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Die Richtlinie 2000 54 EG ist eine Europaische Richtlinie die als die Siebte Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89 391 EWG Arbeitsschutz Rahmenrichtlinie die Mindestanforderungen zum Schutz von Arbeitnehmern gegenuber biologischen Arbeitsstoffen erganzt 1 Richtlinie 2000 54 EGTitel Richtlinie 2000 54 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 18 September 2000 uber den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahrdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89 391 EWG Rechtsmaterie Arbeitsschutz UVV GesundheitsschutzGrundlage EG Vertrag insbesondere Art 137Datum des Rechtsakts 18 September 2000Veroffentlichungsdatum 17 Oktober 2000Inkrafttreten 6 November 2000Ersetzt Richtlinie 90 679 EWGLetzte Anderung durch Richtlinie EU 2020 739Inkrafttreten derletzten Anderung 24 Juni 2020Umgesetzt durch DeutschlandBiostoffverordnungVolltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Anwendung BearbeitenAls die Siebte Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89 391 EWG Arbeitsschutz Rahmenrichtlinie wurde zunachst die Richtlinie 90 679 EWG veroffentlicht die die Anforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer gegenuber der Gefahrdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit erganzte Aufgrund von mehrfachen und umfangreichen Anderungen beschloss die EU die Richtlinie zu kodifizieren und aufzuheben und durch diese Richtlinie 2000 54 EG zu ersetzen Wie die Vorgangerrichtlinie legt auch diese Richtlinie die Vorschriften fest die gelten sollen falls eine Arbeitnehmerexposition gegenuber biologischen Arbeitsstoffen nicht vermieden werden kann und diese dadurch gefahrdet werden konnen Die Richtlinie 2000 54 EG wurden durch die Richtlinie EU 2019 1833 2 und danach durch die Richtlinie EU 2020 739 3 Aufnahme von SARS CoV 2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe geandert 1 Entsprechend ihrem Infektionsrisiko unterteilt die Richtlinie die biologischen Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen Gruppe 1 umfasst die biologischen Arbeitsstoffe durch die eine Erkrankung von Menschen unwahrscheinlich ist Gruppe 2 enthalt die biologischen Arbeitsstoffe welche zwar eine Krankheit beim Menschen hervorrufen konnen deren Verbreitung in der Bevolkerung aber unwahrscheinlich ist und gegen die eine wirksame Pravention oder Behandlung existiert Gruppe 3 umfasst solche biologischen Arbeitsstoffe die eine schwere Erkrankung beim Menschen verursachen konnen und bei denen es die Gefahr einer Verbreitung in der Bevolkerung gibt Wie bei Gruppe 2 existiert eine mogliche wirksame Vorbeugung oder Behandlung Gruppe 4 enthalt die Stoffe die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen konnen wobei die Verbreitung in der Bevolkerung wahrscheinlich und eine wirksame Behandlung nicht moglich ist Der Arbeitgeber muss in regelmassigen Abstanden Art Umfang und Dauer des Expositionsrisiko beim Umgang biologischen Arbeitsstoffen ermitteln und entsprechende praventive Massnahmen festlegen Falls moglich hat der Arbeitgeber gefahrliche Arbeitsstoffe durch weniger gefahrliche oder ungefahrliche Stoffe zu ersetzen Ein bestehendes Risiko muss durch den Arbeitgeber so gering wie moglich gehalten werden Dies schliesst unter anderem ein die Anzahl der exponierten Arbeitnehmer auf ein Mindestmass zu begrenzen und die Freisetzung der Arbeitsstoffe durch geeignete Verfahren am Arbeitsplatz zu kontrollieren Zusatzlich sind Vorkehrungen gegen Unfalle sowie fur den sicheren Umgang Lagerung Transport und Beseitigung der Arbeitsstoffe bzw Abfalle zu treffen Daneben muss er allgemeine und personliche Schutzmassnahmen festzulegen und Warnhinweise anbringen sowie durch Hygienemassnahmen die Gefahr der Ubertragung ausserhalb des Arbeitsplatzes verringern oder verhuten 1 Der Arbeitgeber muss die zustandigen Behorden uber die erstmalige Verwendung von Substanzen der Gruppe 2 und hoher unterrichten und uber die Arbeitnehmer welche den Stoffen der Gruppe 3 oder 4 ausgesetzt sind ein entsprechendes Verzeichnis zu fuhren welche maximal 40 Jahre aufzubewahren ist Zudem muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer und deren Vertreter uber mogliche Gesundheitsgefahren geeignete Hygienevorschriften die Expositionsverhutung sowie das Tragen von Schutzausrustung informieren und unterweisen und bei einem Unfall oder Zwischenfall uber Ursachen Gefahren und Massnahmen unterrichten 1 Die EU Lander sind verpflichtet zur Uberwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer vor und nach der Exposition gegenuber biologischen Arbeitsstoffen geeignete Vorkehrungen zu treffen 1 Aufbau der Richtlinie 2000 54 EG BearbeitenKAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel der Richtlinie Artikel 2 Definitionen Artikel 3 Anwendungsbereich Ermittlung und Abschatzung der Risiken Artikel 4 Anwendung der einzelnen Artikel im Zusammenhang mit der Risikoabschatzung KAPITEL II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER Artikel 5 Ersetzung Artikel 6 Verringerung der Risiken Artikel 7 Unterrichtung der zustandigen Behorde Artikel 8 Hygienemassnahmen und individuelle Schutzmassnahmen Artikel 9 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer Artikel 10 Unterrichtung der Arbeitnehmer in besonderen Fallen Artikel 11 Fuhrung eines Verzeichnisses exponierter Arbeitnehmer Artikel 12 Anhorung und Mitwirkung der Arbeitnehmer Artikel 13 Anmeldung bei der zustandigen Behorde KAPITEL III VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Artikel 14 Gesundheitsuberwachung Artikel 15 Human und veterinarmedizinische Gesundheitseinrichtungen mit Ausnahme von Untersuchungslaboratorien Artikel 16 Besondere Massnahmen fur industrielle Verfahren Laboratorien und Tierhaltungsraume Artikel 17 Datenauswertung Artikel 18 Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe Artikel 19 Anhange Artikel 20 Informationen der Kommission Artikel 21 Aufhebung Artikel 22 Inkrafttreten Artikel 23 Adressaten ANHANG I INFORMATORISCHE LISTE DER TATIGKEITEN ANHANG II SYMBOL FUR BIOGEFAHRDUNG ANHANG III GEMEINSCHAFTLICHE EINSTUFUNG ANHANG IV PRAKTISCHE EMPFEHLUNGEN FUR DIE GESUNDHEITSUBERWACHUNG VON ARBEITNEHMERN ANHANG V ANGABEN ZU DEN SICHERHEITSMASSNAHMEN UND SICHERHEITSSTUFEN ANHANG VI SICHERHEITSMASSNAHMEN FUR INDUSTRIELLE VERFAHREN ANHANG VII EMPFOHLENE VERHALTENSREGELN BEI IMPFUNG ANHANG VIII TEIL A Aufgehobene Richtlinie und ihre folgenden Anderungen TEIL B Liste der Fristen fur die Umsetzung in nationales Recht ANHANG IX UBEREINSTIMMUNGSTABELLEEinzelnachweise Bearbeiten a b c d e Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahrdung durch biologische Arbeitsstoffe Eur Lex In eur lex europa eu 18 Juni 2020 abgerufen am 8 Dezember 2020 Richtlinie EU 2019 1833 Richtlinie EU 2020 739 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2000 54 EG amp oldid 229384897