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Dieser Artikel ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Sehr wenige Belege teilweise in einem ganzen Abschnitt kein einziger Die Zusatzversorgung des offentlichen Dienstes ZOD gehort in Deutschland zu den Altersvorsorgesystemen und stellt eine erganzende Altersvorsorgemassnahme fur die Arbeitnehmer des offentlichen Dienstes dar Der grosste Trager der ZOD ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Lander VBL Daneben bestehen noch 24 Zusatzversorgungskassen des kommunalen und kirchlichen Dienstes die unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung AKA e V zusammengefasst sind Inhaltsverzeichnis 1 Die ZOD von 1967 bis 2001 die Zeit der Gesamtversorgung 2 Der Systemwechsel in der ZOD im Jahr 2002 3 Die ZOD ab 2002 Betriebsrente 4 Der Ubergang 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseDie ZOD von 1967 bis 2001 die Zeit der Gesamtversorgung BearbeitenDurch die Uberschneidung der Tatigkeitsfelder von Tarifbeschaftigten und Beamten im offentlichen Dienst gab es seit dem Beginn des 20 Jahrhunderts Bestrebungen neben der Entlohnung auch die Alterssicherung der beiden Beschaftigungstypen weitgehend aneinander anzugleichen 1 2 Als besonderer Umstand galt dabei dass die Tarifbeschaftigten des offentlichen Dienstes im Regelfall bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind Unter der Zielsetzung den Tarifbeschaftigten eine moglichst beamtengleiche Altersversorgung zu verschaffen bestand die Aufgabe der ZOD somit darin die gesetzlichen Renten der Versicherten derart aufzustocken dass sich in der Summe eine Altersversorgung ergab die mit entsprechenden Beamtenpensionen vergleichbar war Aus diesem Grund wurde in der ZOD im Jahr 1967 per Tarifvertrag das sog Gesamtversorgungssystem eingefuhrt Hierbei wurde den Tarifbeschaftigten nicht mehr eine konkrete Hohe der zusatzlichen Rente zugesagt sondern eine Gesamtversorgung die sich im Wesentlichen nach den Regelungen der Beamtenversorgung bemass Versorgung aus dem letzten Amt zeitanteilige Versorgungsstaffel Als Zusatzrente ausgezahlt wurde jedoch nur die Differenz zwischen zugesagter Gesamtversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung die der Versicherte ohnehin bezog Aufgrund der verschiedenen Anpassungsmodalitaten von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten sowie der unterschiedlichen steuer und sozialabgabenrechtlichen Regelungen fur Beamte und Tarifbeschaftigte konnte das Ziel einer moglichst beamtengleichen Versorgung der Tarifbeschaftigten nur zu einem unbefriedigenden Grad erreicht werden Insbesondere ergaben sich bis dahin immer wieder drastische Falle von Uberversorgung bei denen die Tarifbeschaftigten nach dem Renteneintritt teilweise Alterseinkunfte bezogen die ihre letzten Nettobezuge uberstiegen Erst mit der Einfuhrung der sogenannte Spitzanrechnung der laufenden gesetzlichen Renten im Jahr 1981 und der Umstellung auf die sogenannte Netto Gesamtversorgung im Jahr 1983 konnte das Leistungsniveau der ZOD an die Beamtenversorgung angeglichen werden allerdings mit langwierigen Ubergangsregelungen zur Besitzstandswahrung Im Ergebnis stand jedoch ein Leistungsrecht der Zusatzversorgung das zum einen hochgradig komplex und intransparent war und das zum anderen vielfaltigen Abhangigkeiten zum Steuer Sozialabgaben und Rentenrecht unterlag Auch wenn sich das Leistungsrecht der Gesamtversorgung an der Beamtenversorgung orientierte stand eine Anpassung der Finanzierungsseite nie zur Diskussion Mit der Einfuhrung der Gesamtversorgung im Jahr 1967 wurde auch die Finanzierung der Zusatzversorgung modifiziert und auf ein Umlageverfahren umgestellt Den grossten Teil der Zeit der Gesamtversorgung wurde die Zusatzversorgung bei der VBL und den kommunalen Zusatzversorgungskassen durch Arbeitgeberumlagen finanziert Diese galten jedoch steuerrechtlich als Lohnbestandteil und waren damit beim Arbeitnehmer prinzipiell steuer und sozialabgabenpflichtig Das Gesamtversorgungssystem wurde somit durch Lohnbestandteile der Beschaftigten finanziert wodurch sich die ZOD deutlich von der Beamtenversorgung unterscheidet bei der keine Beitrage bzw Umlagen erhoben werden Der Systemwechsel in der ZOD im Jahr 2002 BearbeitenDie Notwendigkeit zu einer Abkehr vom Gesamtversorgungssystem wurde durch strukturelle finanzielle und rechtliche Faktoren begunstigt Die strukturellen Defizite lagen in den vielfaltigen Abhangigkeiten des Gesamtversorgungssystems zu Bezugssystemen ausserhalb der Entscheidungshoheit der Tarifpartner Dies erzwang standige Anpassungen Anderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Steuerrecht bei Sozialabgaben und bei der Beamtenversorgung erforderten stets Anpassungen der Zusatzversorgung Dies fuhrte zu finanziellen Mehrbelastungen Zudem waren Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung absehbar die wiederum hohe Mehrkosten fur die Zusatzversorgung des offentlichen Dienstes erfordern wurden Auf Ebene der Finanzierung waren durch die Entwicklung des Versichertenbestandes hohe Defizite der Umlagefinanzierung im Abschnittsdeckungsverfahren absehbar Mit dem Personalruckbau im offentlichen Dienst nahm die Versicherten Anzahl ab Die Zahl der Verrentungen stieg jedoch durch die Einstellungswelle in den 1960ern und 1970ern an Ohnehin steigenden Kosten durch den Anstieg der Rentenzahl stand die abnehmende Umlagebasis gegenuber Dies erhohte den Umlagesatz sprungartig Bei der VBL beispielsweise stieg der Umlagesatz von 4 8 im Jahr 1998 auf 7 86 zuzuglich 2 Sanierungsgelder im Jahr 2003 Ausserdem erzwang die hochstinstanzliche Rechtsprechung einen Systemwechsel der Zusatzversorgung Das komplizierte Leistungsrecht brachte teilweise Urteile und Beschlusse mit sich die zu neuen Mehrkosten fur Zusatzversorgungskassen fuhrten Dazu zahlten das Urteil zu Versichertenrenten vorzeitig Ausscheidender 3 oder das Urteil zur Zusatzversorgung Teilzeitbeschaftigter 4 Da der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Anrechnung der Vordienstzeiten die Gesamtversorgung grundsatzlich in Frage stellte 5 wurde das Gesamtversorgungssystem mit dem Vertrag Altersvorsorgeplan 2001 durch ein an der Privatwirtschaft orientiertes Betriebsrentenmodell auf Versorgungspunkte Basis ersetzt Bestehende Renten und Anwartschaften wurden in das Versorgungspunktemodell ubertragen Das neue Versorgungspunktemodell stellte zahlreiche Versicherte finanziell schlechter als zuvor im Gesamtversorgungssystem Die Regelungen zur Ubertragung der Anwartschaften wurden nach langjahrigen rechtlichen Auseinandersetzungen im Jahr 2018 umgesetzt 6 7 Die ZOD ab 2002 Betriebsrente BearbeitenAb 1 Januar 2002 wurde die ZOD in ein Versorgungspunktemodell uberfuhrt Rechtsgrundlage dafur ist der Tarifvertrag uber die zusatzliche Altersvorsorge der Beschaftigten des offentlichen Dienstes vom 1 Marz 2002 ATV fur Bund Lander bzw ATV K Altersvorsorge TV Kommunal Entscheidend fur die Hohe der Betriebsrente sind die Hohe des jahrlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und das Alter des Versicherten im Jahr des Entgeltbezugs Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entspricht in etwa dem steuerpflichtigen Bruttoentgelt weicht aber von diesem ab weil einige Entgeltbestandteile nicht zusatzversorgungspflichtig sind und zum anderen ein Hinzurechnungsbetrag das steuerpflichtige Bruttoentgelt erhoht Dieser Hinzurechnungsbetrag ergibt sich dadurch dass die Umlagen zur Zusatzversorgung die vom Arbeitgeber gezahlt werden zum Teil vom Arbeitnehmer versteuert und auch in der Sozialversicherung verbeitragt werden mussen Die Versorgungspunkte fur ein Kalenderjahr werden ermittelt indem das zusatzversorgungspflichtige Bruttojahresentgelt des Versicherten durch 12 geteilt und anschliessend durch ein sogenanntes Referenzentgelt von 1000 Euro geteilt wird Die Hohe des Referenzentgeltes ist im ATV bzw ATV K festgelegt Das Ergebnis dieser Division wird mit dem Altersfaktor multipliziert Der Altersfaktor ist abhangig vom Lebensalter des Versicherten Er ergibt sich aus einer Tabelle Auch soziale Komponenten werden berucksichtigt Beim Eintritt einer Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrente Hinzurechnungszeiten oder fur Zeiten einer Elternzeit und des Mutterschutzes werden Versorgungspunkte gutgeschrieben ohne dass hierfur Einzahlungen vom Arbeitgeber erfolgt sind Die monatliche Betriebsrente ergibt sich aus der Multiplikation aller erreichten Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4 Euro Die Hohe des Messbetrages ist ebenfalls im ATV bzw ATV K festgelegt Wird die Betriebsrente vorzeitig in Anspruch genommen verringert sie sich fur jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0 3 Der Abschlag betragt hochstens 10 8 8 Der Ubergang BearbeitenDer Grossteil der derzeitigen Arbeitnehmer des OD zahlt zur sogenannten Ubergangsgruppe Sie erhalten eine sogenannte Startgutschrift bei der die bisher im alten Gesamtversorgungssystem erreichte Anwartschaft auf Versorgungsrente in Versorgungspunkte umgerechnet wird Dabei wird unterschieden in die Startgutschrift fur rentennahe und rentenferne Jahrgange Eine Startgutschrift fur rentennahe Jahrgange erhalten Pflichtversicherte die am 31 Dezember 2001 und am 1 Januar 2002 pflichtversichert waren und am 1 Januar 2002 bereits das 55 Lebensjahr vollendet hatten also spatestens am 1 Januar 1947 geboren wurden Auch Versicherte die bereits vor dem 14 November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben gehoren zum Personenkreis der rentennahen Jahrgange Die Startgutschrift wird errechnet indem die Anwartschaft auf Versorgungsrente nach dem alten Gesamtversorgungssystem bis zum 63 Lebensjahr hochgerechnet wird Weil die der Versicherte im neuen Versorgungspunktemodell ab dem 1 Januar 2002 Versorgungspunkte aufbaut und die hochgerechnete Versorgungsrente ebenfalls Anwartschaften uber den 1 Januar 2002 hinaus bereits enthalt werden die Versorgungspunkte abgezogen die die der Versicherte ab dem 1 Januar 2002 im neuen Versorgungspunktemodell bis zur Vollendung des 63 Lebensjahres erreichen wird Eine Startgutschrift fur rentenferne Jahrgange erhalten die Versicherten die am 31 Dezember 2001 und am 1 Januar 2002 pflichtversichert waren das 55 Lebensjahr aber noch nicht vollendet hatten also nach dem 1 Januar 1947 Geborene Hierbei wird eine sogenannte Voll Leistung ermittelt Diese ist der Versorgungsrentenbetrag den die der Versicherte erhalten wurde wenn sie er 45 Jahre lang in der Zusatzversorgung des offentlichen Dienstes versichert ware und somit den Hochstversorgungssatz erreicht hatte Fur jedes Jahr der Pflichtversicherung bis zum 31 Dezember 2001 wird fur die den Versicherten ein Anteil von 2 25 an der Voll Leistung berucksichtigt Gegen diese Ubergangsregelungen also die Startgutschriften als Rentenanwartschaften zum 31 Dezember 2001 haben Tausende von Betroffenen Einspruch eingelegt Einige hundert Personen haben vor den Zivilgerichten geklagt bis schliesslich die angegriffenen Ubergangsregelungen vom obersten Zivilgericht der Bundesrepublik dem Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe am 14 November 2007 in einem Pilotverfahren BGH Urteil vom 14 November 2007 Az IV ZR 74 06 wegen eines Verstosses gegen den Gleichheitssatz laut Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz zumindest fur die rentenfernen Jahrgange gekippt und damit fur unverbindlich erklart wurden Gegen vergleichbare BGH Urteile wurden Verfassungsbeschwerden eingelegt Az 1 BvR 1373 08 bzw 1 BvR 1433 08 Verfassungsbeschwerden zu diesen beiden Verfahren wurden jedoch mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29 Marz 2010 veroffentlicht am 15 April 2010 unter anderem mit dem Hinweis auf die Tarifautonomie nicht angenommen Eine gegen den generellen Systemwechsel gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 26 April 2015 1BvR 1420 13 als unzulassig zuruckgewiesen Das Bundesverfassungsgericht stellte fest dass durch den Systemwechsel weder das Grundrecht auf Eigentum nach Art 14 Abs 1 des Grundgesetzes noch das in Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 3 GG verankerte Ruckwirkungsverbot noch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG verletzt wurden Am 30 Mai 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien Bund Tarifgemeinschaft der Lander Vereinigung kommunaler Arbeitgeber und die Gewerkschaft ver di diese zugleich handelnd fur andere Gewerkschaften auf den Anderungsvertrag Nr 5 zum ATV Altersvorsorgetarifvertrag bzw ATV K Altersvorsorge TV Kommunal geeinigt Ein wichtiger Punkt hierin ist die Anderung der Regelungen zur Startgutschriftenberechnung fur die rentenfernen Versicherten Von dieser Neuregelung konnen die Versicherten profitieren die erst relativ spat im offentlichen Dienst angefangen haben Hierzu wird der bisher ermittelten Startgutschrift eine Vergleichsberechnung nach 2 Betriebsrentengesetz BetrAVG gegenubergestellt Ergibt die Vergleichsberechnung eine um mindestens 7 5 Prozentpunkte hohere Differenz gegenuber der bisherigen Startgutschrift ergibt sich ein Zuschlag zur bisherigen Startgutschrift Inzwischen haben bereits mehrere Oberlandesgerichte in 2 Instanz auch die Vergleichsrechnungen Neuregelungen fur rentenferne Versicherte fur unverbindlich erklart da wegen des Abzugs von 7 5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor gleichheitswidrig ganze Gruppen rentenferner Versicherter von einem Zuschlag zu ihrer ursprunglichen rentenfernen Startgutschrift ausgeschlossen sind und die bereits 2007 vom BGH festgestellte Ungleichbehandlung rentenferner Versicherter mit langerer Ausbildung nicht beseitigt worden ist 9 Wegen der Revisionsmoglichkeit waren Klagen der Zusatzversorgungskassen vor dem BGH anhangig Der IV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung mit zwei Revisionsentscheidungen IV ZR 9 15 und IV ZR 168 15 vom 9 Marz 2016 bestatigt und beanstandet die in seinem Urteil vom 14 November 2007 BGH IV ZR 74 06 festgestellte Ungleichbehandlung werde auch durch die Neuregelung der Satzung fur eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt Die Anschlussrevision BGH IV ZR 168 15 eines rentenfernen Versicherten der eine Startgutschrift nach Massgabe der Ubergangsvorschriften fur rentennahe Versicherte erstrebt hat hat der Senat jedoch zuruckgewiesen Es gibt eine ausfuhrliche Einschatzung zu den Revisionsentscheidungen des BGH 10 Die Tarifvertragsparteien des offentlichen Dienstes haben sich am 8 Juni 2017 auf die Eckpunkte fur eine Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften fur die rentenfernen Versicherten verstandigt Bisher erhielt jeder rentenferne Versicherte pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen festen Anteil von 2 25 der fur ihn ermittelten hochstmoglichen Voll Leistung Nach der Neuregelung wird dieser bisher feste Versorgungssatz in Abhangigkeit vom Alter des Versicherten zum Beginn der Pflichtversicherung variiert und betragt hochstens 2 5 mindestens 2 25 pro Pflichtversicherungsjahr Nur ein gewisser Anteil der rentenfernen Pflichtversicherten wird von dieser zweiten Neuregelung profitieren konnen namlich nur der Anteil der Versicherten deren rentenferne Startgutschrift durch den Formelbetrag nach 18 Abs 2 Nr 1 und 2 Betriebsrentengesetz BetrAVG bestimmt wurde siehe auch die erlauternde Studie 11 Die Ubergangsregelungen rentenfernen Startgutschriften haben als Rechtsgrundlage den 18 Betriebsrentengesetz BetrAVG n F mit seiner Bestimmung pro Jahr Pflichtversicherungszeit einen festen Anteilssatz von 2 25 zuzubilligen Der hochstmogliche Versorgungssatz ist damit erst nach 100 2 25 44 44 Jahren erreichbar Welche Konsequenzen dieser neue Paragraf des Betriebsrentengesetzes fur die Pflichtversicherten in der Zusatzversorgung des offentlichen Dienstes auch nach zwei Neuregelungen der rentenfernen Startgutschriften hat ist in einem Artikel vom Januar 2019 beschrieben 12 Der BGH IV ZR 120 22 13 entschied am 20 September 2023 dass die Bestimmungen der Ubergangsregelungen der Tarifparteien aus 2017 nun verfassungskonform und somit wirksam seien Der BGH verneinte einen Gleichheitsverstoss einerseits durch die ausschliessliche Anwendung der fiktiven gesetzlichen Naherungsrente zum 65 LJ andererseits durch den Ausschluss eines Zuschlags zur Startgutschrift fur Versicherte die vor ihrem 21 LJ genauer 20 56 65 44 44 in die Pflichtversicherung eintraten Literatur BearbeitenF Fischer W Siepe Zusatzversorgung im offentlichen Dienst dbb verlag 1 Auflage Berlin Mai 2011 224 Seiten ISBN 978 3 87863 171 2 F Fischer W Siepe Dokumentation 80 Jahre Zusatzversorgung der VBL Zahlen Daten Fakten von 1970 bis 2050 Sierke Verlag 1 Auflage Gottingen Dezember 2014 97 Seiten ISBN 978 3 86844 581 7 kartoniert bzw ISBN 978 3 86844 672 2 E Book W Siepe F Fischer Ihr Weg zu mehr Betriebs und Zusatzrente M amp E Books Verlag 1 Auflage Koln September 2017 194 Seiten ISBN 978 3 947201 17 4 kartoniert bzw ISBN 978 3 947201 18 1 gebundene Ausgabe sowie als Kindle Ausgabe B Langenbrinck B Muhlstadt Betriebsrente der Beschaftigten des offentlichen Dienstes 2 Auflage Munchen 2003 ISBN 3 8073 2071 7 K Sturmer Die Ubertragbarkeit von Versorgungsanwartschaften im offentlichen Dienst BetrAV 2004 S 346ff Walter Dietsch Torsten Reinker Rolf Stirner Die Zusatzversorgung des offentlichen und kirchlichen Dienstes Handbuch fur Personalsachbearbeiter 2 neu bearbeitete Auflage Heidelberg 2009 ISBN 978 3 8073 0097 9 Weblinks BearbeitenArbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung AKA e V Kommunale Versorgungskassen Kurhessen Waldeck in Kassel Zusatzversorgungskasse fur die Gemeinden und Gemeindeverbande in Wiesbaden Verein zur Sicherung der Zusatzrente e V Darstellung der Systemanderung bis 2001 Rechtsprechung und Erlauterungen zu den Gegenwert und Sanierungsgeldforderungen der ZusatzversorgungskassenEinzelnachweise Bearbeiten Stefan Preller Nachhaltige Finanzierung der Zusatzversorgung im offentlichen Dienst In Speyerer Forschungsberichte 278 Deutsches Forschungsinstitut fur offentliche Verwaltung Speyer 2014 Abgerufen am 27 September 2022 Weiss Schneider Einleitung Historische Wurzeln der Zusatzversorgung In Die Versorgung der Beschaftigten des offentlichen Dienstes C H Beck 2020 abgerufen am 27 September 2022 BVerfG Urteil vom 15 Juli 1998 PDF 0 2 MB BGH Urteil vom 30 September 1998 PDF 0 2 MB BVerfG Beschluss vom 22 Marz 2000 Aus Sicht der Beschwerdefuhrer Versorgungsanstalt des Bundes und der Lander VBLklassik Neuberechnung der Startgutschriften fur rentenferne Versicherte 9 August 2018 abgerufen am 9 August 2018 Info Service Offentlicher Dienst Beamte Zusatzversorgung im offentlichen Dienst abgerufen am 14 August 2010 OLG Karlsruhe vom 18 Dezember 2014 Az 12 U 104 14 sowie OLG Munchen vom 22 Mai 2015 Az 25 U 3827 14 Fischer Siepe Einschatzungen zu den Piloturteilen des IV Zivilsenats des BGH vom 9 Marz 2016 PDF 1 3 MB Fischer Studie Fakten Daten Bewertungen zur Neuordnung des ZOD 2017 PDF 1 9 MB FischerWagner Startgutschriften im Fokus des Betriebsrentengesetzes PDF 0 18 MB IV ZR 120 22 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zusatzversorgung des offentlichen Dienstes amp oldid 237777155