www.wikidata.de-de.nina.az
Die Richtlinie 2003 86 EG betreffend das Recht auf Familienzusammenfuhrung die nicht fur Danemark Irland und das Vereinigte Konigreich gilt legt das Recht auf Familienzusammenfuhrung fest Staatsangehorigen aus Nicht EU Landern die sich rechtmassig in der EU aufhalten wird die Familienzusammenfuhrung in dem EU Land ihres rechtmassigen Aufenthaltes erlaubt Damit soll die Familiengemeinschaft aufrechterhalten und die Integration erleichtert werden Einreise und Aufenthalt mussen einem Ehepartner aber nur dann gestattet werden wenn der Zusammenfuhrende nachweist uber Wohnraum Krankenversicherung und feste und regelmassige Einkunfte zu verfugen Damit soll verhindert werden dass Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden 1 Richtlinie 2003 86 EG Titel Richtlinie 2003 86 EG des Rates vom 22 September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenfuhrung Geltungsbereich Europaische Union ohne Danemark Irland und Vereinigtes Konigreich Rechtsmaterie Auslanderrecht Grundlage EGV insbesondere Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX Wiki Inkrafttreten 3 Oktober 2003 In nationales Rechtumzusetzen bis 3 Oktober 2005 Fundstelle ABl L 251 vom 3 10 2003 S 12 18 Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich Grundfassung Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen UnionInhalt BearbeitenKapitel 1 Artikel 1 bis 3 In den allgemeinen Bestimmungen wird die Anwendung der Richtlinie auf Zusammenfuhrende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjahriger Gultigkeit und der begrundeten Aussicht ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen beschrankt Die Richtlinie betrifft ausdrucklich nicht Familienangehorige von Unionsburgern Zusammenfuhrende die auf Grund internationaler Verpflichtungen Schutz beantragt haben uber den noch nicht entschieden wurde sind ebenfalls von ihr ausgenommen Kapitel 2 Artikel 4 regelt den personlichen Geltungsbereich indem nur Mitglieder der Kernfamilie Ehepartner und minderjahrige Kinder des Zuziehenden bzw dessen Ehepartners einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenfuhrung haben Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten weiteren Familienmitgliedern die Zusammenfuhrung zu erlauben 2 Kapitel 3 Artikel 5 regelt die Antragstellung und prufung Kapitel 4 Artikel 6 bis 8 regelt die Einschrankungen durch die Mitgliedsstaaten So konnen aus Grunden der offentlichen Ordnung der offentlichen Sicherheit oder der offentlichen Gesundheit Ablehnungen erfolgen und die Mitgliedstaaten konnen verlangen dass sich der Zusammenfuhrende wahrend eines Zeitraums der zwei Jahre nicht uberschreiten darf rechtmassig auf ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat bevor seine Familienangehorigen ihm nachreisen Die Mitgliedstaaten durfen ausser bei Fluchtlingen Nachweise uber Wohnraum Krankenversicherung und regelmassige feste Einkunfte des Zusammenfuhrenden verlangen Von den zuziehenden Drittstaatsangehorigen durfen nach nationalen Regelungen Integrationsmassnahmen verlangt werden Kapitel 5 Artikel 9 bis 12 enthalten spezielle Regelungen fur die Familienzusammenfuhrung von Fluchtlingen Kapitel 6 Artikel 13 bis 15 regelt Einreise und Aufenthalt der Familienangehorigen Kapitel 7 Artikel 16 bis 18 regelt Sanktionen und Rechtsmittel insbesondere bei irrefuhrenden Angaben ge oder verfalschten Dokumenten Vorliegen eines begrundeten Verdachts auf Tauschung oder Scheinehe Scheinpartnerschaft oder Scheinadoption und beim Wegfall zuvor erfullter Bedingungen Der Familienzusammenfuhrende bzw seine Angehorigen haben Anspruch darauf Rechtsbehelfe gegen abschlagige Bescheide einlegen zu konnen Kapitel 8 Artikel 19 bis 22 SchlussbestimmungenWeblinks BearbeitenRichtlinie 2003 86 EG PDF Einzelnachweise Bearbeiten Otmar Philipp EuGH Urteil uber Ablehnung der Familienzusammenfuhrung von Nicht EU Burgern Euractiv 25 April 2016 abgerufen 6 November 2017 Hans Peter Welte Familienzusammenfuhrung und Familiennachzug Praxishandbuch zum Zuwanderungsrecht Walhalla 2009 ISBN 978 3 8029 1047 0 S 15 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2003 86 EG Familienzusammenfuhrungsrichtlinie amp oldid 213650484