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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Befriedete Bezirke sind nach dem Gesetz uber befriedete Bezirke fur Verfassungsorgane des Bundes BefBezG vom 11 August 1999 BGBl I S 1818 festgelegte Bereiche um den Deutschen Bundestag Sitz im Reichstagsgebaude den Bundesrat Sitz im Preussischen Herrenhaus und das Bundesverfassungsgericht Innerhalb dieser Bezirke sind Versammlungen nur zugelassen wenn eine Beeintrachtigung des Geschaftsbetriebs dieser Verfassungsorgane ausgeschlossen ist Bannmeile Dabei wird das Demonstrationsrecht im Sinne einer Abwagung zwischen der Versammlungsfreiheit und der Arbeitsfahigkeit der Verfassungsorgane prinzipiell nur so weit eingeschrankt dass letztere nicht beeintrachtigt ist Damit soll zum Ausdruck kommen dass gerade nicht die Verbannung der Bevolkerung bezweckt wird Demonstrationen sind zuzulassen wenn keine Storung zu erwarten ist Dies gilt vor allem an sitzungsfreien Tagen 3 BefBezG Die Entscheidung uber das Stattfinden entsprechender Versammlungen treffen das Bundesministerium des Innern sowie der Prasident des betroffenen Verfassungsorgans Mit dem Inkrafttreten des BefBezG wurde das Bannmeilengesetz vom 6 August 1955 BGBl I S 504 abgelost welches solche Versammlungen generell ausschloss Das heisst in der ehemaligen Bundeshauptstadt und heutigen Bundesstadt Bonn waren Versammlungen unter freiem Himmel Aufzuge und politische Demonstrationen innerhalb einer Bannmeile um den Bundestag verboten Die Bannmeile wurde mit dem Umzug nach Berlin abgeschafft Weblinks BearbeitenGesetz uber befriedete Bezirke fur Verfassungsorgane des Bundes Gesetz zur Anderung von Regelungen zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes Bannmeile Befriedeter Bezirk In Michael F Feldkamp Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1990 bis 2010 Online Fassung auf www bundestag de Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Befriedeter Bezirk Verwaltungsrecht amp oldid 214263418