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Als Schwammerlparagraph wird Artikel 141 der Verfassung des Freistaates Bayern bezeichnet Er gehort zum zweiten Abschnitt des dritten Hauptteils Der Artikel verankert den Schutz der naturlichen Lebensgrundlagen und etabliert in Absatz 3 ein Jedermannsrecht das einen grundsatzlich freien Zugang zur bayrischen Natur garantiert Der Artikel wurde per Volksentscheid 1986 und 1998 um den Denkmalschutz erweitert Der umgangssprachliche Name kommt vom bairischen Wort Schwammerl fur Pilze Die Idee zu dem Verfassungsartikel stammt von Wilhelm Hoegner der damit den Zugang der Bevolkerung an den Naturschatzen ermoglichen wollte 1 Die Bezeichnung ist irrefuhrend da die bayerische Verfassung nicht in Paragraphen untergliedert ist sondern in Artikel Wortlaut Bearbeiten 1 Der Schutz der naturlichen Lebensgrundlagen ist auch eingedenk der Verantwortung fur die kommenden Generationen der besonderen Fursorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut Mit Naturgutern ist schonend und sparsam umzugehen Es gehort auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat Gemeinden und Korperschaften des offentlichen Rechts Boden Wasser und Luft als naturliche Lebensgrundlagen zu schutzen eingetretene Schaden moglichst zu beheben oder auszugleichen und auf moglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten die Leistungsfahigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung fur den Naturhaushalt zu schutzen und eingetretene Schaden moglichst zu beheben oder auszugleichen die heimischen Tier und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensraume sowie kennzeichnende Orts und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten 2 Staat Gemeinden und Korperschaften des offentlichen Rechts haben die Aufgabe die Denkmaler der Kunst der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schutzen und zu pflegen herabgewurdigte Denkmaler der Kunst und der Geschichte moglichst ihrer fruheren Bestimmung wieder zuzufuhren die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland zu verhuten 3 Der Genuss der Naturschonheiten und die Erholung in der freien Natur insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide das Befahren der Gewasser und die Aneignung wildwachsender Waldfruchte in ortsublichem Umfang ist jedermann gestattet Dabei ist jedermann verpflichtet mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet der Allgemeinheit die Zugange zu Bergen Seen Flussen und sonstigen landschaftlichen Schonheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschrankungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen Einzelnachweise Bearbeiten Demokratie und Schwammerl Bayerischer Rundfunk 8 Dezember 2011 abgerufen am 18 Februar 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schwammerlparagraph amp oldid 213972692