültigen StVO löste die seit 1964 in der DDR gültige Straßenverkehrs-Ordnung ab. Aufgrund der verzögerten Ausgabe der TGL 12096/01 konnten frühestens Ende 1978 Schilder nach der neuen StVO gefertigt werden.
Zusätzlich werden in dieser Bildtafel straßenverkehrsrelevante Zeichen beziehungsweise Signale der Verordnungen über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) wiedergegeben.
Farbe Bearbeiten
TGL-Vorgaben Bearbeiten
Seit den späten 1920er Jahren hatte sich die gelb-schwarze Beschilderung für Ortschaften und Landstraßen in vielen Teilen Deutschlands manifestiert und erhielt erstmals mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 eine reichsweite Normierung und Gültigkeit. Durch den damals ebenfalls bereits im Aufbau befindlichen Autobahnausbau wurde über technische Vorschriften von Anfang an eine blau-weiße Beschilderung festgelegt. Dieses Farbsystem blieb bis zur Wende auch in der DDR gültig. Folgende Anforderungen an die Oberflächenbeschaffenheit der mit Folien beklebten Verkehrszeichen waren nach der TGL 12096/01 vom November 1978 einzuhalten:
- weiß – reflektierend
- rot – fluoreszierend (reflektierend für Bild 224 und 225)
- gelb – reflektierend (fluoreszierend für Bild 301 und 302)
- grün – fluoreszierend
Lediglich die Farbgestaltungen mit Blau, Schwarz und Orange sollten von den Schildermalern mit Farbaufträgen erzielt werden. Doch auch hier bestand – falls vorhanden – die Möglichkeit, eine entsprechende Folie einzusetzen. Pfeile, Sinnbilder und Beschriftung waren mit retroreflektierendem Material konturengerecht zu unterlegen. Auch die Verkehrszeichenpfosten waren in der DDR angestrichen. Hierbei sollten nach der TGL 12146 für gelb und rot fluoreszierende Tageslichtleuchtfarben zum Einsatz kommen. Die Pfosten für die Zeichen an Autobahnen waren grau zu streichen oder feuerverzinkt auszuführen. Nach Tabelle 12 der TGL 12096/01 vom November 1978 galt folgende Regelung:
- Die Pfosten der vorfahrtsregelnden Hinweiszeichen Bild 130, 226 bis 229 waren auf ihrer gesamten Länge im Abstand von 0,3 Metern abwechselnd rot und weiß zu streichen.
- Die Pfosten der Hinweiszeichen Bild 301 bis 304, 314, 315 waren in gelber Farbe aufzustellen
- Bei allen restlichen Verkehrszeichen erfolgte der Anstrich in Grau.
Am 1. Januar 1987 war mit der überarbeiteten Vorschrift TGL 21196 ein neues Farbregister gültig worden, das im Juni 1987 erneut überarbeitet wurde. Auf die dort aufgeführten Farbpaletten konnten auch die Schildermaler zurückgreifen.
Praxis Bearbeiten
Die Praxis wich vielfach von den TGL-Vorgaben ab. Meist konnte aus den Zwängen der Mangelwirtschaft heraus bei der Herstellung der Verkehrsschilder, Pfosten und Maste nur minderwertigeres und kostengünstigeres Material eingesetzt werden. Insbesondere die Folien waren nicht sehr haltbar, kräuselten sich oftmals und blichen schnell aus. Um die anhaltende Korrosion der in der Regel nicht feuerverzinkten Stahlrohrpfosten zu verhindern, mussten diese theoretisch regelmäßig neu gestrichen werden. Haltbarer und preiswerter waren da die ebenfalls möglichen Pfosten aus Beton. Auch die rostenden Schrauben und Unterlegscheiben, die sich an der Vorderseite der meisten Schilder befanden, machten diese unansehnlich. Nicht selten wurden die Bleche der Schilder wie in der Vergangenheit auch weiterhin vollständig von Hand bemalt, wenn kein Folienmaterial zur Hand war.
Typographie Bearbeiten
Mit dem in Kraft treten der TGL 12096/01 am 1. Mai 1979 wurde auch eine neue Hausschrift für die Beschriftungen der Verkehrszeichen eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt war mit der am 1. Januar 1963 verbindlich gewordenen TGL 0-1451 eine Variante der bereits seit den 1930er Jahren verordneten DIN 1451 im Einsatz gewesen. Wie in vielen anderen Lebens- und Arbeitsbereichen der DDR sollte mit dem fortschreitenden Loslösen von den bekannten Normen in Teilen der Bevölkerung ein staatstragender identitäts- und identifikationsstiftender Faktor wirksam werden. Bereits 1962 war daher postuliert worden:
„In Auseinandersetzung mit der Entwicklung des bürgerlichen deutschen Straßenverkehrsrechts werden die ihm zugrunde liegenden kapitalistischen Verhältnisse aufgedeckt und wird die Überlegenheit des sozialistischen Straßenverkehrsrechts der DDR bewiesen.“
Die Verantwortlichen hatten sich bei der Suche nach einer vollkommen neuen Schriftart für den Straßenverkehrsraum auf den fetten Schnitt der von dem Briten Eric Gill zwischen 1928 und 1930 entworfenen Gill Sans geeinigt. Bemerkenswerterweise wurde kein Schriftentwurf aus der DDR selbst oder einem befreundeten sozialistischen Bruderland gewählt. Die fette Gill war jedoch in einzelnen Ausprägungen für den verkehrszeichengerechten Einsatz als Akzidenzschrift ungeeignet. Daher musste sie in etlichen Bereichen überarbeitet werden, um für den gebotenen Gebrauch tauglich zu werden.
Behördlicher Umgang mit der neuen Beschilderung Bearbeiten
Die 1970 neu in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommene Autobahnbeschilderung blieb weitgehend bis zur Wende 1990 im Einsatz, auch wenn 1979 neue Zeichen eingeführt wurden. Doch da der Autobahnausbau in der DDR keinen Vorrang hatte, wurden zumeist lediglich auf Neubaustrecken die neuen Zeichen angebracht beziehungsweise beschädigte Zeichen auf bestehenden Strecken durch die neu eingeführten ersetzt. Somit dokumentieren bis 1990 Foto- und Filmaufnahmen oftmals noch die der 1971 gültig gewordenen StVO-Novelle zugehörenden Sinnbilder der Autobahnbeschilderung.
Diese Entwicklung entsprach nicht dem sonstigen Verhalten der DDR-Behörden. So wurde die bisherige Beschilderung in den Städten und auf dem Land teils ohne Rücksicht auf ihren guten Zustand in vielen Bereichen recht zügig abgebaut und durch die neuen Zeichen ersetzt. Dabei kamen bei diesem Umbau normalerweise die Städte zuerst zum Zuge, gefolgt – je nach Gewichtung – von den ländlichen Orte und Regionen. Der Abbau aller alten Schilder war 1990 noch nicht abgeschlossen.
I. Warnzeichen Bearbeiten
II. Vorschriftszeichen Bearbeiten
III. Hinweiszeichen Bearbeiten
Zusatzzeichen Bearbeiten
Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr Bearbeiten
Verkehrsregelung durch Farbzeichen Bearbeiten
Diese Regelung richtet sich nach der überarbeiteten TGL 12096/04 vom November 1978, die ab 1. Mai 1979 verbindlich wurde. Die schematisierten Zeichnungen sind den Darstellungen aus der StVO 77 entnommen und mit den Bemaßungen der TGL 12096/04 kombiniert worden. Neu eingeführt wurde mit dieser TGL der Grünpfeil.
Haltestellenzeichen für Straßenbahnen Bearbeiten
Mit Einführung der StVO 77 wurde das Haltestellenzeichen für Omnibusse über die Straßenverkehrs-Ordnung selbst mit Bild 243 geregelt. Das entsprechende Bild 244 für Schienenfahrzeuge galt auf den Straßenverkehrsflächen. Unmittelbar an Haltestellen blieben die Signale der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) gültig.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen Bearbeiten
1981 Bearbeiten
Am 1. Juli 1981 wurde eine neue TGL für vertikale Leiteinrichtungen im Straßenverkehr gültig. In ihr war die StVO 77 eingearbeitet. Die neue TGL 12096/03 löste die Vorgängerin, TGL 12096, von 1966 ab. Bereits am 1. Mai 1986 wurde die Verbindlichkeit der neuen TGL 12096/03 wieder aufgehoben. Gelb-schwarze Leitschraffuren waren an ständigen Hindernissen wie Brücken mit verengter Durchfahrtshöhe und/oder -breite, Brüstungsmauern, vorstehende Ecken von Gebäuden, Felsen und Stützmauern anzubringen, wenn sich diese innerhalb des Lichtraumprofils befanden. Rot-weiße Leitschraffuren waren auf Absperrgeräten anzubringen, die sich nicht ständig auf Straßenflächen befanden. Außerdem waren sie an Hindernissen sowie Arbeitsgeräten anzubringen, die zeitweilig innerhalb des Lichtraumprofils aufgestellt waren. Dazu zählten Baugerüste, Bauzäune sowie Fahrzeuge und Arbeitsgeräte für den Bau und die Erhaltung von Straßen und Versorgungseinrichtungen.