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Warme Contracting ist eine seit den 1990er Jahren vor allem in Deutschland von Hauseigentumern und Vermietern in Anspruch genommene Dienstleistung der Energielieferung welche in der Regel von mittelstandischen Heizungsbauunternehmen sowie offentlichen und privaten Energielieferanten angeboten wird Kern des Geschafts englisch contract ist die Auslagerung der Investitionen fur die erstmalige Errichtung oder Modernisierung von zentralen Heizanlagen vom Gebaudeeigentumer an einen Unternehmer englisch contractor Der Hauseigentumer raumt dem Contractor in einem Warmelieferungsvertrag mit langer Laufzeit 10 15 Jahre das exklusive Recht ein seine Mieter bzw die Liegenschaft mit Heizwarme und gegebenenfalls Warmwasser aus einer Zentralheizung zu versorgen Der Warmelieferant Contractor ist durch die langen Laufzeiten in der Lage seine Investitionen in die Heizungsanlagen auf 10 15 Jahresraten umzulegen Der Warme Contracting Markt hat in Deutschland ein Umsatzvolumen von ca 1 Mrd pro Jahr erreicht Beim so genannten Teil Contracting wird die Warmelieferung vom Contractor ubernommen beim Full Contracting wird vom Contractor zusatzlich die Anlagentechnik betrieben und die Kosten direkt mit dem Mieter abgerechnet Siehe auch Contracting Inhaltsverzeichnis 1 Grunde fur die Entscheidung zum Warme Contracting 2 Wirtschaftliche Betrachtung 3 Kritik 4 Warme Contracting in der Rechtsprechung 4 1 Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof bis 2006 4 2 Neue Rechtsprechung seit 2007 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGrunde fur die Entscheidung zum Warme Contracting BearbeitenTausende Vermieter haben in den letzten Jahren von dieser neuen Dienstleistung in Deutschland Gebrauch gemacht Vorteil fur den Vermieter ist dass keine Eigenmittel benotigt werden zum anderen dass sich auf diesem Weg das Mieter Vermieter Dilemma verursacht durch das deutsche Mietrecht vermeiden lasst Auch der Aufwand fur die Heizkostenabrechnung und das Zahlungsausfallwagnis entfallt unter Umstanden Es werden Risiken auf den Contractor ubertragen die sonst der Vermieter Eigentumer zu tragen hat In der Regel plant und baut ein Contractor die Warmeversorgungsanlage fur das die zu versorgende n Gebaude passgenau und effizient da die Erzeugungs Abgas Stillstandsverluste und unter Umstanden auch die Verteilungsverluste einer Versorgungsanlage auf der Seite des Contractors liegen Wirtschaftliche Betrachtung BearbeitenBetrachtet man das Modell von der Kosten Nutzen Seite her fallt auf dass es keine klaren Massstabe fur das Aquivalenzverhaltnis zwischen Leistung und Gegenleistung gibt Auch dann wenn der Contractor im Mietrechtscontracting einfach nur eine veraltete Technik des Vermieters z B einen veralteten Heizkessel uber einen Pachtvertrag zur Warmeerzeugung nutzt also im Extremfall nur ein reines Betreiben der Anlage durch einen zwischengeschalteten Dritten vorliegt wird dies rechtlich als Warme Contracting aufgefasst Da der Vermieter die Kosten auf den Mieter einfach nur umlegt gibt es in dem Dreiecksverhaltnis Mieter Vermieter Contractor keinen aus dem Interessengegensatz der Parteien herruhrenden Ansporn fur die Modernisierung der Warmeerzeugungstechnik Beim Teil Contracting beispielsweise investiert der Contractor nichts der Vermieter jedoch erhalt fur die vorgenommene Investition eine Pachtzahlung Der Mieter muss die in den Warmebezugskosten enthaltenen Mehrkosten tragen Es wird Aufgabe des Gesetzgebers sein die Rahmenbedingungen zu schaffen die mehr Transparenz fordern und es fur die Contractoren schon aus eigenem Antrieb zur Kosteneinsparung bei der Erzeugung der Warme sinnvoll erscheinen lassen tatsachlich in die Modernisierung der Warmeerzeugungstechnik zu investieren Kritik BearbeitenIm Rahmen der Mietrechtsreform 2001 vermied der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung so dass Warme Contracting momentan in einer rechtlichen Grauzone existiert Sowohl Mieterschutzverbande als auch die Contractingbranche selbst erhoffen sich von einer hochstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof BGH rechtliche Klarheit Auch die Kostenbelastung ist fur den Mieter hoher Da mit einer neuen modernen Heizungsanlage wegen der besseren Wirkungsgrade Energie gespart wird fallt der auf Jahre verteilte im Rahmen der jahrlichen Heizkostenabrechnung in Rechnung gestellte Investitionskosten Zuschlag den meisten Mietern bei einer Plausibilitatsprufung der Heizkostenhohe nicht sofort auf Es entstehen im Vergleich zur Realisierung in Eigenregie keine Effizienzgewinne und keine Kostenvorteile Nachteile dagegen durch die langfristige Bindung an einen Energietrager 1 Das Warme Contracting beschrankt sich auf die Anlagentechnik Hierdurch ergeben sich Einsparpotentiale von etwa 20 im Warmebereich 2 Werden keine zusatzlichen Massnahmen zur Gebaudedammung Fenster Aussenwande ergriffen bleiben die grossten Einsparpotentiale ungenutzt Warme Contracting in der Rechtsprechung BearbeitenEntscheidungen durch den Bundesgerichtshof bis 2006 Bearbeiten Vier Falle gelangten 2005 und 2006 zur hochstrichterlichen Entscheidungsreife Mit Urteil vom 6 April 2005 wegen eines Falls in Koln Mulheim setzte der BGH die Contractingbranche in Aufregung weil nach Auffassung der Richter die haufig bedeutend hoheren Kosten des Contracting im Vergleich zur Warmeversorgung der Immobilie in Eigenregie des Vermieters oder Verwalters nur dann auf den Mieter umlegbar sind wenn dies im Mietvertrag entsprechend vereinbart wurde BGH Urteil vom 6 April 2005 Az VIII ZR 54 04 Im Grunde geht es darum wie eine so genannte unbillige Doppelbelastung mit Investitionen fur die Heizanlage zu Lasten des Mieters rechtlich gehandhabt wird Mit einem zweiten Urteil im Sommer 2005 deutete der BGH mit Urteil vom 1 Juni 2005 Az VIII ZR 84 04 WM 2005 S 456 zu einem Fall in Dresden an dass er die Losung derzeit eher auf der Seite der Heizkosten Warmekosten anstrebt Konkret bedeutet dies dass der BGH eine Reduzierung der Nettokaltmiete um die anteiligen Investitionen fur die Heizanlage momentan nicht als die eigentlich naheliegende Losung sehen kann oder sehen mochte Die erwartete Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 30 August 2004 fiel aus weil die Vermieterseite nach einer fur sie ungunstigen Vorabauskunft durch den BGH die Revision vor Verhandlungsbeginn zuruckgezogen hat Der Rechtsstreit seit Herbst 2002 zwischen den vom Mieterverein Bochum Hattingen und Umgegend vertretenen Mietern gegen das Immobilienunternehmen Viterra AG gehort inzwischen seit 2005 der Deutschen Annington wurde zunachst vom Landgericht Bochum fur die Mieter gunstig beschieden Der Bundesgerichtshof bestatigte die Position des Landgerichts BGH Urteil vom 6 April 2005 Az VIII ZR 54 04 Etwa 8 000 Haushalte sind von dieser Entscheidung direkt betroffen Neue Rechtsprechung seit 2007 Bearbeiten Der BGH hat durch sein Urteil vom 27 Juni 2007 Az VIII ZR 202 06 NJW 2007 3060 3061 die Durchfuhrung des Warme Contracting erheblich erleichtert Die vom BGH in seiner fruheren Rechtsprechung geforderte mietvertragliche Vereinbarung sieht dieser jetzt als gegeben an wenn der Mietvertrag hinsichtlich der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten auf die Anlage 3 zu 27 II BV verweist Ein solcher Verweis ist in einer Vielzahl von Mietvertragen enthalten so dass das Contracting zukunftig erheblich grossere Bedeutung erlangen kann Anlage 3 zu 27 II BV ist durch die inhaltsgleiche Bestimmung des 2 Betriebskostenverordnung zum 1 Januar 2002 ersetzt worden Bei Mietvertragen die auf die Betriebskostenverordnung verweisen ist daher die Rechtslage gleich Fur Altmietvertrage vor dem 1 Marz 1989 ermoglicht der Verweis auf die Anlage 3 zu 27 II BV nur die Umstellung auf Fernwarme da in der damaligen Fassung der Betrieb der zentralen Heizungsanlage im Haus durch einen Contractor nicht enthalten war Bei Mietverhaltnissen in den neuen Bundeslandern die vor dem 3 Oktober 1990 geschlossen wurden konnte der Vermieter ab 1991 eine Betriebkostenumlage nach 1 Betriebskostenumlageverordnung durchfuhren Problematisch bleibt die Umstellung im laufenden Mietverhaltnis und zwar auch dann wenn der Vertrag eine allgemeine Bezugnahme auf alle Arten der Betriebskosten enthalt Erforderlich ist die Zustimmung des Mieters zur nachtraglichen Umstellung Der BGH hat zwar fur die Falle der Fernwarme wohl im Hinblick auf den ubergeordneten Gesichtspunkt der Steigerung der Energieeffizienz eine allgemeine Bezugnahme auf 27 II BV als Zustimmung Vertragsgrundlage auch fur die nachtragliche Umstellung genugen lassen Diese Rechtsprechung ist jedoch dann zweifelhaft wenn es um Regelungen in allgemeinen Geschaftsbedingungen geht Man wurde dem Vermieter damit systemfremd ein Recht zur Anderung der Kostenstruktur geben was wegen der Beschrankungen der Regelungen zu den AGB 304 ff BGB und der weitgehenden Inhalts und Konturlosigkeit der unter den Begriff des Warme Contracting fallenden Vertragsmodelle den Mieterschutz aushebeln wurde Verstosse gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konnen wegen der hohen Anforderungen des BGH an eine solche Ruge praktisch nicht mit Erfolg gerugt werden Weblinks BearbeitenVerordnung uber allgemeine Bedingungen fur die Versorgung mit Fernwarme AVBFernwarmeV PDF 63 kB BGH Urteil vom 27 Juni 2007 Az VIII ZR 202 06 BGH Urteil vom 6 4 2005 VIII ZR 54 04 LG Koln BGH vom 1 Juni 2005 Az VIII ZR 84 04 Leitsatze Knut Unger Grosser Erfolg im Streit um das Warme Contracting Der BGH weist Revision der Viterra zuruck In Mieterforum Ruhr 20 April 2006 R Stuecker Nach BGH Urteil Annington soll Uberzahlungen erstatten In Mieterforum Ruhr 15 Mai 2006Einzelnachweise Bearbeiten Matthias Meinefeld Strategische Erfolgsfaktoren fur Contracting Angebote von Energieversorgungsunternehmen online Ostertag Das wirtschaftliche Potential von Warme Contracting In Ulrich Bemmann Sylvia Schadlich Hrsg Contracting Handbuch 2003 Fachverlag Deutscher Wirtschaftsdienst Koln 2002 ISBN 978 3 87156 555 7 S 62 und 68 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Warme Contracting amp oldid 183178922