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Die actio de tigno iuncto ist eine Klage des romischen Rechts nach der der Grundstuckseigentumer auf dessen Grund fremdes Baumaterial verwendet wurde dem Eigentumer des Materials den doppelten Wert dessen ersetzen muss Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Inhalt 3 Heutiges Recht 4 Einzelnachweise 5 QuelleGeschichte BearbeitenDiese actio war bereits seit der Zeit der 12 Tafeln existent 1 worauf die romischen Juristen meist verweisen In den Digesten ist der actio de tigno iuncto ein eigenes kleines Kapitel gewidmet L XLVII 3 De tigno iuncto Inhalt BearbeitenNach dem Grundsatz Superficies solo cedit Der Uberbau weicht folgt dem Boden teilten auf Grundstucken erbaute Gebaude das rechtliche Schicksal des Grundstuckes vgl Superadifikat Da beispielsweise Balken mit dem Haus eine Einheit bilden konnten sie nicht mit der vindicatio oder der actio ad exhibendum eingeklagt werden 2 Andernfalls wurde ein Haus dann kontraproduktiv zerstort Der Einbau von fremdem Material war jedoch ein Sonderfall Das Eigentum an den Balken ruhte es schlaft dominium dormiens Bei einem spateren Abbruch des Hauses wachte das Eigentum an den nun die freigelegten Balken auf und konnte mit der vindicatio eingefordert werden 3 Obwohl das duplum das Doppelte des Wertes an die actio furti nec manifesti erinnert und damit strafenden Charakter hatte konnte die Zahlung auch dann verlangt werden wenn dem Bauherr guten Glaubens Material eingebaut wurde Konnte dem Eigentumer das Wissen um die Herkunft der Baumaterialien nachgewiesen werden konnte mit der vindicatio actio furti und der actio ad exhibendum vorgegangen werden 4 Heutiges Recht BearbeitenEinbau fremden Baumaterials beschaftigt auch heute Gerichte In der Bundesrepublik Deutschland werden die Einbaufalle nach dem Muster des Jungbullenfalls gelost BGHZ 56 228ff Einbaufall Einzelnachweise Bearbeiten Ulpian D 47 3 1 pr Paulus D 10 4 6 Gaius D 41 1 7 10 Detlef Liebs Die Klagenkonkurrenz im romischen Recht zur Geschichte der Scheidung von Schadensersatz und Privatstrafe Gottingen 1972 S 140ff Quelle BearbeitenMax Kaser Handbuch des Romischen Privatrechtes Handbuch der Altertumswissenschaft Abteilung 10 Rechtsgeschichte des Altertums Band 3 3 1 Das altromische das vorklassische und klassische Recht 2 Auflage 1971 S 138f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Actio de tigno iuncto amp oldid 194916998