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Ein Verzicht auf den Adelsstand war im Deutschen Kaiserreich und in Osterreich Ungarn durch eine ausdruckliche Erklarung moglich Gesetzliche Regelungen hierfur gab es in den Konigreichen Bayern und Sachsen in den ubrigen deutschen Landern nicht Fur die Rechtswirksamkeit des Adelsverzichtes bedurfte es einer ausdrucklichen und formlichen Erklarung des Verzichtenden gegenuber dem Staat In Osterreich war zusatzlich eine kaiserliche Genehmigung erforderlich Damit war der Adelsverzicht durch konkludente Handlungen ausgeschlossen Hier liegt auch der Unterschied zu dem durch Nichtgebrauch entstehenden verdunkelten Adel Die Wirkung des Adelsverzichtes erstreckte sich in Bayern und Sachsen jedoch nicht auf die bereits geborenen Kinder Literatur BearbeitenHasso von Dewitz Der Nichtgebrauch des Adels und seine Abgrenzung Eigendruck 1993 Dr Ludwig Hoffmann Das Recht des Adels und der Fideikommisse in Bayern Munchen 1896Weblinks BearbeitenAdelsrechtliche Begriffe Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Adelsverzicht amp oldid 162155528