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Die Osterreichische Energieagentur Austrian Energy Agency kurz Osterreichische Energieagentur oder Austrian Energy Agency AEA wurde 2004 1977 1 gegrundet und ist ein gemeinnutziger wissenschaftlicher Verein mit Sitz in Wien wobei sich die Tatigkeit des Vereins auf das In und Ausland erstreckt 2 Osterreichische Energieagentur Austrian Energy AgencyRechtsform Verein ZVR 914305190 Grundung 2004 1977Grunder Bund Bundeslander verschiedene OrganisationenSitz WienMitglieder 48 2018 Website www energyagency atNutzenergieanalyse der Statistik Austria Austrian Energy Agency calculations Inhaltsverzeichnis 1 Zweck und Tatigkeit 2 Gemeinnutzigkeit 3 Organisation 3 1 Mitgliedschaft 3 2 Beteiligung des Bundes 3 3 Vereinsorgane 3 3 1 Generalversammlung 3 3 2 Vorstand 3 3 2 1 Prasidium 3 3 2 2 Aufgaben 3 3 2 2 1 Prasidium 3 3 2 2 2 Vorstand 3 3 3 Geschaftsfuhrung 3 3 4 Abschlussprufer 3 3 5 Schiedsgericht 4 Finanzierung 5 Osterreichische Energieeffizienz Monitoringstelle 6 Energieeffizienz Aktionsplan 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseZweck und Tatigkeit BearbeitenGemass Art 2 der Statuten ist der Zweck des AEA die wissenschaftliche Untersuchung Vorbereitung Durchfuhrung und Unterstutzung von Massnahmen die zu einer volkswirtschaftlich optimalen nachhaltigen Bereitstellung und oder Nutzung von Energie fuhren Die soll unter anderem durch Unterstutzung von neue Technologien energieeffiziente Systeme und erneuerbare Energietragererreicht werden Gemeinnutzigkeit BearbeitenDer Verein verfolgt gemass Art 2 der Statuten ausschliesslich gemeinnutzige Zwecke im Sinne der 34 ff Bundesabgabenordnung und ist keine auf Gewinn gerichtete Vereinigung Ertrage aus einer Vereinstatigkeit insbesondere auch aus wirtschaftlicher Betatigung durfen ausschliesslich der Unterstutzung des gemeinnutzigen Zwecks des Vereins dienen Organisation BearbeitenDer Verein wird nach aussen durch den Geschaftsfuhrer vertreten und im Verhinderungsfall durch den Prasidenten Art 14 Vereins Statuten Mitgliedschaft Bearbeiten Gemass Art 4 Abs 1 der Vereins Statuten besteht der AEA aus ordentlichen und fordernden Mitgliedern fordernde Mitglieder haben kein Stimmrecht 3 Jedes ordentliche Mitglied hat Art 7 Vereins Statuten Informationsrechte und das Stimmrecht in der Generalversammlung wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt Beteiligung des Bundes Bearbeiten Der osterreichische Staat Bund ist Mitglied des Vereines Gemass Art 5 Abs 2 der Vereins Statuten nehmen fur den Bund an der Arbeit in den Vereinsorganen der mit der Fuhrung der Angelegenheiten des Umweltschutzes betraute Bundesminister und der mit der Fuhrung der Angelegenheiten des Energiewesens betraute Bundesminister bzw deren Vertreter teil Das Stimmrecht in der Generalversammlung des Vereines wird durch den Bundesminister der fur den Umweltschutz bei seiner Verhinderung vom Bundesminister der fur das Energiewesens zustandig ist wahrgenommen Art 7 Vereins Statuten Die besondere Stellung des Bundes im AEA zeigt sich auch in Art 9 Abs 7 der Vereins Statuten nachdem der Vorsitz in der Generalversammlung von einem Vertreter der Republik Osterreich gefuhrt wird Art 11 mit Regelungen zum Vorstand sowie in Art 17 nachdem der Verein automatisch aufgelost wird sobald entweder der Bund oder funf Bundeslander ausscheiden Vereinsorgane Bearbeiten Organe des Vereins sind Art 8 Vereins Statuten Generalversammlung Vorstand Geschaftsfuhrer in SchiedsgerichtGeneralversammlung Bearbeiten Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jahrlich statt Hauptaufgaben sind Beschluss uber den Jahresabschluss den Rechenschaftsbericht des Geschaftsfuhrers die vom Prasidium und vom Vorstand vorgelegten Antrage die Anderung der Statuten die Hohe der Mitgliedsbeitrage die Auflosung des Vereins Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Abschlussprufers sowie eines Sondervertreters die Entlastung der Organe Art 9 Abs 1 Vereins Statuten Bei Bedarf konnen auch ausserordentliche Generalversammlung stattfinden Art 9 Abs 2 und Art 10 Vereins Statuten Die Generalversammlung ist im Regelfall bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfahig Art 9 Abs 5 Vereins Statuten Vorstand Bearbeiten Der Vorstand besteht aus sieben bis funfzehn Mitgliedern Art 11 Abs 1 Vereins Statuten Er besteht aus den drei Mitgliedern des Prasidiums den ubrigen Vorstandsmitglieder Die Funktionsdauer der gewahlten Vorstandsmitglieder betragt drei Jahre auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstands Vorstandsmitglieder sind wieder wahlbar Art 11 Abs 8 Vereins Statuten Prasidium Bearbeiten Das Prasidium setzt sich nach Art 11 der Vereins Statuten aus drei Mitgliedern zusammen aus dem Bundesminister der fur den Umweltschutz zustandig ist als Prasident und dem Bundesminister der fur das Energiewesens zustandig ist als Vizeprasident einem Landeshauptmann der von der Landeshauptmanner Konferenz nominiert worden ist als Vizeprasidenten Aufgaben Bearbeiten Die Aufgaben des Prasidiums und des Vorstandes sind in Art 12 Vereins Statuten geregelt Prasidium Bearbeiten Das Prasidium bestellt beaufsichtigt und entlasst den Geschaftsfuhrer uberpruft und berat den Geschaftsfuhrer hinsichtlich des Jahresarbeitsprogramms und uberpruft die Einhaltung des Jahresbudgets entscheidet uber Angelegenheiten welche die Befugnisse des Geschaftsfuhrers uberschreiten und schlagt der Generalversammlung die Hohe der jahrlichen Mitgliedsbeitrage vor Vorstand Bearbeiten Der Vorstand wahlt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder einen Kassier und einen Schriftfuhrer beruft die Generalversammlung ein erlasst eine Geschaftsordnung fur den Geschaftsfuhrer genehmigt das Jahresarbeitsprogramm und Jahresvoranschlag des Geschaftsfuhrers entscheidet uber die Aufnahme von Mitgliedern und berichtet daruber der Generalversammlung Geschaftsfuhrung Bearbeiten Der Geschaftsfuhrer wird vom Prasidium des Vorstands befristet bestellt Art 13 Abs 1 Vereins Statuten Der Geschaftsfuhrer ist in der Fuhrung der wissenschaftlichen Agenden des Vereins unabhangig und tragt fur die ordnungsgemasse Fuhrung der Geschafte die Verantwortung Art 13 Abs 2 Vereins Statuten wobei sich der Umfang seiner Befugnisse nach der Geschaftsordnung bestimmt Abschlussprufer Bearbeiten Der Abschlussprufer wird jahrlich neu gewahlt Den Prufungsauftrag erteilt der Vorsitzende des Vorstands Der Abschlussprufer pruft die finanziellen Gebarung des Vereins der statutengemassen Verwendung der Mittel sowie insbesondere die Uberprufung des vom Geschaftsfuhrer vorzulegenden Jahresabschlusses und Lageberichts Art 15 Abs 2 Vereins Statuten und berichtet den Mitgliedern des Vorstands schriftlich der Generalversammlung schriftlich uber die Prufung der Gebarung und des Jahresabschlusses Abs 3 Schiedsgericht Bearbeiten Uber alle aus dem Vereinsverhaltnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht Art 16 Abs 1 Vereins Statuten endgultig Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen Art 16 Abs 6 Vereins Statuten iVm 8 Vereinsgesetz Finanzierung BearbeitenDer Verein finanziert sich gemass Art 3 der Vereins Statuten durch Mitgliedsbeitrage Spenden und Zuwendungen aller Art Kostenersatze fur die Durchfuhrung von und Mitwirkung an Projekten und sonstiger Kostenersatze Einnahmen aus Vermogensverwaltung Sponsoreneinnahmen Osterreichische Energieeffizienz Monitoringstelle BearbeitenAls zentrale Monitoringstelle fur Energieeffizienz ermittelt die Osterreichische Energieagentur im Auftrag des Bundesministerium fur Wissenschaft Forschung und Wirtschaft Energieeinsparungen aus tatsachlich gesetzten Massnahmen bewertet diese Massnahmen mit transparenten und nachvollziehbaren Methoden und berichtet daruber in Osterreich und nach Brussel Diese Tatigkeit bezieht sich auf die EU Richtlinie 2006 32 EG und hat keinen Bezug zur Umsetzung des EEffG 2014 und der dafur noch festzulegenden Monitoringstelle fur Osterreich Ende April 2015 wurde die Osterreichische Energieagentur vom Bundesministerium fur Wissenschaft Forschung und Wirtschaft zusatzlich beauftragt den Aufbau und Betrieb der Nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle zur Umsetzung der Richtlinie 2012 27 EU gemass EEffG 2014 vorzunehmen 4 Energieeffizienz Aktionsplan BearbeitenGemass Art 14 Abs 2 der Richtlinie 2006 32 EG des europaischen Parlaments und des Rates vom 5 April 2006 EDL RL mussten die Unionsmitgliedstaaten drei nationale Energieeffizienz Aktionsplane NEEAP jeweils am 30 Juni 2007 2011 und 2014 der Europaischen Kommission vorlegen Die AEA hat die beiden ersten NEEAP erarbeitet so dass diese zeitgerecht vom zustandigen Bundesministerium der Europaischen Kommission vorgelegt werden konnten Weitere nationale Energieeffizienz Aktionsplane sind bis spatestens 30 April 2017 zu erstellen Energieeffizienz Monitoringstelle und der Europaischen Kommission vorzulegen und danach alle drei Jahre wiederum uberarbeitet vorzulegen Der nationale Energieeffizienz Aktionsplan hat insbesondere die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte vorgesehenen Energieeffizienzmassnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmassnahmen errechneten Energieeinsparungen zu enthalten 6 Abs 1 EEffG Der nationale Energieeffizienz Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz Aktionsplan des Bundes und den Energieeffizienz Aktionsplanen der Lander 6 Abs 2 EEffG Weblinks BearbeitenWebsite AEA Statuten AEA Mitglieder AEA Website Monitoringstelle Einzelnachweise Bearbeiten Die AEA wurde als Nachfolgerin der Energieverwertungsagentur 1977 gegrundet Gemass Art 1 und 2 der Vereins Statuten Art 4 Abs 3 Vereins Statuten Siehe Die Infrastruktur fur eine effiziente Abwicklung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Korperschaft GND 10135938 X lobid OGND AKS LCCN no2004064823 VIAF 152097547 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Osterreichische Energieagentur amp oldid 217793256