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Das sogenannte Zinsanpassungsgesetz genau Gesetz uber die Anpassung von Kreditvertragen an Marktbedingungen sowie uber Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer KredAAG welches am 1 Juli 1991 in Kraft trat war dazu bestimmt Kreditvertrage der DDR die bis zum 30 Juni 1990 gewahrt worden waren und die oftmals als zinsfrei bzw stark zinsvergunstigte Darlehen gewahrt waren an die vorherrschenden Marktbedingungen anzupassen BasisdatenTitel Gesetz uber die Anpassung von Kreditvertragen an Marktbedingungen sowie uber Ausgleichsleistungen an KreditnehmerKurztitel ZinsanpassungsgesetzAbkurzung KredAAG ZinsAnpGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie EinigungsrechtFundstellennachweis 105 8Erlassen am 24 Juni 1991 BGBl I S 1314 Inkrafttreten am 1 Juli 1991Letzte Anderung durch Art 23 G vom 18 Dezember 1995 BGBl I S 1959 1966 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 1996 Art 30 Abs 1 G vom18 Dezember 1995 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das Gesetz raumte allen DDR Kreditnehmern ein ausserordentliches Kundigungsrecht ein Die Kreditinstitute die aus den Instituten der DDR hervorgegangen waren bzw von anderen Kreditinstituten ubernommen wurden waren verpflichtet die alten Kreditvertrage zu ubernehmen und mussten dieses einschliesslich der Anpassung an den marktublichen Zins den Kreditnehmern bis zum 30 September 1991 anzeigen Wobei eine Anpassung an den Marktzins bereits mit Wirkung zum 3 Oktober 1990 vorgenommen werden konnte Den Kreditnehmern war zugleich ein ausserordentliches Kundigungsrecht welches innerhalb von sechs Monaten wahrgenommen werden musste zugestanden worden Um unnotige Harten zu vermeiden konnten die Darlehensnehmer einen Zinszuschuss des Bundes beantragen Dieser Zinszuschuss war sowohl der Hohe nach als auch zeitlich gestaffelt und wurde nach verschiedenen Kriterien vergeben So bekamen auf Antrag Kreditnehmer die einen zinsfreien Altkredit hatten vom 3 Oktober 1990 bis zum 30 Juni 1991 Zinszuschusse von 8 Prozent und vom 1 Juli 1991 bis zum 31 Dezember 1992 von 4 5 Prozent Fur Altkredite die mit bis zu 1 Prozent zu verzinsen waren bekamen die Kreditnehmer Zinszuschusse in der Zeit vom 3 Oktober 1990 bis zum 30 Juni 1991 auf 6 Prozent und vom 1 Juli 1991 bis zum 31 Dezember 1992 auf 2 5 Prozent Eine Sonderregelung bestand des Weiteren fur junge Eheleute hier wurden auf Antrag die Zinsen fur die Zeit vom 3 Oktober 1990 bis zum 31 Dezember 1992 in Hohe des Marktzinses ubernommen Des Weiteren gab es analoge Zinsvergunstigungsprogramme fur verschiedene Kreditbereiche die von der Systematik her alle identisch sind und sich nur in der Zinszuschusshohe unterscheiden Da zahlreiche Banken und Sparkassen in den Turbulenzen der Wendezeit es vergessen hatten ihre Kreditnehmer auf dieses Gesetz hinzuweisen ist fur Tausende von Kreditnehmern ein Ruckzahlungsanspruch entstanden da der BGH in seinem Urteil XI ZR 48 99 und mehrere Landgerichte in verschiedenen Urteilen in derartigen Fallen eine ungesetzliche Bereicherung der Kreditinstitute sehen was ruckwirkend zu einer gesetzlichen Verzinsung der Darlehen fuhrt Die gesetzliche Verzinsung betragt 4 00 Original Gesetzestext BearbeitenKredAAG 1 Kreditinstitute konnen den Zinssatz fur Kredite die in der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 30 Juni 1990 gewahrt worden sind durch einseitige Erklarung gegenuber dem Kreditnehmer mit Wirkung zum 3 Oktober 1990 an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktzinssatze anpassen soweit die Anpassung nicht bereits aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zulassig war oder ist Die Erklarung nach Satz 1 muss dem Kreditnehmer bis zum 30 September 1991 zugegangen sein Die Bestimmung der Leistung ist nach billigem Ermessen zu treffen Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag innerhalb von sechs Monaten von dem Zugang der Erklarung an kundigen Kreditinstitute konnen gleichzeitig mit der Erklarung nach Absatz 1 Satz 1 durch einseitige Erklarung gegenuber dem Kreditnehmer bestimmen dass bei Krediten die aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 30 Juni 1990 gewahrt worden sind die Zins und Tilgungsmodalitaten zum 1 Juli 1991 an die dann bestehenden marktublichen Modalitaten angepasst werden Der Kreditnehmer hat innerhalb von zwei Monaten von dem Zugang der Erklarung nach Absatz 1 Satz 1 an das Recht von dem Kreditinstitut die Neufassung der Zins und Tilgungsmodalitaten im Rahmen der von dem Kreditinstitut ublicherweise fur den Neuabschluss von Kreditvertragen angebotenen Bedingungen zu verlangen Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag kundigen innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Erklarung nach Satz 1 oder wenn das Kreditinstitut der vom Kreditnehmer nach Satz 2 verlangten Vertragsanpassung nicht innerhalb eines Monats zustimmt Das Kreditinstitut und der Kreditnehmer konnen Abweichendes vereinbaren Absatz 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Kredite zu vergunstigten Bedingungen an junge Eheleute nach der Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 24 April 1986 GBl I Nr 15 S 244 in ihrer jeweils geltenden Fassung KredAAG 2 Fur die in 1 Abs 4 genannten Kredite ubernimmt der Bund gegenuber den Kreditinstituten die Marktzinsen 1 Abs 1 Satz 3 gilt entsprechend KredAAG 3 Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften Kredite zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum gewahrt wurden erhalten die Kreditnehmer fur diese Kredite auf Antrag befristete Zinszuschusse sofern ihnen die Erklarung nach 1 Abs 1 Satz 1 zugegangen ist Zinszuschusse berechnen sich auf Jahresbasis nach dem Darlehensbetrag der der Zinsberechnung der Kreditinstitute zugrunde liegt Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere solche die nach der Verordnung uber die Finanzierung von Baumassnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28 April 1960 GBl I Nr 34 S 351 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder den in 20 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewahrt wurden KredAAG 4 Soweit fur die in 3 bezeichneten Kredite am 30 Juni 1990 aufgrund von Rechtsvorschrift oder vertraglicher Vereinbarung keine Zinsen zu zahlen waren belaufen sich die Zinszuschusse vom 3 Oktober 1990 bis zum 30 Juni 1991 auf 8 Prozent und vom 1 Juli 1991 bis zum 31 Dezember 1992 auf 4 5 Prozent Soweit diese Kredite am 30 Juni 1990 mit bis zu 1 Prozent jahrlich zu verzinsen waren belaufen sich die Zinszuschusse in der Zeit vom 3 Oktober 1990 bis zum 30 Juni 1991 auf 6 Prozent und vom 1 Juli 1991 bis zum 31 Dezember 1992 auf 2 5 Prozent Soweit diese Kredite am 30 Juni 1990 mit mehr als 1 Prozent bis zu 3 Prozent jahrlich zu verzinsen waren belaufen sich die Zinszuschusse vom 3 Oktober 1990 bis zum 30 Juni 1991 auf 2 Prozent KredAAG 5 Naturliche Personen denen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften Kredite fur den Neubau die Modernisierung die Instandsetzung oder den Kauf von Eigenheimen gewahrt wurden Kreditnehmer erhalten fur diese Kredite auf Antrag befristete Zinszuschusse sofern ihnen die Erklarung nach 1 Abs 1 Satz 1 zugegangen ist 3 Abs 1 Satz 2 gilt entsprechend Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere solche die nach der Verordnung uber den Neubau die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen Eigenheimverordnung vom 31 August 1978 GBl I Nr 40 S 425 oder den in 15 Abs 2 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewahrt wurden Absatz 1 Satz 1 gilt auch fur naturliche Personen die von sozialistischen Genossenschaften kooperativen Einrichtungen der Land Forst und Nahrungsguterwirtschaft oder volkseigenen Betrieben errichtete Eigenheime ubernommen haben und durch Rechtsvorschrift in bestehende Kreditvertrage eingetreten sind KredAAG 6 Soweit fur die in 5 bezeichneten Kredite am 30 Juni 1990 keine Zinsen zu zahlen waren belaufen sich die Zinszuschusse in der Zeit vom 3 Oktober 1990 bis zum 31 Dezember 1990 auf 5 Prozent und vom 1 Januar 1991 bis zum 30 Juni 1991 auf 2 Prozent Sofern diese Kredite mit 1 Prozent jahrlich zu verzinsen waren werden vom 3 Oktober 1990 bis zum 31 Dezember 1990 Zinszuschusse in Hohe von 2 Prozent geleistet KredAAG 6a Die Ersetzung der in den 3 und 5 bezeichneten Kredite durch andere Finanzierungsmittel beruhrt den Anspruch des Kreditnehmers auf Zinszuschusse nicht KredAAG 7 Die Zinszuschusse sind von dem Land zu zahlen in dem die Baumassnahme durchgefuhrt wurde Zinszuschusse die von einem Land gezahlt worden sind werden ihm vom Bund in Hohe von 60 vom Hundert erstattet Der Anspruch des Kreditnehmers auf Zahlung des Zinszuschusses ist durch einen Antrag bei dem Kreditinstitut geltend zu machen mit dem der Kreditvertrag besteht Antrage auf Zahlung eines Zinszuschusses gemass 3 Abs 1 und 5 Abs 1 konnen nach dem 31 Marz 1996 nicht mehr gestellt werden KredAAG 8 Erloschen von Zinsen aus an Grundstucken gesicherten Schuldverhaltnissen die vor dem 28 Juni 1948 entstanden sind Ruckstandige Zinsen aus Darlehen und sonstigen Forderungen die durch Grundpfandrechte an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grundstucken gesichert sind und auf Schuldverhaltnissen beruhen die vor dem 28 Juni 1948 entstanden sind sind fur den Zeitraum bis zum 30 Juni 1990 erloschen soweit sie durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden Hat der Schuldner eine solche Zinsforderung nach dem 30 Juni 1990 erfullt hat er einen Anspruch auf Ruckerstattung Absatz 1 gilt fur die Zinsen aus den dort bezeichneten Grundpfandrechten entsprechend KredAAG 9 Erloschen von Zinsen aus Aufbaukrediten an private Vermieter Ruckstandige Zinsen aus Darlehen die durch Kreditinstitute der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an private Vermieter von Wohn und Gewerberaum vergeben wurden und die durch Aufbaugrundschulden oder Aufbauhypotheken an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grundstucken gesichert sind sind fur den Zeitraum bis zum 30 Juni 1990 erloschen soweit sie fallig oder durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden 8 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 gelten entsprechend Sind fur ruckstandige Zinsen weitere Grundpfandrechte eingetragen worden so erloschen auch diese Besteht die Aufbaugrundschuld oder Aufbauhypothek an Hausgrundstucken oder Gebauden die sowohl eigen als auch fremdgenutzt wurden so erloschen die in Absatz 1 und 2 genannten Zinsen zu dem Anteil der dem Anteil der raumlich und zeitlich fremdgenutzten Flache entspricht Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zinsanpassungsgesetz amp oldid 206029015