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Die Beibehaltungsgenehmigung ist ein Bescheid in Form einer Urkunde nach 25 Abs 2 StAG BeibehaltungsgenehmigungSie berechtigt dazu die Staatsangehorigkeit eines anderen im Bescheid genannten Landes anzunehmen ohne die deutsche Staatsangehorigkeit zu verlieren Seit dem 28 August 2007 ist die Beibehaltungsgenehmigung nicht mehr notig wenn die Person die Staatsangehorigkeit eines EU Mitgliedstaates oder der Schweiz annimmt Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist eine Ermessensentscheidung bei der die offentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwagen sind 25 Abs 2 Satz 3 StAG Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden wenn offentliche oder private Belange den Erwerb der auslandischen Staatsangehorigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehorigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine uberwiegenden Belange entgegenstehen 1 Bei der Abwagung ist der im deutschen Staatsangehorigkeitsrecht geltende Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu berucksichtigen Voraussetzungen fur die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind konkret dass ein gewichtiges privates Interesse an der Mehrstaatigkeit vorliegt was insbesondere der Fall ist wenn mit dem Erwerb der auslandischen Staatsangehorigkeit erhebliche Nachteile wirtschaftlicher Art vermieden oder beseitigt werden soweit sie hinreichend konkret sind z B Verlust von erheblichen Rentenanspruchen mit dem Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit ebenfalls erhebliche Nachteile verbunden sind die uber den blossen Verlust der staatsburgerlichen Rechte Erfordernis eines Aufenthaltstitels oder Visums Verlust der Freizugigkeit etc hinausgehen das andere Staatsangehorigkeitsrecht die doppelte Staatsangehorigkeit zulasst Bei gewohnlichem Aufenthalt im Ausland kommt es insbesondere auf fortbestehende Bindungen an Deutschland an die das Nebeneinander zweier Staatsangehorigkeiten rechtfertigen wahrend gewichtige private Interessen an der Mehrstaatigkeit in den Hintergrund treten Die Beibehaltungsgenehmigung ist auch ein Bescheid in Form einer Urkunde nach 28 Abs 2 StbG fur osterreichische Staatsburger Inhaltsverzeichnis 1 Zustandigkeit 2 Siehe auch 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseZustandigkeit BearbeitenFur Deutsche die ihren gewohnlichen Aufenthalt in Deutschland haben ist die jeweilige Staatsangehorigkeitsbehorde vor Ort zustandig Fur Deutsche mit gewohnlichem Aufenthalt im Ausland sind die Botschaft oder das zustandige Konsulat verantwortlich welche dann den Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Koln weiterleiten Siehe auch BearbeitenBeibehaltung der Staatsangehorigkeit in Osterreich Hauptartikel Staatsburgerschaft OsterreichWeblinks BearbeitenSeite des Bundesverwaltungsamtes zur Beibehaltung der deutschen StaatsangehorigkeitEinzelnachweise Bearbeiten Nr 25 2 3 1 der Vorlaufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG VAH StAG Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Beibehaltungsgenehmigung amp oldid 235157078