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Der Begriff der Aussetzung der Vollziehung ist in Deutschland im 361 Abgabenordnung geregelt und bezieht sich auf das aussergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Inhaltsverzeichnis 1 Definition 1 1 Praxisbeispiel 1 2 Losung 2 Voraussetzung 2 1 Ernstliche Zweifel 2 2 Unbillige Harte 3 Verfahrensweg 4 Umfang der Aussetzung 4 1 Praxisbeispiel 4 2 Losung 5 Sicherheitsleistung 6 Wirkung der Aussetzung 7 Dauer der Aussetzung der Vollziehung 8 Literatur 9 EinzelnachweiseDefinition BearbeitenGrundsatzlich erfolgt trotz eines Rechtsbehelfs wie z B ein Einspruch oder gerichtliches Verfahren die Erhebung der festgesetzten Steuer bzw die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes z B ist ein streitiger Steuerbetrag trotz Einspruchseinlegung grundsatzlich zu entrichten Praxisbeispiel Bearbeiten A legt gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 mit einer festgesetzten Einkommensteuer in Hohe von 12 000 welche nach Anrechnung der Vorauszahlung noch in Hohe von 5 000 zu zahlen ist Einspruch ein mit dem er geltend macht die Steuer sei um 2 000 zu hoch festgesetzt Losung Bearbeiten A muss die noch zu zahlenden 5000 in vollem Umfang entrichten Auch die Erhebung der 2000 wird durch den Einspruch nicht aufgehalten oder gehemmt 31 Abs 1 AO 1 In 361 Abs 2 AO ist vorgesehen dass die Vollziehung eines Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung uber den Einspruch ausgesetzt werden kann Das heisst durch die Aussetzung wird die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes gehemmt 2 Sie bewirkt dass die ausgesetzte Abgabe nicht zu leisten ist keine Saumniszuschlage erhoben und keine Vollstreckungsmassnahmen durchgefuhrt werden durfen 3 Voraussetzung Bearbeiten Aussetzung der Vollziehung setzt voraus dass der auszusetzende Verwaltungsakt durch Einspruch Klage oder Revision angefochten und das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen ist Vollziehbar und damit aussetzungsfahig sind Verwaltungsakte die dem Steuerpflichtigen eine Leistungspflicht auferlegen 2 Nicht vollziehbar sind dagegen Verwaltungsakte durch die der Erlass oder die Korrektur eines Verwaltungsaktes abgelehnt wird z B Ablehnung eines Anderungsbescheides Ablehnung einer Stundung oder eines Erlasses Ablehnung der Herabsetzung von Vorauszahlungen 2 Des Weiteren erfolgt dieser auf Antrag des Burgers der in der Regel zusammen mit dem Einspruch gestellt wird In seltenen Fallen wird von den Finanzbehorden selbst die Aussetzung der Vollziehung angeregt 3 Dies ist vor allen Dingen denkbar wenn der Umfang der Aussetzung eine entsprechend hohe Summe darstellt und die Aussicht dass der Burger mit seinem Einspruch Recht bekommt wahrscheinlich ist Grund dafur ist die Vermeidung der hohen Folgeverzinsung fur das Finanzamt Ernstliche Zweifel Bearbeiten Die Vollziehung soll dann ausgesetzt werden wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmassigkeit eines Bescheides bestehen Das ist dann der Fall wenn eine summarische Prufung ergibt dass neben fur die Rechtmassigkeit sprechenden Umstanden gewichtige gegen die Rechtmassigkeit sprechende Grunde zutage treten die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage bewirken 4 Ernstliche Zweifel sind immer gegeben wenn die massgebliche Rechtsfrage von zwei obersten Bundesgerichten oder vom Bundesfinanzhof selbst unterschiedlich entschieden worden ist 5 Beispiel sind hier bei Abweichung der Behorde von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ausstehender Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu einer Rechtsfrage die von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt wird unklarer Gesetzeslage und Bedenken im Schrifttum gegen Rechtsauslegung des Finanzamtes oder des Finanzgerichts 6 Unbillige Harte Bearbeiten Eine unbillige Harte im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor wenn dem Steuerpflichtigem durch die Vollziehung des Verwaltungsakts Nachteile entstehen wurden die uber die eigentliche Leistung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefahrdet ware 7 2 Verfahrensweg BearbeitenDie Aussetzung der Vollziehung ist grundsatzlich bei der Finanzbehorde zu beantragen die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat 361 Abs 2 Satz 1 AO 69 Abs 2 Satz 1 FGO 1 Nur in Ausnahmefallen kann der Antrag gemass 69 Abs 3 FGO vor Erhebung der Klage sofort bei dem Finanzgericht gestellt werden Ein solcher Antrag ist gemass 69 Abs 4 FGO nur zulassig wenn die Finanzbehorde zuvor einen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat wenn sie uber den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder wenn eine Vollstreckung droht Solange uber den Antrag auf Aussetzung noch nicht entschieden ist sollen Vollstreckungsmassnahmen grundsatzlich unterbleiben 8 1 Wird der Antrag vom Finanzamt ganz oder teilweise abgelehnt hat der Antragsteller zwei Moglichkeiten Er kann gegen die ablehnende Entscheidung Einspruch einlegen gemass 347 Abs 1 Nr 1 AO Er kann den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Gericht der Hauptsache stellen gemass 69 Abs 3 und Abs 4 Satz 1 FGODer Steuerpflichtige kann beide Wege gleichzeitig gehen das heisst sowohl Einspruch einlegen als auch den Antrag vor Gericht stellen 361 Abs 5 AO und 69 Abs 7 FGO 1 Erhalt er im Einspruchsverfahren die Aussetzung der Vollziehung hat sich der Antrag nach 69 Abs 3 FGO erledigt Ist der Steuerpflichtige bei Gericht erfolgreich ist der Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung gegenstandslos geworden Hat der Steuerpflichtige aber nur Einspruch eingelegt und wird dieser vom Finanzamt abgewiesen kann er dagegen keine Klage erheben Wird der Antrag nach 69 Abs 3 FGO durch das Finanzgericht ganz oder teilweise abgelehnt kann der Antragsteller Beschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen wenn diese vom Finanzgericht zugelassen worden ist 128 Abs 1 und 3 FGO 1 Umfang der Aussetzung BearbeitenDie Finanzbehorde hat die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts soweit auszusetzen als das Begehren des Steuerpflichtigen reicht und ernstliche Zweifel an der Rechtmassigkeit des Bescheides bzw eine unbillige Harte bestehen 1 Praxisbeispiel Bearbeiten Ein Steuerpflichtiger ficht eine Grunderwerbsteuerfestsetzung von 12 000 an mit dem Ziel einer Festsetzung in Hohe von 8 000 Losung Bearbeiten Die Behorde kann die Vollziehung in Hohe der Differenz von 4 000 aussetzen 1 Bestehen allerdings ernstliche Zweifel an der Rechtmassigkeit des angefochtenen Bescheides oder andere Steuerbescheide zuungunsten des Einspruchsfuhrers zu andern so kann die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheides nicht auf den Unterschiedsbetrag begrenzt werden 9 1 Weiterhin muss bei der Berechnung der Hohe des Aussetzungsbetrages der 361 Abs 2 Satz 4 AO beachtet werden Sicherheitsleistung BearbeitenDie Aussetzung der Vollziehung kann nach pflichtgemassem Ermessen von einer Sicherheitsleistung abhangig gemacht werden Die Aussetzung der Vollziehung wird dann erst mit Leistung der Sicherheit wirksam sog aufschiebende Bedingung 2 Entscheidend ist ob bei der Aussetzung der Vollziehung fur den Fall dass der Antragsteller im Rechtsstreit unterliegt die Erfullung des streitigen Anspruchs gefahrdet ware 1 Wirkung der Aussetzung BearbeitenFur die Dauer der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes mussen Vollstreckungsmassnahmen unterbleiben Bereits getroffene Vollstreckungsmassnahmen bleiben bestehen sofern sie nicht ausdrucklich aufgehoben werden oder ruckwirkende Aussetzung der Vollziehung angeordnet wurde Weiterhin werden keine Saumniszuschlage erhoben sie entfallen ggf ruckwirkend im Falle Aussetzung der Vollziehung ab Falligkeit eine Aufrechnung mit von der Vollziehung ausgesetzten Forderungen ist unzulassig Eine Zahlungs Verjahrung des ausgesetzten Anspruchs wird ausserdem unterbrochen 2 Dauer der Aussetzung der Vollziehung BearbeitenDie Aussetzung der Vollziehung endet auch ohne ausdruckliche Aufhebung i d R einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw Zustellung des Urteils oder nach Eingang der Rucknahme des Rechtsbehelfs oder Bekanntgabe eines Anderungsbescheides Im Falle des 365 Abs 3 AO muss die Vollziehung des Anderungsbescheides allerdings weiter ausgesetzt werden soweit weiterhin ernstliche Zweifel bestehen 2 Literatur BearbeitenRamona Andrascek Peter Wernher Braun Rainer Friemel Kurt Schiml Lehrbuch Abgabenordnung Mit Finanzgerichtsordnung 18 uberarbeitete Auflage nwb ISBN 3 482 53627 9 Manfred Bornhofen Martin C Bornhofen Steuerlehre 1 Rechtslage 2014 Allgemeines Steuerrecht Abgabenordnung Umsatzsteuer Springer Gabler 2014 ISBN 3 658 05561 8Einzelnachweise Bearbeiten a b c d e f g h i Ax Grosse Melchior Lotz Ziegle Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung 20 Auflage Finanz und Steuern Band 4 S 649 ff a b c d e f g Vgl Peter Gerlach aus Szymczak Das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung NWB F 2 S 7689 unter XIII und Andrascek Peter Braun Friemel Schiml Lehrbuch Abgabenordnung 16 Aufl 2009 Online 1 2 Vorlage Toter Link datenbank nwb de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Marz 2018 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Stand September 2014 Fundstelle n DAAAA 88427 a b Steuerlehre 1 Rechtslage 2013 Allgemeines Steuerrecht Abgabenordnung Umsatzsteuer 34 Auflage von Manfred Bornhofen Martin C Bornhofen 9 1 2 S 111 BFH BStBl 93 263 94 756 95 814 Rn 13 aus Klein Brockmeyer AO 361 Kommentar zu AO 361 12 Auflage 2014 BFH BStBl 69 145 86 490 Rn 13 aus Klein Brockmeyer AO 361 Kommentar zu AO 361 12 Auflage 2014 Klein Brockmeyer Kommentar zu AO 361 12 Auflage 2014 aus online vom 29 Oktober 2014 BVerfG Beschluss vom 11 Oktober 2010 Az 2 BvR 1710 10 Volltext BFH BStBl 67 255 BFH NV 87 Rn 14 277 Vgl AEAO Rz 3 1 und 3 2 BFH Urteil vom 10 November 1994 Az IV R 44 94 Volltext Memento des Originals vom 11 Oktober 2017 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion de BStBl II 1995 814 816 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aussetzung der Vollziehung Steuerrecht Deutschland amp oldid 231714487