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Die Richtlinie 2006 118 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung ist eine europaische Richtlinie die eine Verschmutzung des Grundwassers verhindert und oder begrenzen soll Dazu beinhaltet sie Kriterien zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers Kriterien fur die Ermittlung von Trends bei der Schadstoffkonzentrationen und Massnahmen zur Verringerung des Schadstoffgehalts im Grundwasser etwa durch Verhinderung und Begrenzung des Schadstoffeintrages Die Richtlinie trat am 16 Januar 2007 in Kraft und musste bis zum 16 Januar 2009 durch die EU Lander in nationales Recht umgesetzt werden 2 Richtlinie 2006 118 EGTitel Richtlinie 2006 118 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und VerschlechterungKurztitel GWRLRechtsmaterie Verbraucherschutz GesundheitsschutzGrundlage EG Vertrag 1 insbesondere Art 175 Absatz 1Datum des Rechtsakts 12 Dezember 2006Veroffentlichungsdatum 27 Dezember 2006Inkrafttreten 16 Januar 2007Letzte Anderung durch Richtlinie 2014 80 EUInkrafttreten derletzten Anderung 11 Juli 2014Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Umsetzung in nationales Recht 3 Anpassung 4 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenGrundwasser wird in grossem Umfang zur Trinkwassergewinnung sowie fur zur Versorgung von Industrie und Landwirtschaft verwendet Es ist der Basisabfluss fur eine Reihe von Flussen und die Grundlage fur die Erhaltung von Feuchtgebieten und Flusslaufen Kontaminiertes Grundwasser ist schwerer zu reinigen als Oberflachengewasser kann die Qualitat von Oberflachenwasser sowie die menschliche Gesundheit und Wirtschaftsunternehmen gefahrden 2 Diese Richtlinie ist die Umsetzung der in der Wasserrahmenrichtlinie angekundigten Massnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung des Grundwassers und gilt daher als Einzelrichtlinie dieser Rahmenrichtlinie Im Jahr 2013 wurde die Richtlinie 80 68 EWG uber den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefahrliche Stoffe durch die Wasserrahmenrichtlinie aufgehoben Die dadurch entstandene Rechtslucke wurde durch die Richtlinie 2006 118 EG geschlossen Die Richtlinie deckt dabei folgende Bereiche ab 2 Chemischer Zustand des Grundwassers Ein guter Zustand ist definiert wenn die Nitrat Konzentation unter 50 mg l und die Konzentrationen von Schadlingsbekampfungsmitteln ihrer Metaboliten und Reaktionsprodukte einzeln unter 0 1 mg l und gesamt unter 0 5 mg l liegen Gleichzeitig sollen bestimmte gefahrlicher Stoffe wie Arsen Cadmium Blei Quecksilber Ammonium Chlorid Sulfat Nitrit Phosphor allgemein Phosphate Trichlorethylen und Tetrachlorethylen sowie die elektrische Leitfahigkeit unter dem von den EU Landern festgelegten Schwellenwert liegen Schadstoffgehalt des Grundwassers Durch die Richtlinie wird vorgegeben dass die einzelnen EU Lander bis zum 22 Dezember 2008 Schwellenwerte fur alle Schadstoffe die im Grundwasser vorkommen zumindest aber fur die o g Schadstoffe festlegen mussen Die EU Lander mussen signifikante Schadstoffkonzentrationen und einen stetig steigenden Trend durch ein entsprechendes Uberwachungsprogramm ermitteln und ggf Ausgangspunkte zur Trendumkehr Reduzierung des Schadstoffkonzentrationen festlegen Verhinderung und Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen Durch Massnahmenprogramme gem Wasserrahmenrichtlinie muss der indirekte Eintrags aller Schadstoffe fur jedes Einzugsgebiet verhindert werden Die betrifft insbesondere die in Anhang VIII der Wasserrahmenrichtlinie aufgefuhrten Schadstoffe aber auch nicht als gefahrlich eingestuften Schadstoffe von denen eine Gefahr der Verschmutzung ausgehen kann Fur den Fall dass keine anderen EU Vorschriften strengere Anforderungen vorsehen konnen fur Schadstoffe die in so geringen Mengen vorliegen dass jede Gefahr ausgeschlossen werden kann Ausnahmen getroffen werden Dies gilt wenn Massnahmen die Gefahren fur die menschliche Gesundheit oder die Qualitat der Umwelt insgesamt erhohen wurden oder aber unverhaltnismassig kostspielig waren Umsetzung in nationales Recht BearbeitenAls Europaische Richtlinie ist diese Richtlinie im Bereich der EU gultig muss aber in nationales Recht ubertragen werden In Deutschland wurde dies durch die Grundwasserverordnung 3 umgesetzt In Osterreich erfolgte die Umsetzung durch die 98 Verordnung des Bundesministers fur Land und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft uber den guten chemischen Zustand des Grundwassers 4 Anpassung BearbeitenDie Richtlinie durch die Richtlinie 2006 118 EG inhaltlich angepasst 5 Im Oktober 2022 prasentierte die EU Kommission einen Vorschlag zur Anpassung der Wasserrahmenrichtlinie der GWRL und der EQN Richtlinie Richtlinie 2008 105 EG Nach interinstitutionellen Verhandlungen im Jahr 2023 soll die Anpassung im ersten Halbjahr in Kraft treten 6 Einzelnachweise Bearbeiten VERTRAG ZUR GRUNDUNG DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFT In eur lex europa eu 1997 abgerufen am 11 Dezember 2022 a b c Richtlinie 2006 118 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung abgerufen am 11 Dezember 2022 BGBl 2010 I S 1513 BGBl II Nr 98 2010 Richtlinie 2014 80 EU Proposal amending Water Directives Europaische Kommission 26 Oktober 2022 abgerufen am 11 Dezember 2022 englisch Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2006 118 EG amp oldid 228795197