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Dieser Artikel erlautert den Begriff osterreichischen Rechts den allgemeinen Sachverhalt siehe Sexueller Missbrauch von Kindern In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Entwicklung des Rechts weitere Erlauterungen evtl Fallbeispiele fehlen Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Als sexueller Missbrauch von Unmundigen werden in Osterreich willentliche sexuelle Handlungen mit an oder vor unmundigen Personen also Kindern unter 14 Jahren bezeichnet Diese sind gemass den Paragraphen 206 und 207 des osterreichischen Strafgesetzbuches StGB strafbar In 206 StGB stellt das Gesetz die schweren Missbrauchsfalle unter Strafe in 207 StGB die ubrigen minderschweren Nicht unter den Begriff fallen einvernehmliche sexuelle Handlungen Jugendlicher mit Kindern uber 12 13 Jahren sofern sie nicht mehr als vier drei Jahre alter sind und Kindern uber 12 13 Jahren untereinander wobei zweiteres Schutzalter fur Geschlechtsverkehr ersteres fur andere sexuelle Handlungen gilt Alterstoleranzklauseln Anderenfalls liegt auch bei unmundigem alterem Sexualpartner Missbrauch vor Inhaltsverzeichnis 1 Definition schwerer und minderschwerer Handlungen 2 Gesetzeslage 2 1 Schwerer sexueller Missbrauch von Unmundigen 2 2 Sexueller Missbrauch von Unmundigen 3 Erlauterungen 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseDefinition schwerer und minderschwerer Handlungen BearbeitenAls schweren sexuellen Missbrauch definiert das Gesetz neben dem Beischlaf auch jede andere auf die Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete orale anale oder vaginale Penetration 1 Diese werden im Gesetzestext als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen bezeichnet Das Penetrationselement ist bei der Einstufung wesentlich Problematisch wird die Abgrenzung nur in wenigen Fallen so etwa beim Ansetzen zum Oralverkehr an den Schamlippen Erfolgt dies in der Absicht eine Penetration mit der Zunge vorzunehmen ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung gegeben wird eine Penetration nicht beabsichtigt nicht 2 Hubert Hinterhofer vertritt in seinen Gesetzeserlauterungen Strafrecht Besonderer Teil II 169 bis 321 StGB die Meinung dass es dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen an sich selbst nicht geben konne da geschlechtliche Handlungen die eine Person an sich selbst vornimmt niemals gleichwertig mit dem den Korperkontakt zweier Personen erfordernden Beischlaf sein konnten Die Judikative hat diese Auslegung jedoch zuruckgewiesen 2 Gesetzeslage BearbeitenBerucksichtigter Stand der Gesetzgebung 1 Dezember 2013 Schwerer sexueller Missbrauch von Unmundigen Bearbeiten 206 StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Unmundigen 3 1 Wer mit einer unmundigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen 2 Ebenso ist zu bestrafen wer eine unmundige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen dazu verleitet eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen 3 Hat die Tat eine schwere Korperverletzung 84 Abs 1 oder eine Schwangerschaft der unmundigen Person zur Folge oder wird die unmundige Person durch die Tat langere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt so ist der Tater mit Freiheitsstrafe von funf bis zu funfzehn Jahren hat sie aber den Tod der unmundigen Person zur Folge mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen 4 Ubersteigt das Alter des Taters das Alter der unmundigen Person nicht um mehr als drei Jahre wird die unmundige Person durch die Tat weder langere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Korperverletzung 84 Abs 1 noch den Tod der unmundigen Person zur Folge so ist der Tater nach Abs 1 und 2 nicht zu bestrafen es sei denn die unmundige Person hatte das 13 Lebensjahr noch nicht vollendet Sexueller Missbrauch von Unmundigen Bearbeiten 207 StGB Sexueller Missbrauch von Unmundigen 4 1 Wer ausser dem Fall des 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmundigen Person vornimmt oder von einer unmundigen Person an sich vornehmen lasst ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu funf Jahren zu bestrafen 2 Ebenso ist zu bestrafen wer eine unmundige Person zu einer geschlechtlichen Handlung Abs 1 mit einer anderen Person oder um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen dazu verleitet eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen 3 Hat die Tat eine schwere Korperverletzung 84 Abs 1 zur Folge oder wird die unmundige Person durch die Tat langere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt so ist der Tater mit Freiheitsstrafe von funf bis zu funfzehn Jahren hat sie aber den Tod der unmundigen Person zur Folge mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen 4 Ubersteigt das Alter des Taters das Alter der unmundigen Person nicht um mehr als vier Jahre wird die unmundige Person durch die Tat weder langere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs 3 eingetreten so ist der Tater nach Abs 1 und 2 nicht zu bestrafen es sei denn die unmundige Person hatte das zwolfte Lebensjahr noch nicht vollendet Erlauterungen BearbeitenUnternommen ist eine Handlung nicht nur bei der strikten Durchfuhrung sondern auch dann wenn lediglich dazu angesetzt wurde 5 Zu den Handlungen geschlechtlicher Art gehoren Beruhrungen Betastungen und Entblossungen Die Alterstoleranzklauseln in den jeweiligen Absatzen 4 grunden auf der Uberlegung dass zwischen etwa gleich alten jungen Menschen die Grenze der Strafwurdigkeit oft nicht uberstiegen wird Das heisst erste freiwillige sexuelle Erfahrungen 14 Jahriger untereinander sind ebenso wenig Gegenstand des Strafrechts wie eine normale Beziehung einer 16 Jahrigen mit einer 14 jahrigen Person Allfallige demutigende Handlungen oder sogar Korperverletzungen sind jedoch im Rahmen des Jugendstrafrechts strafbar Siehe auch Bearbeiten 207b Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 207a Pornographische Darstellungen Minderjahriger siehe Kinderpornografie und Jugendpornografie 208a Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmundigen siehe Cyber Grooming und Grooming Padokriminalitat 212 Kuppelei Verleiten von Kindern zu denen man in einem Autoritatsverhaltnis steht zu jeglicher geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder Anbahnen derselben 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjahrigen und 215a Forderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjahriger siehe Prostitution Minderjahriger Weblinks BearbeitenKurzkommentar zu den 206 bis 208a von Ernst Eugen Fabrizy PDF 491 kB Broschure Sexueller Kindesmissbrauch Amt der oberosterreichischen Landesregierung Kinder und Jugendanwaltschaft PDF 1 15 MB Gewalt gegen Kinder Vortrag von Olaf Kapella Osterreichisches Institut fur Familienforschung der Universitat Wien mit Statistiken PPT Datei Einzelnachweise Bearbeiten Rechtssatz RS0094905 des OGH In RIS Abgerufen am 3 Mai 2014 a b Entscheidungstext des OGH in der Strafsache 15 Os 109 13p In RIS Abgerufen am 3 Mai 2014 206 StGB Osterreich Schwerer sexueller Missbrauch von Unmundigen StGB Osterreich 207 StGB Sexueller Missbrauch von Unmundigen StGB Osterreich Ernst E Fabrizy StGB Strafgesetzbuch und ausgewahlte Nebengesetze 2013 ISBN 978 3 214 08651 0 S 634 f manz at PDF Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sexueller Missbrauch von Unmundigen amp oldid 228246363