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Dieser Artikel beschreibt den rechtlichen bzw juristischen Begriff andere Bedeutung hat ein Zufallsfund in der Wissenschaft und weiteren Bereichen Als Zufallsfund bzw als sogenannte Zufallserkenntnis bezeichnet man im Strafverfahrensrecht bestimmte Beweisinformationen die in keiner Beziehung zu der Anlasstat stehen aber auf die Verubung einer anderen Straftat hindeuten 108 Abs 1 Satz 1 StPO Problematisch ist die Verwendung in einem Strafverfahren zu einem Zweck der nicht dem ursprunglichen die Informationserhebung legitimierenden Zweck entspricht 1 Inhaltsverzeichnis 1 Beispiele 2 Situation in Deutschland 3 Kritik 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseBeispiele BearbeitenWenn die Staatsanwaltschaft zum Beispiel Ermittlungen wegen Bildung krimineller Vereinigungen einleitet und bei einer Durchsuchung in der vermeintlich konspirativen Wohnung zwar keinen Hinweis auf eine kriminelle Vereinigung wohl aber vermeintliches Diebesgut findet dann ist dieses Diebesgut ein Zufallsfund Sollte in diesem Beispiel das Diebesgut einem Diebstahl zuzuordnen sein ergibt sich ein neuer Tatverdacht welcher moglicherweise eine Sicherstellung bzw Beschlagnahme zulasst Weitere Beispiele Bei einer heimlichen Telefonuberwachung wegen Handeltreibens mit Betaubungsmitteln gesteht der nichtsahnende Gesprachspartner des Beschuldigten sich nachts zuvor unerlaubt von einem Unfallort entfernt zu haben Die polizeiliche Videouberwachung wahrend eines Fussballspiels zeichnet nicht nur Gewalttaten sondern auch den Trickdiebstahl durch einen Tribunengast auf DNA Identifizierungsmuster die am Tatort eines Totungsverbrechens gefunden werden lassen sich uber die DNA Datenbank des Bundeskriminalamtes einem Jahre zuruckliegenden Bankraub zuordnen Situation in Deutschland BearbeitenIm deutschen Strafprozessrecht konnen Zufallserkenntnisse im Rahmen eines Strafverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen verwertet werden Wegen des Zweckbindungsgrundsatzes aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf jede zweckandernde Verwendung personenbezogener Daten im bzw aus dem Strafverfahren einer Rechtsgrundlage und darf nicht durch Verwendungsbeschrankungen ausgeschlossen sein Dies gilt sowohl fur die Verwendung von auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage gewonnene Erkenntnisse in einem Verfahren zur Strafverfolgung als auch fur die Nutzung von Daten aus einem bestimmten Strafverfahren zur Aufklarung einer anderen prozessualen Tat 2 3 Im Grundsatz gilt die Theorie des sog hypothetischen Wiederholungseingriffs Hypothese der rechtmassigen Alternativerlangung Danach kommt es darauf an auf welcher Rechtsgrundlage bestimmte Daten erhoben wurden Darf eine verdeckte Massnahme wie die Telekommunikationsuberwachung oder eine Online Durchsuchung nur bei Verdacht bestimmter Katalogstraftaten angewandt werden vgl 100a Abs 2 StPO 100b Abs 2 StPO so sind daraus gewonnene Zufallsfunde nur zum Beweis einer ebenfalls im Straftatenkatalog der betreffenden Eingriffsbefugnis enthaltenen Tat verwertbar wegen der die Massnahme ursprunglich hatte angeordnet werden durfen vgl 161 Abs 3 479 Abs 2 S 1 StPO Ist eine Ermittlungsmassnahme dagegen wie etwa die Durchsuchung bei jeder Straftat zulassig so sind auch daraus gewonnene Zufallsfunde unbeschrankt verwertbar vgl 108 Abs 1 StPO Dies gilt jedoch fur Zufallsfunde anlasslich einer Durchsuchung bei anderen Personen als dem Beschuldigten nur eingeschrankt 108 Abs 1 Satz 3 103 Abs 1 Satz 2 StPO Im Einzelnen werden jedoch weitgehende zum Teil sehr schwierig abzugrenzende Ausnahmen zugelassen So kommt es darauf an ob eine Zufallserkenntnis unmittelbar zum Beweis einer Straftat verwertet werden soll oder ob mit seiner Hilfe nur andere Beweisinformationen gefunden werden sog Fernwirkung Weiterhin konnen Ausnahmen bestehen wenn sich die Tat wegen der ermittelt wurde und jene Tat die mit dem Zufallsfund bewiesen werden soll als sog prozessuale Einheit darstellen 4 Ein Zufallsfund entfallt indes bei Gegenstanden deren Besitz i d R selbst bereits eine Straftat darstellt wie z B Betaubungsmittel Kriegswaffen o a da diese der Einziehung unterliegen Das Objekt welches den Zufallsfund verkorpert muss nach dem Wortlaut des 108 Abs 1 Satz 1 StPO lediglich auf die Verubung einer anderen Straftat hindeuten Diese Gegenstande sind einstweilen in Beschlag zu nehmen Die durchsuchenden Personen sind also in der Entscheidung nicht frei sondern zur Beschlagnahme verpflichtet vgl Ermessensreduzierung auf Null Kritik Bearbeiten nbsp Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Da die einzelnen Ermittlungsbefugnisse von dem Verdacht einer Katalogstraftat abhangen wegen derer ermittelt wird konnten missbrauchlich Verfahren eingeleitet werden um gezielt nach Zufallsfunden zu suchen die man mit den an sich zulassigen Ermittlungsmethoden nicht erlangen konnte Erweiterte Ermittlungsbefugnisse sind z B die Postkontrolle und Telefonuberwachung 100a StPO langfristige Observationen 100c StPO Abs 1 a b 100c Akustische Wohnraumuberwachung und 163f StPO Langerfristige Observation der systematische Einsatz von V Leuten und verdeckten Ermittlern 110a StPO bzw 110c StPO die Rasterfahndung des Weiteren die 1994 eingefuhrte und 1999 ausgelaufene Kronzeugenregelung 129 Abs 2 StGB alte Fassung und seit 1998 auch der Grosse Lauschangriff in und aus Wohnungen 100c Abs 1 Nr 3 StPO Diese Befugnisse hatte man z B bei Drogendelikten im Bagatellbereich oder einfacher Sachbeschadigung Graffiti nicht wohl aber wenn man den letztlich nicht haltbaren Zusammenhang zu einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung herstellt Weblinks BearbeitenDieter Kochheim Onlinedurchsuchung und Quellen TKU in der Strafprozessordnung Neuordnung der tiefen technischen Eingriffsmassnahmen in der StPO seit dem 24 August 2017 Kriminalpolitische Zeitschrift KriPoZ 2018 S 60 69 Gian Luca Michael Verwertung von Zufallsfunden Durchsuchung Uberwachung Strafprozessrecht bei Marc Thommen Universitat Zurich ohne Jahr zur Rechtslage in der SchweizEinzelnachweise Bearbeiten Stefan Grawe Die strafprozessuale Zufallsverwendung Zufallsfunde und andere Zweckdivergenzen bei der Informationsverwendung im Strafverfahren 2008 S 151 1 mohr de Memento vom 11 Februar 2013 im Webarchiv archive today Tobias Singelnstein Strafprozessuale Verwendungsregelungen zwischen Zweckbindungsgrundsatz und Verwertungsverboten Voraussetzungen der Verwertung von Zufallsfunden und sonstiger zweckentfremdender Nutzung personenbezogener Daten im Strafverfahren seit dem 1 Januar 2008 ZStW 2008 S 854 893 S 864 f BGH Urteil vom 26 April 2017 2 StR 247 16 Stefan Grawe Die strafprozessuale Zufallsverwendung Zufallsfunde und andere Zweckdivergenzen bei der Informationsverwendung im Strafverfahren 2008 S 191ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten 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