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Amtssachverstandige sind in Osterreich als Organe einer Verwaltungsbehorde tatig Verwaltungsorgane wenn der Behorde selbst das entsprechende Fach oder Sachwissen fehlt In Osterreich kann wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverstandige notwendig ist von der Behorde ein dieser Behorde beigegebener oder zur Verfugung stehender amtlicher Sachverstandiger Amtssachverstandiger beigezogen werden 1 z B ein bei der Behorde beschaftigter Elektrotechniker zur Beurteilung der elektrotechnischen Anlage einer Seilbahn Ist einer Behorde kein solche Sachverstandiger beigegeben oder weist eine bestimmte Person ausserhalb der Behorde ein vertieftes Fachwissen auf welches von der Behorde benotigt wird oder kann durch die Beiziehung einer bestimmten Person ausserhalb der Behorde eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann die Behorde auch solche nichtamtliche Sachverstandige heranziehen Die Heranziehung ist jedoch nur zulassig wenn sie von demjenigen uber dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht uberschreiten 2 Die Behorde kann die Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehorden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder erganzen Insbesondere konnen Amtssachverstandige ausser dem Fall einer mundlichen Verhandlung mit der selbstandigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden 3 Die Gerichte durfen um die Aufnahme von Beweisen nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fallen ersucht werden 4 Den Parteien im Verwaltungsverfahren steht es frei auf eigene Kosten einen Privatsachverstandigen zu beauftragen um sich das entsprechende Fachwissen zu verschaffen und im Verfahren argumentieren zu konnen Die Privatsachverstandigen sind jedoch keine Sachverstandigen im Sinne des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Deren Privat Gutachten kann jedoch der Behorde als Gegenbeweis entgegengehalten werden um die eigene Rechtsposition zu unterstutzen Die Haftung des Amtssachverstandigen richtet sich grundsatzlich nach dem Amtshaftungsgesetz Siehe auch BearbeitenZiviltechniker SachverstandigerWeblinks BearbeitenListe der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverstandigen und Dolmetscher in OsterreichEinzelnachweise Bearbeiten Siehe 52 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 52 Abs 2 AVG In der Regel werden zu dieser Aufgabe gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverstandige beigezogen 55 Abs 1 AVG 55 Abs 2 AVGBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Amtssachverstandiger amp oldid 207752332