Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Strafrecht der Republik Polen.
Rechtsquellen Bearbeiten
Das polnische Strafrecht ist in zwei Hauptgesetzen verfasst worden, zum einen im Strafgesetzbuch (Kodeks Karny) und dem Strafprozessgesetzbuch (Kodeks postępowania karnego). Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Nebengesetzen, die bedeutendsten sind dabei das Ordnungswidrigkeitsgesetz (Kodeks wykroczeń) und das Gesetz über die strafrechtliche Verantwortung von Körperschaften (Ustawa o odpowiedzialności podmiotów zbiorowych za czyny zabronione pod groźbą kary). Das Jugendstrafrecht (Ustawa o postępowaniu w sprawach nieletnich), regelt den Umgang von Jugendsachen. Weitere Spezialgesetze finden sich im Umweltstrafrecht und im Handelsgesellschaftsrecht, wobei bei diesen die allgemein anerkannten Regeln über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anwendung finden. Anwendungsmaßstab und höherrangiges Recht ist die Verfassung der Republik Polen und die Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK). Stärkere Anwendung in den letzten Jahren hat das sog. Verwaltungsstrafrecht gefunden, bei dem Verwaltungsbehörden rechtswidriges Verhalten sanktionieren dürfen.
Kodeks Karny – Strafgesetzbuch Bearbeiten
Im September 1932 wurde das erste moderne und nach schweizerischem Vorbild verfasste polnische Strafgesetzbuch verabschiedet. Es trug unter Federführung von Juliusz Makarewicz maßgeblich dazu bei, die Rechtszersplitterung in der Zweiten Republik zu überwinden. Gleichzeitig wurden die auf die Teilungen Polens zurückgehenden Gesetzeswerke deutschen, österreichischen und russischen Ursprungs abgelöst. Das jetzt geltende Strafgesetzbuch trat am 6. Juni 1997 in Kraft. Seine endgültige Fassung, war das Ergebnis eines großen Reformationsprozesses, bei dem das Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1969 in wesentlichen Teilen überarbeitet wurde.
Das Strafgesetzbuch ist gegliedert in drei Bereiche, in einen Allgemeinen Teil im Abschnitt der Art. 1-116, einen Besonderen Teil im Abschnitt Art. 117-316, sowie in einen Militärischen Teil Art. 317-363.
Der Allgemeine Teil gliedert sich in:
Die einzelnen Straftatbestände sind im Besonderen Teil verortet und gliedern sich wie folgt:
Grundlagen der Strafbarkeit Bearbeiten
Grundprinzipien Bearbeiten
Das polnische Strafrecht folgt den Grundsätzen nullum crimen sine lege poenali anteriori und nulla poena sine lege. Diese Grundsätze sind sowohl in Art. 1 § 1 StGB als auch in Art. 42 der Verfassung der Republik Polen festgehalten. Das Schuldprinzip nullum crimen sine culpa ist geregelt in Art. 1 § 3 StGB.
Sozialschädlichkeit Bearbeiten
Eine „vorgelagerte“ Voraussetzung einer Straftat ist der im deutschen Recht nicht bekannte Grundsatz der Sozialschädlichkeit (nullum crimen sine periculo sociali). Demnach ist für Sozialschädlichkeit einer Tat maßgeblich, Charakter und Art des verletzten Rechtsgutes, das Ausmaß von drohendem und angerichteten Schaden, die Art und die Umstände der Tatbegehung, das Gewicht und die Bedeutung der vom Täter verletzten Pflichten, seine Beweggründe zur Tat, die Form seines Vorsatzes und die Art der verletzten Sorgfaltsregeln und der Grad ihrer Verletzung, Art. 115 § 2. Bei einer geringfügigen Sozialschädlichkeit der Tat ist eine Qualifizierung als Straftat ausgeschlossen. Das Gericht kann demnach nach Art. 66 § 1 das Strafverfahren bedingt einstellen, wenn die Schuld des Täters und die Sozialschädlichkeit der unbedeutend sind. Des Weiteren ist der Grundsatz der Sozialschädlichkeit bei der Strafzumessung gemäß Art. 53 § 1 zu beachten.
Straftatlehre Bearbeiten
Das polnische Strafrecht entscheidet nicht über die Rechtswidrigkeit bestimmter Verhaltensweisen. Vielmehr liegt die Aufgabe darin, zu bestimmen ob ein rechtswidriges Verhalten strafbar ist. Demnach versteht die polnische Strafrechtslehre eine Tat als eine qualifizierte Form menschlichen Verhaltens, in welcher sich der Wille des Handelnden realisiert. Keine Handlung, im strafrechtlichen Sinne liegt demnach vor, wenn der Körper des Handelnden ohne Willensbetätigung auf seine Umgebung einwirkt. Die nähere Unterscheidung welches Handeln eine strafrechtliche Qualifikation zur Folge hat, ist in den einzelnen Tatbeständen geregelt und ist auch abhängig davon welches Rechtsgut konkret gefährdet ist. Ein Rechtsgut ist wiederum ein Gut, welchem nach Auffassung des Gesetzgebers ein gesellschaftlicher Wert zugesprochen wird und welches durch Strafe vor Angriffen bewahrt wird.
Literatur Bearbeiten
Lehrbücher
- Marc Liebscher und Fryderik Zoll: Einführung in das polnische Recht. 1. Auflage. C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52587-3.
Weblinks Bearbeiten
- Max-Planck-Informationssystem für Strafrechtsvergleichung Landesbericht Polen
Einzelnachweise Bearbeiten
- Kodeks karny, Strafgesetzbuch vom 6. Juni 1997, Deutsche Übersetzung und Einführung von Weigend, Das Polnische Strafgesetzbuch/Kodeks karny, Freiburg 1998.
- Kodeks postępowania karnego vom 6. Juni 1997.
- Ustawa-Kodeks wykroczeń
- In Kraft getreten am 27. November 2003.
- Nicht zu verwechseln mit dem deutschen Recht über Ordnungswidrigkeiten
- Kodeks karny, Strafgesetzbuch vom 19. April 1969.
- Buchala/Zoll, Kodeks karny, Anmerkungen zu Art. 115 § 2 StGB
- Marek, S. 97, Prawo Karne
- Wolter, S. 41, Nauka o przestepstwie, 1973.