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Unter Bergung versteht man in der Seefahrt die freiwillige Errettung eines Schiffes oder sonstigen Vermogensgegenstandes zu Wasser aus einer Gefahr aus der eine eigenstandige Rettung nicht moglich ist 1 Beim Bergungsrecht handelt es sich um seerechtliche Vorschriften also um solche die zur Regelung der besonderen Bedurfnisse der Schifffahrt bestimmt sind Dabei ist die Bergung als gesetzliches Schuldverhaltnis ausgestaltet Die Bergung umfasst auch die Abwehr von Gefahren fur die Umwelt sowie die menschliche Gesundheit in Kusten und Binnengewassern oder angrenzenden Gebieten die durch Verschmutzung Verseuchung Feuer Explosion oder ahnlich schwerwiegende Ereignisse verursacht werden Bei Plattformen und Bohreinrichtungen wird der Begriff Bergung nicht angewendet wenn diese Plattformen zur Erforschung Ausbeutung oder zur Gewinnung von Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz sind Bei Staatsschiffen wie Kriegsschiffen die nach dem allgemeinen anerkannten Grundsatzen des Volkerrechts Staatenimmunitat geniessen kommt es nicht zur Anwendung sofern der Staat nicht etwas anderes beschliesst Das Bergungsrecht findet nur Anwendung wenn Gegenstand der Bergung ein Schiff oder ein anderer Vermogensgegenstand ist Es gilt damit nicht fur Falle ausschliesslicher Rettung von Menschenleben Das Abbergen bezeichnet dagegen den rein tatsachlichen Vorgang eine Person von einem Schiff herunterzuholen die dazu aus eigener Kraft nicht in der Lage ist Inhaltsverzeichnis 1 Bergung oder Hilfeleistung 2 Pflicht zur Hilfeleistung 3 Rechtsgrundlagen 4 Bergelohn 4 1 Deutschland 5 Sonstiges 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseBergung oder Hilfeleistung BearbeitenUnter Bergung versteht man Die Hilfeleistung fur ein in See oder Binnengewassern in Gefahr befindliches See oder Binnenschiff oder sonstige Vermogensgegenstande 2 Von 1963 bis 2002 galt folgende Unterscheidung Bergung Ein in Seenot befindliches Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen wurden durch dritte Personen in Besitz genommen und in Sicherheit gebracht nachdem die Schiffsbesatzung die Verfugungsgewalt daruber verloren hatte 3 Hilfeleistung Unter Hilfeleistung verstand man wenn ausser dem unter Bergung bezeichneten Falle ein Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen aus einer Seenot durch die Hilfe dritter Personen gerettet wurden also wenn die Verfugungsgewalt nicht durch die Schiffsbesatzung aufgegeben wurde 3 Pflicht zur Hilfeleistung BearbeitenJeder Kapitan ist verpflichtet jeder auf See in Lebensgefahr befindlichen Person Hilfe zu leisten sofern er dazu ohne ernsthafte Gefahrdung seines Schiffes und der Personen an Bord in der Lage ist Der Bergende ist verpflichtet die Bergung mit der gebotenen Sorgfalt durchzufuhren um Umweltschaden zu verhuten oder zu begrenzen Er muss auch andere Bergehelfer um Unterstutzung bitten wenn die Umstande es erfordern Der Eigentumer und der Kapitan des Schiffes das sich in Gefahr befindet sind verpflichtet wahrend der Bergungsarbeit mit den Bergenden in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten Rechtsgrundlagen BearbeitenDie Kustenlander konnen nach dem Volkerrecht fur ihre Kuste Massnahmen zum Schutz vor Verschmutzung oder drohender Verschmutzung treffen z B bei einem Seeunfall bei dem sich erhebliche Schaden fur die Kuste ergeben konnten Sie konnen den beteiligten Bergern bei der Bergung Weisungen erteilen Jede erfolgreiche Hilfsleistung oder Bergung begrundet nach Art 2 des Internationalen Ubereinkommens vom 23 September 1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln uber die Hilfeleistung und Bergung in Seenot einen Anspruch auf angemessene Vergutung Bergelohn BearbeitenDer Retter hat fur seinen Dienst einen Anspruch auf Bergelohn gegenuber dem Geretteten Dieser Lohn ist vom anzuwendenden Recht beispielsweise Lloyd s Open Form abhangig und bemisst sich am Wert des geborgenen Schiffes und seiner Ladung In der Sportschifffahrt ist es ublich Berge und Schlepphilfe kostenlos zu leisten Der Gerettete erstattet dem Retter ebenso selbstverstandlich dessen Kosten Trotzdem ist es notwendig daruber eine ausdruckliche Vereinbarung zu treffen Deutschland Bearbeiten In Deutschland sind die Bestimmungen zur Bergung in den 574 ff des Handelsgesetzbuches HGB 4 5 und in 93 des Binnenschifffahrtsgesetzes BinSchG der Bergelohn im Speziellen in 576 577 HGB n F 6 geregelt 577 HGB n F Hohe des Bergelohns 7 1 Der Bergelohn ist wenn die Parteien seine Hohe nicht vereinbart haben so festzusetzen dass er einen Anreiz fur Bergungsmassnahmen schafft Bei der Festsetzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Rucksicht auf die nachstehend aufgefuhrte Reihenfolge zu berucksichtigen 1 der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermogensgegenstande 2 die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhutung oder Begrenzung von Umweltschaden 575 Abs 2 3 das Ausmass des vom Berger erzielten Erfolgs 4 Art und Erheblichkeit der Gefahr 5 die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermogensgegenstande sowie die Rettung von Menschenleben 6 die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Kosten und Verluste 7 die Haftungs oder sonstige Gefahr welche der Berger oder seine Ausrustung ausgesetzt war 8 die Unverzuglichkeit mit der die Leistungen erbracht wurden 9 die Verfugbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrustungsgegenstanden die fur Bergungsmassnahmen bestimmt waren 10 die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrustung des Bergers sowie deren Wert 2 Der Bergelohn ohne Zinsen Bergungskosten und erstattungsfahige Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermogensgegenstande nicht ubersteigen Sonstiges BearbeitenOffentlich stark beachtete Bergungen in der Vergangenheit waren u a die der RoRo Fahre Herald of Free Enterprise am Abend des 6 Marz 1987 kenterte das Schiff bei der Ausfahrt aus dem Hafen von Zeebrugge und die Bergung des russischen Atom U Bootes Kursk Oktober 2001 sowie des Kreuzfahrtschiffes Costa Concordia 2013 2014 Schiffe werden speziell dann geborgen wenn sie im Weg liegen also dann wenn sie in einem Hafen einer Hafeneinfahrt oder einem relativ schmalen Wasserweg gesunken sind Oft wurden in Kriegen Schiffe eigene oder gegnerische an solchen Stellen versenkt um das Vorrucken eines Feindes zu behindern Eigene Schiffe wurden z B auch versenkt um zu verhindern dass sie in die Hand des Feindes fielen siehe Selbstversenkung Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden viele solcher Schiffe geborgen auch deshalb weil Schiffsmangel und Metallmangel herrschte etwa die USS Oklahoma Siehe auch BearbeitenHavarie Bergung Technische Hilfe Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Salvage Sammlung von Bildern Videos und AudiodateienEinzelnachweise Bearbeiten Tjard Niklas Trumper Bergung HWB EuP 2009 abgerufen am 9 Oktober 2020 HGB 574 Abs 1 Pflichten des Bergers a b Beckert Breuer Internationales Seerecht Unterschied zwischen Bergung und Hilfeleistung im Strandungswesen In der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts am 25 April 2013 geltenden Fassung n F siehe auch Seehandelsrecht 740 ff HGB in der bis zum 24 April 2013 gultigen Fassung a F 743 HGB a F Anmerkung Der Wortlaut des 743 HGB a F war bis auf den Paragrafenverweis in 743 Abs 1 Nr 2 HGB a F wortgleich Dort wurde auf 741 Abs 2 HGB a F verwiesen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bergung Seefahrt amp oldid 234429036