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Vorlaufige Entscheidung bezeichnet im deutschen Sozialrecht nach 328 SGB III einen Verwaltungsakt uber Leistungen der Arbeitsforderung bei dem Leistungen vorlaufig gewahrt werden ohne jedoch uber den Antrag abschliessend zu entscheiden Die vorlaufige Entscheidung ist nach 40 Abs 2 Punkt 1 SGB II auch im Arbeitslosengeld II moglich Bei der vorlaufigen Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung nur im Falle von Punkt 3 besteht ein Rechtsanspruch auf eine vorlaufige Entscheidung Vorlaufig entschieden kann sowohl uber Arbeitnehmerleistungen wie Arbeitslosengeld als auch uber Arbeitgeberleistungen wie Eingliederungszuschuss Auch eine Erstattung von Sozialversicherungsbeitragen nach 26 SGB IV kann als vorlaufige Entscheidung beschieden werden 328 Abs 4 SGB III Da der Sinn und Zweck der Norm die Erbringung von Geldleistungen ist konnen Leistungen nicht im Wege der vorlaufigen Entscheidung versagt werden 1 Eine vorlaufige Entscheidung ist nach 328 Abs 1 SGB III in folgenden Fallen moglich eine anzuwendende Gesetzesvorschrift verstosst moglicherweise gegen das Grundgesetz oder Europarecht und es ist diesbezuglich ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europaischen Gerichtshof anhangig die Entscheidung hangt von einer Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung ab die Bestandteil eines Verfahrens vor dem Bundessozialgericht ist fur die Feststellung des Bedarfs des Leistungsbeziehers ist eine langere Zeit erforderlich und der Leistungsbezieher hat dies nicht zu vertreten und es liegen voraussichtlich die Voraussetzungen fur den Leistungsbezug vor In der Praxis ist vor allem der letzte Punkt relevant Eine vorlaufige Entscheidung wird vor allem dann erlassen wenn das Einkommen des Leistungsbeziehers nicht im Voraus bestimmt werden kann was etwa bei Selbstandigen der Fall ist oder auch bei Arbeitnehmern mit stark schwankendem Einkommen Die vorlaufig gezahlten Leistungen werden auf die endgultigen Leistungen angerechnet Wird der Antrag in der endgultigen Entscheidung abgelehnt oder nur in geringerer Hohe bewilligt sind die zu viel gezahlten Leistungen zu erstatten 328 Abs 3 SGB III Hier hat die Behorde kein Ermessen der Leistungsbezieher kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen da die Vorschrift als spezielle Norm Vorrang vor der allgemeinen Regelung des 50 SGB X hat 2 Einzelnachweise Bearbeiten LSG Baden Wurttemberg 28 Mai 2010 AZ L 12 AL 4265 09 BSG 15 August 2002 AZ B 7 AL 24 01 R Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vorlaufige Entscheidung amp oldid 158465974