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Die Richtlinie 92 85 EWG legt einheitliche Mindeststandards fur den Gesundheitsschutz und die Verbesserung der Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen Wochnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen fest Sie betrifft ferner den Mutterschaftsurlaub und Diskriminierung am Arbeitsplatz Richtlinie 92 85 EWGTitel Richtlinie 92 85 EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 uber die Durchfuhrung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen Wochnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89 391 EWG Bezeichnung nicht amtlich MutterschutzrichtlinieGeltungsbereich EWRRechtsmaterie ArbeitsrechtGrundlage EWGV insbesondere Artikel 118aVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiUmgesetzt durch in Deutschland Mutterschutzgesetz MuSchG Mutterschutzrichtlinienverordnung MuSchRiV Fundstelle ABl L 348 vom 28 November 1992 S 1 7Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Die Richtlinie ist die zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Arbeitsschutz Rahmenrichtlinie 89 391 EWG Inhaltsverzeichnis 1 Struktur und Inhalt der Richtlinie 2 Vorschlag zur Reform der Richtlinie 2 1 Der Vorschlag im Einzelnen 2 2 Position des Rats 2 3 Stellungnahme des Deutschen Bundesrats 2 4 Weitere Entwicklungen 3 Siehe auch 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseStruktur und Inhalt der Richtlinie BearbeitenAbschnitt I Ziel und DefinitionenArtikel 1 legt die Zielsetzung der Richtlinie fest und Artikel 2 enthalt eine Definition der Begriffe schwangere Arbeitnehmerin Wochnerin und stillende Arbeitnehmerin im Sinne dieser Richtlinie Abschnitt II Allgemeine BestimmungenArtikel 3 zeigt Leitlinien auf in Artikeln 4 bis 7 sind Massnahmen zur Beurteilung und Verringerung der Gefahrdung festgelegt insbesondere in Artikel 7 ein Verbot der Nachtarbeit Artikel 8 setzt Mindeststandards fur den Mutterschaftsurlaub es mussen mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewahrt werden und einen obligatorischen Anteil von zwei Wochen umfassen die Gesamtzahl und der obligatorische Anteil der Wochen sollen sich dabei entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und oder nach der Entbindung aufteilen Artikel 9 gewahrt Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung fur Vorsorgeuntersuchungen wahrend der Schwangerschaft und bestimmt dass sich daraus keine Lohn oder Gehaltseinbussen ergeben durfen wenn die Untersuchungen wahrend der Arbeitszeit stattfinden mussen Artikel 10 legt ein Kundigungsverbot wahrend der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs fest Artikel 11 bis 15 betreffen unter anderem die Rechtswirkung der Richtlinie AnhangeAnhange I und II enthalten Listen der Agenzien Verfahren und Arbeitsbedingungen mit Bezug auf die vorangestellten Artikel Es handelt sich hierbei um nicht erschopfende Listen sie beschranken daher nicht die Anwendbarkeit der Artikel der Richtlinie Vorschlag zur Reform der Richtlinie BearbeitenDie Europaische Kommission schlug am 3 Oktober 2008 vor die Richtlinie zu andern Dieser Vorschlag wurde im Mitentscheidungsverfahren vom Europaischen Parlament und den Mitgliedstaaten im Rat erortert 1 Europaische Richtlinien sind an die Mitgliedsstaaten gerichtet die nach dem Erlass in der Regel noch zwei Jahre Zeit haben die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen Erst wenn eine Richtlinie nach Ablauf der Frist nicht oder nicht richtig umgesetzt worden ist kann die Richtlinie u U in Arbeitsverhaltnissen des offentlichen Dienstes direkt wirken siehe hierzu auch die entsprechende Betrachtung zur Elternzeitrichtlinie Gegenuber privaten Arbeitgebern wirkt die Richtlinie dann in der Weise dass das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen ist 2 Der Vorschlag im Einzelnen Bearbeiten Der Reformvorschlag sah folgende Anderungen vor 3 Es sollten nach wie vor Mindestbedingungen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die soziale Sicherheit der Arbeitnehmerinnen gewahrleisten werden daruber hinaus soll durch die Reform aber nunmehr ausdrucklich auch die Gleichbehandlung von Frauen und Mannern gefordert werden Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs sollte auf 18 Wochen verlangert werden von denen sechs Wochen nach der Entbindung genommen werden mussen Uber die zeitliche Lage der ubrigen 12 Urlaubswochen sollen die Frauen frei entscheiden durfen sie waren also nicht mehr gezwungen einen bestimmten Teil davon vor der Entbindung zu nehmen Wahrend des Mutterschaftsurlaubs sollten 100 des Arbeitsentgelts fortgezahlt werden eine Beschrankung auf die Hohe des Krankengelds soll aber moglich sein Der Kundigungsschutz sollte dahingehend erweitert werden dass es wahrend des Mutterschaftsurlaubs auch verboten sein soll eine Kundigung fur die Zeit nach dem Mutterschutz vorzubereiten Mutter die binnen sechs Monaten ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs gekundigt werden sollten eine schriftliche Darlegung der Kundigungsgrunde verlangen konnen Nach dem Mutterschaftsurlaub sollte die Arbeitnehmerin berechtigt sein an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen zuruckzukehren die nicht ungunstiger sind sowie Anspruch auf jegliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen haben die wahrend ihrer Abwesenheit eingefuhrt wurde und auf die sie Anspruch gehabt hatte ware sie anwesend gewesen Schliesslich sollten die Frauen das Recht erhalten nach Ende des Mutterschaftsurlaubs den Arbeitgeber um flexiblere Arbeitszeitgestaltung zu ersuchen allerdings soll der Arbeitgeber das Recht haben das Ersuchen abzulehnen Fur den Fall dass eine Frau Tatsachen glaubhaft machen kann die vermuten lassen dass sie durch Massnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wurde sollte der Arbeitgeber beweisen mussen dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hat Beweislastumkehr Ein aus einer Diskriminierung folgender Schadensersatzanspruch sollte in seiner Hohe nicht beschrankt werden durfen Position des Rats Bearbeiten Seitens des Rats zeichnete sich Anfang 2009 eine Mehrheit fur die Verlangerung des Mutterschaftsurlaubs ab Teilweise wurde aber darauf hingewiesen dass auch die Vater eine wichtige Rolle im Familienleben spielten und es deshalb nicht wunschenswert sei die Verlangerung des Urlaubs nur den Muttern zu gewahren Bedenken wurden hinsichtlich der vorgesehenen Moglichkeit geaussert den Urlaub zeitlich flexibler zu gestalten Es wurde befurchtet dass sich die geplanten Massnahmen letztlich nachteilig auf die Situation von Frauen auf dem Arbeitsmarkt auswirken konnten Diskutiert wurde zudem ob sich Gesundheitsschutz soziale Sicherung und eine verbesserte Vereinbarkeit von Berufs Privat und Familienleben in einer einzigen Richtlinie erreichen lassen 4 5 Stellungnahme des Deutschen Bundesrats Bearbeiten Bedenken ausserte auch der Deutsche Bundestag der vor allem Regelungen auf europaischer Ebene nicht fur notwendig hielt und die Arbeitgeber durch die vorgeschlagenen Anderungen zu stark beeintrachtigt sah 6 7 8 Weitere Entwicklungen Bearbeiten Nachdem der Versuch einer Anderung der Mutterschutzrichtlinie gescheitert war gab die EU Kommission ihre Absicht bekannt beiden Eltern einen Anspruch auf jeweils mindestens vier Monate Elternzeit zu verschaffen Eltern sollen die Elternzeit bis zum zwolften Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen konnen 9 Siehe auch BearbeitenRichtlinie 96 34 EG Elternzeitrichtlinie Weblinks BearbeitenRichtlinie 92 85 EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 uber die Durchfuhrung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen Wochnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz bei EUR Lex Schutz von Schwangeren Wochnerinnen und stillenden Muttern Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union 14 Oktober 2015 abgerufen am 25 Februar 2021 Bericht uber den Vorschlag fur eine Richtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates zur Anderung der Richtlinie 92 85 EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 uber die Durchfuhrung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen Wochnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM 2008 0637 C6 0340 2008 2008 0193 COD 23 April 2009 abgerufen am 2 Mai 2009 Einzelnachweise Bearbeiten COM 2008 637 2008 0193 COD Vorschlag fur eine Richtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates zur Anderung der Richtlinie 92 85 EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 uber die Durchfuhrung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen Wochnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz Europaische Kommission abgerufen am 2 Mai 2009 Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 2 April 1996 Az 1 ABR 47 95 Vorschlag fur eine Richtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates zur Anderung der Richtlinie 92 85 EWG KOM 2008 637 endg Ratsdok 13983 08 abgerufen am 2 Mai 2009 Vermerk des Vorsitzes fur den Ausschuss der Standigen Vertreter 1 Teil Rat Beschaftigung Sozialpolitik Gesundheit und Verbraucherschutz PDF 124 kB Rat der Europaischen Union 24 Februar 2009 abgerufen am 2 Mai 2009 Mitteilung an die Presse 2930 Tagung des Rates Beschaftigung Sozialpolitik Gesundheit und Verbraucherschutz PDF 9 Marz 2009 abgerufen am 2 Mai 2009 S 20 Bundesrat Drucksache 748 08 Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag fur eine Richtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates zur Anderung der Richtlinie 92 85 EWG KOM 2008 637 endg Ratsdok 13983 08 PDF Bundesrat 14 Oktober 2008 abgerufen am 2 Mai 2009 Keine Europaisierung des Mutterschutzes Nicht mehr online verfugbar Der Sozialticker e V archiviert vom Original am 24 Dezember 2008 abgerufen am 22 Marz 2009 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www sozialticker com Vorschau zur 853 Plenarsitzung des Bundesrates Nicht mehr online verfugbar Bundesrat 16 Dezember 2008 ehemals im Original abgerufen am 22 Marz 2009 1 2 Vorlage Toter Link www bundesrat de Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Siehe Tagesordnungspunkt 47 Europaische Sozialpolitik Mindestens vier Monate Elternzeit fur Vater FAZ 24 April 2017 abgerufen am 28 April 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 92 85 EWG Mutterschutzrichtlinie amp oldid 209200709