www.wikidata.de-de.nina.az
Die Rundfunkgebuhr ist in Liechtenstein historisch in mehreren Gesetzen geregelt und in der Vergangenheit eingehoben worden Die aktuelle Rundfunkgebuhr wurde zur Finanzierung von Radio Liechtenstein auf gesetzlicher Grundlagen geschaffen allerdings nur optional Die Medienkommission die beim Amt fur Kommunikation AK angesiedelt und der Regierung unterstellt ist verzichtet derzeit auf die Einhebung der Gebuhr und finanziert den Sender im Rahmen der offentlichen Medienforderung als Service public nach schweizerischem Vorbild im Gegensatz zur Schweiz allerdings nicht aus einer Rundfunkgebuhr sondern uberwiegend aus Landesmitteln Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Gegenwart 3 Siehe auch 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenIm Jahr 1976 grundeten mehrere Gemeinden und das Land Liechtenstein eine Genossenschaft fur die Grundung eines Kabelnetzes mit einer Gemeinschaftsantennenanlage Im Post und Fernmeldevertrag vom 9 Januar 1978 verpflichtete sich die Schweiz gegen eine pauschalierte Erstattung uber die schweizerischen Post Telefon und Telegrafenbetriebe PTT die schweizerischen Rundfunkprogramme auch in Liechtenstein zu verbreiten Im Radio und Fernsehgesetz vom 15 November 1978 war die Rundfunkgebuhr geregelt die die Regierung als Konzessionsbehorde festlegte 1 Die Ertrage stiegen von 1 7 Mio Schweizer Franken CHF im Jahr 1986 auf 2 7 Mio CHF im Jahr 1997 Davon wurden 0 25 Mio CHF an die SRG und 1 1 Mio CHF an die Post abgegolten 2 Pro Haushalt wurden zuletzt 180 CHF eingehoben 3 Aufgrund der steigenden Zahl privater Veranstalter und weiterer Satellitenprogramme aus dem Ausland hat die liechtensteinische Regierung den Vertrag uber die Abgeltung der schweizerischen Programmleistungen an die SRG per Ende 1997 und die Abgeltung fur die Versorgungsleistungen an die PTT per Ende Marz 1999 gekundigt 4 Daraufhin wurde die Rundfunkgebuhr im Januar 1999 abgeschafft 3 Die Zustandigkeit fur die Regulierung und die Finanzierung des Rundfunks wechselte von der Regierung zur Medienkommission beim Amt fur Kommunikation AK 1 5 Gegenwart BearbeitenSeit 1999 wird die Forderung des demokratischen Meinungsbildungsprozesses als Service public nach schweizerischem Vorbild erbracht und nach einem Medienforderungsgesetz als Staatsaufgabe aus Steuermitteln finanziert Seitdem wird aber auch offentlich uber die Wiedereinfuhrung der Rundfunkgebuhr diskutiert Der offentlich rechtliche Liechtensteinische Rundfunk LRF wurde 2004 gegrundet um Radio Liechtenstein nach dem Ausstieg eines Privatinvestors in offentlich rechtlicher Tragerschaft zu erhalten Im LRF Gesetz aus dem Jahr 2003 ist in Art 37 neben anderen Einnahmen auch eine Rundfunkgebuhr vorgesehen die nach Art 39 durch eine Regierungsverordnung unter vorheriger Mitwirkung der Selbstverwaltung Verwaltungsrat nach Art 23 1h und Publikumsrat nach Art 31 2b festgelegt werden kann 6 Bisher wurde darauf verzichtet Gebuhrenfinanziertes Fernsehen erfordert auf dieser Grundlage dass der LRF nach Art 6 LRFG selbst ein Programm veranstaltet oder nach Art 4 mit anderen Veranstaltern zusammenarbeitet Fur den Landeskanal ist dies ausgeschlossen 7 Der offentliche Beitrag zur Medienfinanzierung betrug im Jahr 2004 als Landesbeitrag fur den LRF 1 5 Mio CHF und blieb bis heute konstant Die privaten Medien bekamen aus der Medienforderung aus Leistungsvereinbarungen und als Erstattung fur amtliche Kundmachungen zusammen 2 8 Mio CHF darunter 1 4 Mio CHF die Medienhaus Vaduz AG Liechtensteiner Vaterland und 1 2 Mio CHF das Liechtensteiner Volksblatt 2 Siehe auch BearbeitenRundfunkabgabe internationaler Uberblick unterschiedlicher Finanzierungsmodelle Weblinks BearbeitenDie Medienkommission auf der Website der Landesverwaltung Furstentum Liechtenstein Einzelnachweise Bearbeiten a b Natali Helberger Developments in the Audiovisual Sector In Legal Guide to the Audiovisual Media in Europe Recent Legal Developments in Broadcasting Film Telecommunications and the Global Information Society in Europe and the Neighbouring States Straatsburg European Audiovisual Observatory 1999 S 75 78 Kapitel Liechtenstein Online Memento des Originals vom 6 Juni 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www ivir nl a b Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Furstentums Liechtenstein betreffend Information zur Liechtensteinischen Rundfunkanstalt 31 Oktober 2005 a b Fuhrt Regierung die Radiogebuhren wieder ein welcome li 5 September 2003 Stellungnahme zum Radio und Fernsehgesetz Memento des Originals vom 2 Januar 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www llv li Liechtensteinische Landesverwaltung 19 Oktober 1999 Die Medienkommission Memento des Originals vom 2 Januar 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www llv li beim Amt fur Kommunikation llv li Gesetz vom 23 Oktober 2003 uber den Liechtensteinischen Rundfunk LRFG Mit Anderungsgesetz vom 30 Juni 2010 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr 244 30 August 2010 Rechtsgrundlage sind Art 22 behordliche Reservierung und Art 23 offizieller Charakter in Verordnung vom 19 Oktober 1999 zum Informationsgesetz Informationsverordnung Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr 206 ausgegeben am 3 November 1999 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rundfunkgebuhr Liechtenstein amp oldid 236654459