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Das Gesetz zur Ablosung des Arznei und Heilmittelbudgets kurz Arzneimittelbudget Ablosungsgesetz ABAG von 2001 schaffte die Budgets fur Heil und Arzneimittel ab BasisdatenTitel Gesetz zur Ablosung desArznei und HeilmittelbudgetsKurztitel Arzneimittelbudget AblosungsgesetzAbkurzung ABAGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie SozialrechtFundstellennachweis 860 5 21Erlassen am 19 Dezember 2001 BGBl I S 3773 Inkrafttreten am 31 Dezember 2001Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Beschlossen wurde es am 19 Dezember 2001 Verkundet wurde es im Bundesgesetzblatt I 2001 Nr 71 vom 21 Dezember 2001 Das Gesetz trat mit Wirkung zum 31 Dezember 2001 in Kraft Dieses Gesetz anderte einige Paragraphen im Funften Buch Sozialgesetzbuch SGB V und loste damit die Regelungen zu den Arznei und Heilmittelbudgets des Gesundheitsstrukturgesetzes von 1992 ab Hier die wesentlichen Anderungen 73 SGB V Die Kassenarztlichen Vereinigungen KVen konnen auch vergleichend uber preisgunstige verordnungsfahige Leistungen einschliesslich der jeweiligen Preise und Entgelte informieren sowie nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischem Nutzen geben 84 SGB V KVen und Kassen vereinbaren ein Ausgabenvolumen fur Arznei und Verbandmittel fur ein Kalenderjahr im Voraus fur 2002 bis spatestens 31 Marz 2002 auf der Grundlage einer Bundesempfehlung Eine Zielvereinbarung soll dafur sorgen dass das Ausgabenvolumen eingehalten wird Uberschreitungen mussen Unterschreitungen konnen Gegenstand der Gesamtvertrage werden und wirken sich damit auf die Honorarverhandlungen aus Unabhangig davon konnen die Kassen den KVen einen Bonus gewahren Die Datenlage soll durch monatliche Berichte der Kassen uber die Entwicklung der Ausgaben von Arznei und Verbandmitteln an die KVen verbessert werden Damit wird eine auf den einzelnen Arzt bezogene Schnellinformation moglich Falls noch nicht geschehen mussen Richtgrossen fur 2002 bis spatestens 31 Marz 2002 vereinbart und zusatzlich nach Patientengruppen sowie Krankheitsarten gegliedert sein Eine Rahmenvorgabe auf Bundesebene sorgt fur eine einheitliche Vorgehensweise und muss fur das Jahr 2002 bis 31 Januar 2002 zwischen Kassenarztlicher Bundesvereinigung und den Spitzenverbanden der Krankenkassen vereinbart werden Krankenkassen und Arzte vereinbarten knapp 38 Milliarden Mark rund 19 5 Milliarden Euro als Arzneimittelausgabenvolumen fur 2002 Das entspricht einer Steigerung von 4 5 Prozent gegenuber den Ist Ausgaben im Jahr 2000 Gleichzeitig liegt das Ausgabenvolumen rund 4 75 Prozent unter den Ist Ausgaben von 2001 Diese Regelungen fur den Bereich der Arznei und Verbandmittel gelten analog auch fur die Ausgaben fur Heilmittel 106 SGB V Eine Richtgrossenprufung findet wie bisher statt wenn der Arzt sein sog Prufungsvolumen uberschreitet und dies nicht durch Praxisbesonderheiten begrunden kann z B besonders viele chronisch kranke Patienten Das Prufungsvolumen setzt sich zukunftig zusammen aus dem Richtgrossenvolumen ergibt sich aus der Multiplikation von Richtgrosse mit der Fallzahl plus einem Prozentsatz von 15 fur die Prufung und 25 fur den Regress Diese Prozentsatze konnen von den Vertragspartnern auf Landesebene abweichend vereinbart werden Bei geringfugiger Uberschreitung hat der Prufungsausschuss auch eine gezielte Beratung des Arztes zu veranlassen Liegt ein Arzt mehr als 25 Prozent uber dem Richtwert muss er den Krankenkassen die Mehrausgaben erstatten wenn sie nicht ebenfalls durch Praxisbesonderheiten zu erklaren sind Die Existenz einer Praxis darf durch die Erstattung an die Kassen jedoch nicht gefahrdet werden Die Kassenarztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen konnen die Vertragsarzte in Fragen der Wirtschaftlichkeit verordneter oder veranlasster Leistungen beraten Die dafur benotigten Daten stellen die Kassen den KVen zur Verfugung Erlauterung BearbeitenDas Gesetz schaffte die bis Ende 2001 geltenden Budgets fur Arznei und Heilmittel ab Bis dahin gab es eine Ausgabenobergrenze fur die veranlassten Ausgaben fur Arznei Verband und Heilmittel aller Vertragsarzte einer Kassenarztlichen Vereinigung KV Diese Budgetierung war durch das Gesundheitsstrukturgesetz eingefuhrt worden um die Krankenkassenbeitrage zu stabilisieren Bei Uberschreitung der zwischen Krankenkassen und KVen vereinbarten Ausgabenobergrenze griff eine Kollektivhaftung der KVen Verringerung der Gesamtvergutung der Arzte einer KV in Relation zur Uberschreitung des Budgets Da sich der Kollektivregress nur schwierig umsetzen liess und juristisch problematisch war musste eine neue Losung her Das Arzneimittelbudget Ablosungsgesetz ersetzt die Budgets durch Arzneimittel Zielvereinbarungen die sich auf Ausgabenvolumina beziehen Diese Zielvereinbarungen werden zwischen den Krankenkassen und den 23 Kassenarztlichen Vereinigungen getroffen und mussen von den KVen umgesetzt werden Dazu ermittelt die KV fur die einzelne Kassenarztpraxis jeweils eine individuelle Richtgrosse fur das Verordnungsvolumen Fur einzelne Facharztgruppen gelten ausserdem spezifische Richtgrossen Damit Arzte ihre Richtwerte einhalten konnen mussen Kassen und KVen sie uber preisgunstige und verordnungsfahige Medikamente informieren und hinsichtlich deren therapeutischen Nutzen beraten Bei Uberschreiten dieser Richtgrosse durch den Kassenarzt berat ihn die KV zunachst im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise Es sind aber auch Individualregresse im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprufungen moglich Kassenarzte die ihr Richtgrossenvolumen nicht uberschreiten konnen Bonuszahlungen erhalten Das Gesetz zielt auf die Steuerung Begrenzung der Arzneimittelausgaben und soll die Qualitat und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung verbessern Weblinks BearbeitenText des Arzneimittelbudget AblosungsgesetzesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Arzneimittelbudget Ablosungsgesetz amp oldid 215757390