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Verstoss gegen Weisungen wahrend der Fuhrungsaufsicht ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts Er ist in 145a im Siebenten Abschnitt des Strafgesetzbuchs Straftaten gegen die offentliche Ordnung geregelt Voraussetzung ist dass der Tater unter Fuhrungsaufsicht steht und ihm Weisungen gemass 68b Abs 1 StGB erteilt worden sind Da nur unter Fuhrungsaufsicht stehende Personen den Tatbestand verwirklichen konnen handelt es sich um ein Sonderdelikt Tathandlung ist der Verstoss gegen eine bestimmte Weisung Dabei muss im Rahmen der Prufung von 145a StGB auch gepruft werden ob die in Rede stehende Weisung hinreichend bestimmt gewesen ist ob sie verhaltnismassig und ob sie zulassig war Weiter ist die Tat nur strafbar wenn durch sie der Zweck der Massregel also der Fuhrungsaufsicht gefahrdet wird Nach herrschender Meinung handelt es sich deswegen bei dem Vergehen um ein konkretes Gefahrdungsdelikt Eine Gefahrdung des Zwecks der Massregel liegt vor wenn durch den Verstoss die Gefahr dass der unter Fuhrungsaufsicht Stehende eine neue Straftat begeht vergrossert wird Die Tat kann nur vorsatzlich begangen werden Eventualvorsatz reicht aber zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes aus Die Rechtsfolge ist Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe 145a StGB ist ein Antragsdelikt die Tat wird nur auf Antrag der Fuhrungsaufsichtsstelle cf 68a StGB verfolgt Diese wiederum soll vor der Antragstellung eine Stellungnahme des Bewahrungshelfers einholen 68a Abs 6 StGB der Verstoss gegen diese Regelung macht einen trotzdem gestellten Strafantrag aber nach heute herrschender Auffassung nicht unwirksam Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verstoss gegen Weisungen wahrend der Fuhrungsaufsicht amp oldid 156213263