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Die deutsche Verordnung zur Beschrankung des Herstellens des Inverkehrbringens und der Verwendung von Teerolen zum Holzschutz Teerolverordnung TeerolV vom 27 Mai 1991 verbot die Herstellung das Inverkehrbringen und die Verwendung von Teerolen und damit behandelten Holzern Erzeugnissen unter Androhung einer Verfolgung als Straftat nach dem Chemikaliengesetz und regelte Ausnahmen von diesem Verbot So waren in Abhangigkeit von der Benzo a pyren Hochstkonzentration des Holzschutzmittels oder im Erzeugnis Ausnahmen fur bestimmte Verfahren und Einsatzzwecke geregelt Eine Verwendung beim privaten Endverbraucher und oder in Raumen sollte ausgeschlossen und ansonsten auf Verfahren und unverzichtbare Anwendungen in Industrie und Gewerbe beschrankt werden Fur bereits vorhandene teerolimpragnierte Gegenstande z B Bahnschwellen gab es einen Bestandsschutz solange nicht damit zu rechnen war dass Gefahren davon ausgingen oder galt eine Frist fur die Wiederverwendung So nach 4 Abs 4 fur ehemalige Bahnschwellen Leitungsmasten oder Pfahle dass 15 Jahre seit der letzten Impragnierung vergangen frische Schnittstellen abgedeckt und bestimmte gefahrliche oder private Verwendungen ausgeschlossen waren Die Teerolverordnung trat zum 1 November 1993 ausser Kraft 1 Ihre Regelungen zum Inverkehrbringen von Teerolen wurden gleichzeitig durch die der Chemikalien Verbotsverordnung ersetzt und teils verscharft 2 Zur Verwendung enthielt nun die Gefahrstoffverordnung von 1993 Regelungen Danach durften Teerole bis auf wenige industrielle und gewerbliche Anwendungen Holzschutzmittel z B fur Bahnschwellen Strommasten nicht in Verkehr gebracht werden Teerolhaltige Holzschutzmittel durfen nicht in Innenraumen verwendet werden Gebrauchte teerolhaltige Erzeugnisse wie alte Bahnschwellen durfen nicht auf Spielplatzen in Garten und Parks sowie als Behalter fur lebende Pflanzen wiederverwendet werden Weitgehend ahnlich regelt das mit unmittelbarer Wirkung fur die Europaische Union ab 1 Juni 2009 Artikel 67 der Verordnung EG Nr 1907 2006 in ihrem Anhang XVII unter Eintrag 31 fur die in Spalte 1 gelisteten Stoffe also fur diese Teerole ihre Gemische und Erzeugnisse Weblinks BearbeitenBGBl 1991 I S 1195Einzelnachweise Bearbeiten Art 3 Satz 2 Nr 4 der Verordnung uber die Neuordnung und Erganzung der Verbote und Beschrankungen des Herstellens Inverkehrbringens und Verwendens gefahrlicher Stoffe Zubereitungen und Erzeugnisse nach 17 Chemikaliengesetz vom 14 Oktober 1993 BGBl I Nr 54 S 1720 1733 1 ChemVerbotsV mit Abschnitt 17 des Anhangs zu 1 siehe ChemVerbotsV vom 14 Oktober 1993 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Teerolverordnung amp oldid 220948938