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Dieser Artikel beschreibt Organe der osterreichischen Finanzmarktaufsichtsbehorde fur die Verwendung in Deutschland siehe Staatskommissar Ein Staatskommissar ist in Osterreich ein vom Bundesminister fur Finanzen ernanntes Organ der Finanzmarktaufsichtsbehorde Er ist fur die Aufsicht der Pensionskassen Betrieblichen Vorsorgekassen diverser Kapitalanlagegesellschaften sowie von Kreditinstituten deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro ubersteigt einzusetzen Die Funktionsperiode betragt jeweils funf Jahre eine vorzeitige Abberufung ist bei nicht ausreichender Aufgabenerfullung moglich Es durfen nur Personen unter 65 Jahren mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden die in keinem wirtschaftlichen Naheverhaltnis zum betroffenen Institut stehen und die die erforderliche Sachkenntnis fur die Uberprufung besitzen Dem Staatskommissar kommen umfangreiche Prufungsbefugnisse beim jeweiligen Institut zu so hat er beispielsweise das Recht an Haupt oder Generalversammlungen sowie Aufsichtsrats und Prufungsausschusssitzungen der jeweiligen Institute teilzunehmen bei diesen zu sprechen und Protokolle der Sitzungen zu erhalten sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu nehmen Fur den Fall der Fallung eines gesetzeswidrigen Beschlusses kann der Staatskommissar diesen bis zur Entscheidung durch die Finanzmarktaufsichtsbehorde aufheben beziehungsweise dessen Umsetzung pausieren Gleichzeitig mit einem Staatskommissar ist auch jeweils ein Stellvertreter zu bestellen dem die gleichen Rechte zukommen Massgebliche Rechtsvorschrift ist das Bankwesengesetz Siehe auch BearbeitenFinanzmarktaufsichtsbehorde Osterreichisches BankwesenWeblinks BearbeitenGlossareintrag zu Staatskommissaren auf der Website der FMA Bankwesengesetz im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Staatskommissar amp oldid 182104241