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Das osterreichische Arbeitsrecht ist die Gesamtheit der Bestimmungen die in teils offentlich rechtlichen teils privatrechtlichen Vereinbarungen die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt Es besteht aus einer gewachsenen Struktur an Gesetzen z B Angestelltengesetz Urlaubsgesetz Verordnungen z B Arbeitsstattenverordnung Kollektivvertragen Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Rechtsquellen des Arbeitsrechts 3 Individualarbeitsrecht 3 1 Das Arbeitsverhaltnis 3 1 1 Gleichbehandlung 3 1 2 Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern 3 1 3 Arbeitsrechtliche Sonderformen 3 1 3 1 Volontar 3 1 3 2 Heimarbeiter und Heimangestellte 3 1 3 3 Arbeitsvertrag auf Probe 3 2 Begrundung des Arbeitsverhaltnisses 3 2 1 Kosten fur Vorstellung 3 3 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhaltnis 3 3 1 Arbeitnehmerpflichten 3 3 2 Arbeitgeberpflichten 3 3 2 1 Die Entgeltpflicht 3 4 Beendigung des Arbeitsverhaltnisses 3 4 1 Kundigung 3 4 2 Die einseitige vorzeitige Auflosung 3 4 3 Die einvernehmliche Beendigung 4 Kollektives Arbeitsrecht 4 1 Betriebsverfassungsrecht 4 1 1 Organisation der Belegschaft 4 1 1 1 Betriebsrat 4 1 1 1 1 Zusammensetzung 4 1 1 1 2 Wahl 4 1 1 1 3 Tatigkeitsdauer 4 1 2 Aufgaben und Befugnisse der Belegschaft 4 1 2 1 Allgemeine Beteiligungsrechte 4 1 2 1 1 Uberwachungsrecht 4 1 2 1 2 Interventionsrecht 4 2 Kollektivvertrag 4 3 Arbeitskampf 5 Literatur 6 WeblinksGrundlagen BearbeitenAls Einfuhrung sollen an dieser Stelle anhand eines typisierten Arbeitnehmerlebens die wichtigsten Bestimmungen bzw Fussangeln dargestellt werden wahrend weiter unten eine genauere Darstellung des Rechtsgebietes erfolgt Am Beginn eines Arbeitsverhaltnisses steht auf Unternehmerseite nach unternehmensinterner Erstellung von Qualifikationsprofilen und dergleichen zunachst einmal das Schalten einer geeigneten Stellenanzeige Hier gilt es die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes GlBG zu beachten Jede externe oder unternehmensinterne Stellenausschreibung ist in nicht diskriminierender Weise zu verfassen Stellenanzeigen durfen nicht fur ein bestimmtes Geschlecht 9 oder unter Bezugnahme auf eine bestimmte Altersgruppe ethnische Herkunft Behinderung Religion oder Weltanschauung oder sexuelle Orientierung 23 erfolgen es sei denn dies ware eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung Adressaten dieser Bestimmung sind Arbeitgeber das Arbeitsmarktservice Arbeitsvermittler und Dritte also zum Beispiel Personalberater Bei einem erstmaligen Verstoss gegen dieses Gleichbehandlungsgebot wird das betreffende Unternehmen von der zustandigen Bezirksverwaltungsbehorde verwarnt verstosst jenes Unternehmen jedoch ein weiteres Mal gegen dieses Gleichbehandlungsgebot so wird ein Bussgeld in der Hohe von EUR 360 verhangt Konnte der potentielle Arbeitnehmer das Vorstellungsgesprach fur ihn erfolgreich absolvieren folgt als nachster Schritt die Unterfertigung des Arbeitsvertrages bzw die Begrundung des Arbeitsverhaltnisses Im Idealfall eines Arbeitnehmerlebens steht am Ende eines Arbeitsverhaltnisses die Pensionierung Vor diesem Zeitpunkt kann das Arbeitsverhaltnis allerdings auch vorzeitig beendet werden Rechtsquellen des Arbeitsrechts BearbeitenDas Arbeitsrecht ist in unterschiedlichen Rechtsquellen verankert Diese sind im Allgemeinen im Stufenbau der Rechtsordnung gegliedert die die Reichweite der Geltung und die Abhangigkeit des Erzeugungszusammenhangs darstellt Stufenbau der Rechtsordnung Europarecht Verfassungsrecht Zwingendes Gesetzesrecht Kollektivvertrag Satzung Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Dispositives Gesetzesrecht Weisung des ArbeitgebersEuroparechtSeit dem Beitritt Osterreichs zur Europaischen Gemeinschaft inzwischen Europaische Union sind fur das osterreichische Arbeitsrecht auch die Regelungen des Europaischen Gemeinschaftsrechts beachtlich die innerstaatlichem Rechts vorangehen oder einen Rahmen fur dessen Gestaltung determinieren Das nationale Recht darf dem Europarecht nicht widersprechen dementsprechend stehen das europaische Primarrecht und die darauf beruhenden Verordnungen und Richtlinien an oberster Stelle im Stufenbau Nationale GesetzeAuf nationaler Ebene sind die Verfassung die Gesetze und die darauf beruhenden Verordnungen zu nennen Da das Arbeitsrecht in Gesetzgebung und Vollziehung zum ganz uberwiegenden Teil Bundessache ist Art 10 Abs 1 Z 11 B VG ausgenommen sind lediglich die Dienstrechte der Landes und Gemeindebeamten sowie das Landarbeiterrecht sind dies Bundesgesetze Der Gesetzgeber kann gesetzlichen Regelungen ausdrucklich zwingenden Charakter verleihen Absolut zwingende Bestimmungen konnen durch Parteienvereinbarung nicht abgeandert werden sie finden sich vor allem im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitnehmerschutzrecht Relativ zwingende Bestimmungen konnen durch im Stufenbau nachgeordnete Bestimmungen zu Gunsten der Arbeitnehmer verbessert werden KollektivvertrageAuf der folgenden Stufe der Hierarchieordnung steht der Kollektivvertrag als uberbetriebliche Gesamtvereinbarung zwischen kollektivvertragsfahigen Korperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Kollektivvertrage konnen durch eine Bundes Verordnung zu Satzungen erklart werden womit ihr Geltungsbereich auf Arbeitsverhaltnisse mit nicht kollektivvertragsfahigen Arbeitgebern ausgedehnt wird BetriebsvereinbarungenAuf betrieblicher Ebene konnen Betriebsvereinbarungen als Gesamtvereinbarungen die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen werden fur alle Arbeitnehmer eines Betriebes verbindliche Regelungen schaffen ArbeitsvertrageSchlussendlich ist der Arbeitsvertrag jene Rechtsquelle die nur noch in jenen Bereichen Recht schaffen kann die durch die vorgenannten ubergeordneten Rechtsquellen noch nicht zwingend geregelt sind Im Verhaltnis zwischen Kollektivvertragen und nachgeordneten Rechtsquellen gilt das Gunstigkeitsprinzip Sondervereinbarungen die nicht vom Kollektivvertrag ausgeschlossen sind sind nur gultig soweit sie fur den Arbeitnehmer gunstiger sind oder soweit der Kollektivvertrag keine Regelung enthalt Individualarbeitsrecht BearbeitenDas Arbeitsverhaltnis Bearbeiten Gleichbehandlung Bearbeiten Die Gleichbehandlung der Geschlechter gilt als eine der Saulen des modernen Arbeitsrechts Geaussert wird sie vom Gesetzgeber insbesondere im Gleichbehandlungsgebot das Arbeitgeber wie Arbeitnehmer in die Pflicht nimmt die grundlegenden Aspekte der Menschenrechte in seinem Umfeld umzusetzen Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausserdem Diskriminierungen im Arbeitsverhaltnis aufgrund des Geschlechts der ethnischen Zugehorigkeit der sexuellen Orientierung des Alters sowie der Religion oder Weltanschauung Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern Bearbeiten Die Unterscheidung wird durch 1 Abs 1 Angestelltengesetz getroffen welcher normiert welche Dienstverhaltnisse als Angestelltendienstverhaltnisse gelten Grundsatzlich gelten Arbeitnehmer die kaufmannische Tatigkeiten hohere nicht kaufmannische Tatigkeiten oder Kanzleiarbeiten verrichten als Angestellte Bestimmte Arbeitnehmer werden aufgrund der Beschaftigung bei Rechtsanwalten Arzten Kreditanstalten etc als Angestellte angesehen Beim Arbeiterbegriff handelt es sich um einen Restbegriff der all jene Arbeitnehmer erfasst welche nicht Angestellte sind Die historischen Unterschiede zwischen diesen Gruppen gibt es inzwischen kaum mehr die Unterschiede bei Kundigungsfristen und Entgeltfortzahlungen sind 2017 weitgehend beseitigt worden Gesetzliche Rechtsgrundlagen Angestelltengesetz AngG Gewerbeordnung GewO Arbeitsrechtliche Sonderformen Bearbeiten Volontar Bearbeiten Der Volontar ist eine Person die sich im Betrieb aufhalt um fachbezogene Kenntnisse und Fahigkeiten zu erwerben Es besteht kein Arbeitsverhaltnis Kennzeichen des Volontars Keine Arbeitsverpflichtung aber auch kein Rechtsanspruch auf Entgelt Nicht an feste Arbeitszeiten gebunden Nicht in den Betrieb eingegliedert Kein Weisungsrecht des Arbeitgebers ausser hinsichtlich Arbeitssicherheit Heimarbeiter und Heimangestellte Bearbeiten Gesetzliche Grundlage ist das Heimarbeitergesetz 1961 HeimAG fur Heimarbeiter Heimangestellte werden uberwiegend geistig beansprucht Telearbeit und werden nicht vom HeimAG erfasst Der Auftraggeber muss bei erstmaliger Vergabe die Heimarbeiter an das Arbeitsinspektorat anzeigen eine Liste fuhren die Arbeits und Lieferbedingungen bekanntgeben und ein Abrechnungsbuch an das Arbeitsinspektorat ausfolgen Von besonderer Wichtigkeit sind die Schutzmassnahmen die im HeimAG normiert sind Die Arbeitszeit muss genau eingehalten werden und wird mittels Abrechnungsbuch kontrolliert es darf auch nicht zu viel an Arbeitsmenge in Auftrag gegeben werden Die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ASchG mussen auch bei den Heimarbeitsplatzen ausgelagerte Platze eingehalten werden Gefahrenschutz Die Rechtsprechung erlaubt dem Arbeitsinspektorat den Zugang zu den Raumlichkeiten um die Bestimmungen des ASchG zu uberprufen Arbeitsvertrag auf Probe Bearbeiten siehe auch Probezeit in OsterreichDie Probezeit betragt normalerweise 1 Monat Eine langere Probezeit darf nicht vereinbart werden Begrundung des Arbeitsverhaltnisses Bearbeiten Ein Arbeitsverhaltnis liegt dann vor wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfugung stellt und dabei unter der Leitung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters in personlicher und wirtschaftlicher Abhangigkeit tatig ist Arbeitnehmer sind im Rahmen ihres Arbeitsverhaltnisses zeitlich und ortlich gebunden sie sind auch verpflichtet den Weisungen ihres Arbeitgebers Folge zu leisten Kosten fur Vorstellung Bearbeiten Es gibt keine gesetzliche Grundlage fur die Ruckerstattung oder Ubernahme von Vorstellungskosten Daher behilft man sich mit folgenden rechtlichen Konstruktionen aus dem allgemeinen burgerlichen Recht Culpa in contrahendo Geschaftsfuhrung ohne Auftrag jedoch nur bei zustande gekommenen Arbeitsverhaltnissen die notwendigen und nutzlichen Aufwendungen werden ersetzt individueller Auftrag konkludente Ubernahme schlussiges Verhalten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhaltnis Bearbeiten Arbeitnehmerpflichten Bearbeiten Arbeitszeit Der Bereich Arbeitszeit wird grundsatzlich im Arbeitszeitgesetz AZG geregelt Es bestehen aber Gestaltungsmoglichkeiten in Form von Kollektivvertragen und Betriebsvereinbarungen Die Normalarbeitszeit betragt 40 Wochenstunden ausser KV oder BV geben andere Werte an Arbeitszeit uber dieser Normalarbeitszeit gilt als Uberstunden Es sind jedoch Durchrechnungszeitraume anzuwenden zum Beispiel MA arbeitet 50h in der ersten Woche und in der nachsten nur 30h Bei Teilzeitbeschaftigten als Bsp 20 Stunden Woche ist zu beachten Arbeitszeit ab der 21 bis zur 40 Stunde oder KV BV Grenze ist Mehrarbeit aber keine Uberstunde Gleitzeit bedarf einer schriftlichen Betriebsvereinbarung bzw in betriebsratslosen Betrieben einer schriftlichen Einzelvereinbarung mit jedem einzelnen Beschaftigten Dabei sind bestimmte Mindestinhalte erforderlich Die Festlegung eines Durchrechnungszeitraumes so genannte Gleitzeitperiode die Festlegung einer fiktiven Normalarbeitszeit und die Festlegung von allenfalls ubertragbaren Zeitguthaben oder ZeitschuldenUrlaubHauptsachliche Rechtsquelle des Urlaubsrechts ist das Urlaubsgesetz 1976 UrlG das gleichermassen fur Arbeiter und Angestellte gilt Das Urlaubsausmass betragt 30 Tage ab einer Dienstzeit von 25 Jahren 36 Tage 2 Abs 1 UrlG Der Anspruch entsteht in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhaltnisses im Verhaltnis zur Dienstzeit ab 6 Monaten gebuhrt der volle Anspruch auf Urlaub 2 Abs 2 UrlG Nachtschwerarbeiter erhalten zusatzliche Urlaubstage Karenz Uberblick Im osterreichischen Rechtsgebrauch bedeutet Karenz die freie Vereinbarung einer Freistellung von der Arbeitsverpflichtung gegen Entfall des Entgelts bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages Im Laufe der Entwicklung haben sich gesetzliche Freistellungsanspruche entwickelt die Arbeitnehmer einseitig d h ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen konnen Den sozialpolitisch und praktisch wichtigsten Fall stellt die Karenz Elternurlaub nach Mutterschutzgesetz MschG und Vaterkarenzgesetz VKG dar Daneben gibt es die Familienhospizkarenz zur Pflege und Betreuung schwer kranker Kinder oder sterbender Angehoriger 14a und 14b Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetz AVRAG Anlasslich der Geburt eines Kindes haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf Freistellung vom Arbeitsverhaltnis dessen gesetzliche Bezeichnung Karenz ist Seit der Umsetzung des Elternurlaubs Richtlinie 96 34 EG haben Vater einen voll eigenstandigen Anspruch auf Karenz Dasselbe gilt fur Adoptiveltern Karenz kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch eine einseitige Willenserklarung in Anspruch genommen werden Karenz beginnt fruhestens im Anschluss an die Wochenschutzfrist der Mutter und endet spatestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahrs des Kindes was der osterreichische Verwaltungsgerichtshof als den Tag vor dem zweiten Geburtstag definiert hat Die Karenz kann zwei Mal zwischen Eltern geteilt werden das sind insgesamt drei Teile die abwechselnd verbraucht werden mussen ausgenommen ein gemeinsamer Monat beim erstmaligen Betreuungswechsel der allerdings die Gesamtdauer der Karenz entsprechend verkurzt ein Teil muss mindestens zwei Monate dauern Eltern haben wahrend der Karenz Kundigungs und Entlassungsschutz Eine Beendigung des Arbeitsverhaltnisses ist nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits und Sozialgerichts moglich Arbeitgeberpflichten Bearbeiten Die Entgeltpflicht Bearbeiten Der Arbeitgeber hat die Pflicht dem Arbeitnehmer seinen Lohn auszuzahlen Beendigung des Arbeitsverhaltnisses Bearbeiten Kundigung Bearbeiten Die Kundigung dient der Beendigung eines Arbeitsvertrags und ist grundsatzlich nicht zu begrunden Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber konnen unter Einhaltung von Kundigungsfrist und Kundigungstermin das Arbeitsverhaltnis auflosen Diese sind bei Angestellten und Arbeiter verschieden ausgestaltet Der Arbeitgeber ist bei Bestehen eines Betriebsrats dazu verpflichtet diesen von der Kundigung zu verstandigen Dies hat binnen 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kundigung zu erfolgen Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach ist die Kundigung unwirksam Der Betriebsrat hat nun die Moglichkeit der Kundigung zuzustimmen zu schweigen oder ihr zu widersprechen Das Verhalten des Betriebsrats hat Auswirkung auf die Moglichkeit der Kundigungsanfechtung Die einseitige vorzeitige Auflosung Bearbeiten Hierbei ist von einer Entlassung geht von AG aus bzw von einem Austritt geht vom AN aus die Rede Die Entlassungsgrunde sind fur Angestellte im 27 AngG demonstrativ geregelt die Entlassungsgrunde fur Arbeiter finden wir taxativ in 82 GewO 1859 Die Austrittsgrunde fur Angestellte sind in 26 AngG und fur Arbeiter in 82 a GewO 1859 zu finden Vor allem der Entlassungsgrund der Vertrauensunwurdigkeit 27 Z 1 3 Fall AngG 82 lit d GewO 1859 erlangt in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung Vor allem in Deutschland entfachten die sogenannten Bagatelldelikte eine hitzige Diskussion Nurnberger Justizskandal Maultaschenfall Dadurch setzte sich auch die osterreichische Lehre eingehend mit diesem Thema auseinander Die einvernehmliche Beendigung Bearbeiten Naturlich besteht auch die Moglichkeit im Sinne der Privatautonomie den Arbeitsvertrag einvernehmlich zu losen Dabei kommen beide Vertragsparteien uberein dass der Arbeitsvertrag aufgelost wird In diesem Fall sind keine Fristen oder Termine einzuhalten und bleiben alle Rechte und Pflichten wie etwa Abfertigungsanspruche erhalten Kollektives Arbeitsrecht BearbeitenBetriebsverfassungsrecht Bearbeiten Organisation der Belegschaft Bearbeiten Betriebsrat Bearbeiten Hauptartikel Betriebsrat Der Betriebsrat ist ein Organ das die Belegschaft gegenuber dem Arbeitgeber vertritt Zusammensetzung Bearbeiten Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb Gemass 50 Abs 1 sind zu wahlen In Betrieben mit 5 bis 9 Arbeitnehmern 1 Betriebsratsmitglied10 bis 19 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder20 bis 50 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder51 bis 100 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder101 bis 200 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder201 bis 300 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder301 bis 400 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder401 bis 900 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder901 bis 1000 Arbeitnehmern 13 Betriebsratsmitglieder1001 bis 1400 Arbeitnehmern 14 Betriebsratsmitglieder1401 bis 1800 Arbeitnehmern 15 Betriebsratsmitglieder1801 bis 2200 Arbeitnehmern 16 Betriebsratsmitgliederfur je weiter 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr Bruchteile von 400 werden voll gerechnet Zu beachten ist vor allem 40 ArbVG Dieser Paragraph zahlt alle wichtigen Betriebsrate bzw Organe auf Zum Beispiel muss auf Unternehmensebene bei gegliederten Unternehmen die eine wirtschaftliche Einheit bilden ein Zentralbetriebsrat errichtet werden Weiters kann auf Konzernebene eine Konzernvertretung errichtet werden dies ist jedoch keine Verpflichtung Ein Europaischer Betriebsrat ist zu errichten gem 171ff ArbVG wenn zentrale Leitung in Osterreich liegt in mindestens 2 Mitgliedstaaten min 150 Arbeitnehmer beschaftigt sind insgesamt mindestens 1000 Arbeitnehmer in der EU beschaftigt sind Dieser V Teil der ArbVG wurde durch die Umsetzung der BR Richtlinie 1994 45 EG umgesetzt Diese RL wurde nach zahem Ringen 2009 novelliert RL 2009 38 EG obwohl sie schon 1999 von der Kommission hatte uberpruft werden sollen Wahl Bearbeiten Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsatzen des Verhaltniswahlrechts von der Belegschaft gewahlt Aktives WahlrechtVoraussetzungen des aktiven Wahlrechts 52 sind alle Arbeitnehmer Heimarbeiter nur wenn sie regelmassig beschaftigt sind Vollendung des 18 Lebensjahres Beschaftigung im Betrieb Passives WahlrechtVoraussetzungen des passiven Wahlrechts 53 sind alle Arbeitnehmer Staatsburgerschaft ist irrelevant Vollendung des 18 Lebensjahres Betriebs beziehungsweise Unternehmenszugehorigkeit seit mindestens 6 Monaten Ausgeschlossen vom passiven Wahlrecht sind Heimarbeiter und Arbeitnehmer mit einem bestimmten Naheverhaltnis zum Betriebsinhaber oder zu Organpersonen des Betriebsinhabers Ehegatte Verwandte Tatigkeitsdauer Bearbeiten Die Tatigkeitsdauer des Betriebsrates betragt vier Jahre Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tatigkeitsdauer des fruheren Betriebsrates wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte 61 abs 1 ArbVG Aufgaben und Befugnisse der Belegschaft Bearbeiten Allgemeine Beteiligungsrechte Bearbeiten Uberwachungsrecht Bearbeiten Gemass 89 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu uberwachen Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu Der Betriebsrat ist berechtigt in die vom Betrieb gefuhrten Aufzeichnungen uber die Bezuge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezuge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen sie zu uberprufen und die Auszahlung zu kontrollieren Dies gilt auch fur andere die Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen deren Fuhrung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist der Betriebsrat hat die Einhaltung der fur den Betrieb geltenden Kollektivvertrage der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu uberwachen Er hat darauf zu achten dass die fur den Betrieb geltenden Kollektivvertrage im Betrieb aufgelegt 15 und die Betriebsvereinbarungen angeschlagen oder aufgelegt 30 Abs 1 werden Das Gleiche gilt fur Rechtsvorschriften deren Auflage oder Aushang im Betrieb in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist der Betriebsrat hat die Durchfuhrung und Einhaltung der Vorschriften uber den Arbeitnehmerschutz uber die Sozialversicherung uber eine allfallige betriebliche Altersversorgung einschliesslich der Wertpapierdeckung fur Pensionszusagen 11 Betriebspensionsgesetz BGBl Nr 282 1990 in der jeweils geltenden Fassung sowie uber die Berufsausbildung zu uberwachen Zu diesem Zweck kann der Betriebsrat die betrieblichen Raumlichkeiten Anlagen und Arbeitsplatze besichtigen Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall unverzuglich in Kenntnis zu setzen Betriebsbesichtigungen im Zuge behordlicher Verfahren durch die Interessen der Arbeitnehmerschaft 38 des Betriebes Unternehmens beruhrt werden sowie Betriebsbesichtigungen die von den zur Uberwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften berufenen Organen oder die mit deren Beteiligung durchgefuhrt werden ist der Betriebsrat beizuziehen Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von einer anberaumten Verhandlung sowie von der Ankunft eines behordlichen Organs in diesen Fallen unverzuglich zu verstandigen werden im Betrieb Personalakten gefuhrt so ist dem Betriebsrat bei Einverstandnis des Arbeitnehmers Einsicht in dessen Personalakten zu gewahren Interventionsrecht Bearbeiten Gemass 90 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht in allen Angelegenheiten die die Interessen der Arbeitnehmer beruhren beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zustandigen Stellen ausserhalb des Betriebes entsprechende Massnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mangeln zu verlangen Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt Massnahmen zur Einhaltung und Durchfuhrung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften 89 zu beantragen Vorschlage zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der betrieblichen Ausbildung zur Verhutung von Unfallen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten sonstige Massnahmen zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebes zu beantragen Der Betriebsinhaber ist verpflichtet den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten die die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes beruhren anzuhoren Kollektivvertrag Bearbeiten Hauptartikel Kollektivvertrag Arbeitskampf Bearbeiten Hauptartikel ArbeitskampfLiteratur BearbeitenWolfgang Brodil Martin Gruber Risak Arbeitsrecht in Grundzugen 11 neu bearbeitete Auflage Stand Marz 2022 LexisNexis ARD Orac Wien 2022 ISBN 978 3 7007 8294 0 Christoph Kietaibl Arbeitsrecht I Gestalter und Gestaltungsmittel 11 neu bearbeitete Auflage new academic press Wien 2020 ISBN 978 3 7003 2194 1 Michaela Windisch Graetz Arbeitsrecht II Sachprobleme 11 neu bearbeitete Auflage new academic press Wien 2020 ISBN 978 3 7003 2195 8 Martin Binder Florian Burger Andreas Mair Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetz AVRAG 3 Auflage Manz Wien 2016 ISBN 978 3 214 10053 7 Karin Burger Ehrnhofer Bettina Schrittwieser Biljana Bauer Mutterschutzgesetz und Vater Karenzgesetz Gesetze und Kommentare 69 3 neu bearbeitete Auflage OGB Verlag Wien 2020 ISBN 978 3 99046 435 9 Michael Friedrich 27 Franz Marhold Gerald Burgstaller Helmut Preyer Hrsg Kommentar zum Angestelltengesetz AngG Lfg 8 Manz Wien 2005 ISBN 3 214 08372 4 Konrad Grillberger in Hans Floretta Karl Spielbuchler Rudolf Strasser Hrsg Arbeitsrecht Band 1 Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht 4 Auflage Manz Wien 1998 ISBN 3 214 04786 8 Gunther Loschnigg Nora Melzer Hrsg Das Angestelltengesetz 2 Bande 11 Auflage Verlag des OGB Wien 2021 ISBN 978 3 99046 528 8 Peter Jabornegg Reinhard Resch Rudolf Strasser Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht kollektives Arbeitsrecht Manz Wien 2003 ISBN 3 214 07578 0 Gerhard Kuras Hrsg Handbuch Arbeitsrecht Einschliesslich Personalverrechnung amp Steuern amp Fordermoglichkeiten Lieferung 34 Manz Wien 2021 ISBN 978 3 214 15109 6 Franz Marhold Elisabeth Brameshuber Michael Friedrich Osterreichisches Arbeitsrecht 4 vollstandig uberarbeitete Auflage Springer Wien u a 2021 ISBN 978 3 7046 8739 5 Gustav Wachter Hrsg Arbeitsrecht Normensammlung fur die betriebliche Praxis 24 Auflage Rechtsstand 1 Marz 2022 Verlag des OGB Wien 2018 ISBN 978 3 99046 602 5 Englisch Martin E Risak Labour Law in Austria Wolters Kluwer u a Alphen aan den Rijn u a 2010 ISBN 978 90 411 3322 9 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Arbeitsrecht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wegweiser durch Amter und Behorden in Osterreich Kammer fur Arbeiter und Angestellte Wirtschaftskammer Bundesministerium fur Justiz mit Suchfunktion fur alle Gerichte in Osterreich Rechtsinformationssystem des Bundes Skripten des Verbandes Osterreichischer Gewerkschaftlicher Bildung zum Thema Arbeitsrecht Sammlung Arbeitsrecht aktuelle Gesetze Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Arbeitsrecht Osterreich amp oldid 231211208