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UN Sicherheitsrat Resolution 1031Datum 15 Dezember 1995Sitzung 3607Kennung S RES 1031 Dokument Abstimmung Dafur 15 Dagegen 0 Enthaltungen 0Gegenstand Bosnien und HerzegowinaErgebnis AngenommenZusammensetzung des Sicherheitsrates 1995 Standige Mitglieder China Volksrepublik CHN Frankreich FRA Vereinigtes Konigreich GBR Russland RUS Vereinigte Staaten USANichtstandige Mitglieder Argentinien ARG Botswana BWA Tschechien CZE Deutschland DEU Honduras HONIndonesien IDN Italien ITA Nigeria NGA Oman OMN Ruanda RWADie Resolution 1031 des UN Sicherheitsrates UNSCR 1035 vom 15 Dezember 1995 wurde auf Grundlage des Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf seiner 3607 Sitzung einstimmig angenommen Inhalt BearbeitenNach dem Bosnienkrieg bildet die UN Resolution die Grundlage fur die militarische Umsetzung aller im Abkommen von Dayton getroffenen Vereinbarungen durch die Peace Implementation Forces IFOR in Bosnien Herzegowina Mit der UN Resolution wurde die NATO ermachtigt die in Annex 1 A Military Aspects und Annex 2 Inter Entity Boundary vorgesehenen Aufgaben von IFOR zu ubernehmen und insbesondere die Umsetzung aller in Annex 1 A enthaltenen Verpflichtungen der Konfliktparteien zu uberwachen sowie auf der Grundlage von Kapitel VII Charta der Vereinten Nationen diese mit bewaffneter Gewalt durchzusetzen Im Kern wurde damit die Operation Deny Flight beendet und dem IFOR Commander wurden die alleinigen Berechtigungen Regelungen und Verfahren fur Flugbewegungen uber Bosnien Herzegowina zur Festlegung und Durchsetzbarkeit ubertragen Die UN Resolution ermachtigte die UN Mitgliedsstaaten auch IFOR auf Anforderung mit bewaffneter Gewalt bei der Selbstverteidigung und der Durchfuhrung des Auftrages zu unterstutzen Fur die zivile Implementierung wurde zudem die Einrichtung und Verantwortlichkeit einem Hohen Reprasentanten fur Bosnien und Herzegowina ubertragen Auf Grundlage der UN Resolution hat der NATO Rat daraufhin am 16 Dezember 1995 den Supreme Allied Commander Europe SACEUR autorisiert die ACTORD Activation Order fur die Hauptkrafte und das zugehorige Paket an Rules of Engagement ROE Einsatzregeln fur diese Krafte herauszugeben was danach unmittelbar erfolgte Zugleich wurde der Operationsplan 10405 gebilligt und das Recht der IFOR auf Festsetzung von Kriegsverbrechern und Ubertragung an den Internationalen Strafgerichtshof fur das ehemalige Jugoslawien fur den Fall dass IFOR in Ausubung ihres Auftrags auf solche stosst ubertragen Text der UN Resolution 1031 BearbeitenDer Sicherheitsrat I begrusst und unterstutzt das Friedensubereinkommen und fordert die Parteien auf ihren mit dem Ubereinkommen eingegangenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben nachzukommen bringt seine Absicht zum Ausdruck die Umsetzung des Friedensubereinkommens weiter zu verfolgen begrusst die Fortschritte die die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Foderativen Republik Jugoslawien in Richtung auf ihre gegenseitige Anerkennung innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen erzielt haben bekraftigt seine Resolutionen betreffend die Einhaltung des humanitaren Volkerrechts im ehemaligen Jugoslawien bekraftigt ausserdem dass alle Staaten mit dem Internationalen Gericht fur das ehemalige Jugoslawien und seinen Organen im Einklang mit den Bestimmungen der Resolution 827 1993 vom 25 Mai 1993 und dem Status des Internationalen Gerichts voll zu kooperieren haben und gemass Artikel 29 des Statuts den Rechtshilfeersuchen oder von den einer Strafkammer erlassenen Verfugungen nachzukommen haben und fordert sie auf die Einrichtung von Buros des Gerichts zuzulassen erkennt an dass die Parteien mit allen an der Umsetzung der Friedensregelung beteiligten Stellen voll zu kooperieren haben wie in dem Friedensubereinkommen beschrieben ebenso wie mit anderen Stellen die anderweitig vom Sicherheitsrat ermachtigt sind einschliesslich des Internationalen Gerichts fur das ehemalige Jugoslawien und dass die Parteien insbesondere die in Ziffer 14 genannte multinationale Truppe ermachtigt haben die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen einschliesslich des Einsatzes von Gewalt falls notwendig um die Einhaltung von Anhang 1 A des Friedensubereinkommens sicherzustellen begrusst dass sich die Organisation fur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE bereit erklart hat auf Ersuchend er Vertragsparteien des Anhangs 3 des Friedensubereinkommens ein Programm zur Abhaltung von Wahlen fur Bosnien und Herzegowina zu beschliessen und aufzustellen begrusst ausserdem die Verpflichtung der Parteien wie im Friedensubereinkommen ausgefuhrt allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Hochstmass an international anerkannten Menschenrechten und Grundfreiheiten zu gewahrleisten betont dass die Einhaltung dieser Verpflichtung von grundlegender Bedeutung fur die Verwirklichung eines dauerhaften Friedens ist und begrusst die von den Parteien an die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen die OSZE den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen fur Menschenrechte und andere zwischenstaatliche oder regionale Menschenrechtsmissionen oder organisationen gerichtete Bitte die Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina genau zu verfolgen begrusst ferner dass sich die Parteien zu dem Recht aller Fluchtlinge und Vertriebenen bekannt haben in Freiheit und Sicherheit an ihre Heimstatten zuruckzukehren verweist auf die fuhrende humanitare Rolle die der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen fur Fluchtlinge durch das Friedensubereinkommen dabei ubertragen wird in Abstimmung mit den anderen beteiligten Organisationen und unter der Aufsicht des Generalsekretars bei der Repatriierung und Unterstutzung von Fluchtlingen und Vertriebenen behilflich zu sein und betont wie wichtig es ist dass die Repatriierung gestaffelt schrittweise und ordnungsgemass abgewickelt wird betont wie wichtig es ist Bedingungen zu schaffen die den Wiederaufbau und die Entwicklung Bosnien und Herzegowinas begunstigen und ermutigt die Mitgliedsstaaten das Wiederaufbauprogramm in diesem Land zu unterstutzen unterstreicht dass wie in den Schlussfolgerungen der Londoner Konferenz 8 9 Dezember 1995 beschrieben ein Zusammenhang besteht zwischen der Erfullung der von den Parteien in dem Friedensubereinkommen eingegangenen Verpflichtungen und der Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft Finanzressourcen fur den Wiederaufbau und die Entwicklung bereitzustellen begrusst dass die Vertragsparteien des Anhangs 1 B des Friedensubereinkommens darin ubereinstimmen dass die Festlegung von schrittweisen Massnahmen im Hinblick auf die regionale Stabilitat und Rustungskontrolle fur die Schaffung eines dauerhaften Friedens in der Region unverzichtbar ist betont wie wichtig es ist dass alle Mitgliedstaaten ihre diesbezuglichen Bemuhungen unterstutzen und unterstutzt die Zusage der OSZE den Parteien bei der Aushandlung und Umsetzung solcher Massnahmen behilflich zu sein II begrusst die Bereitschaft der Mitgliedstaaten die durch die in Anhang 1 A des Friedensubereinkommens genannte Organisation oder in Zusammenarbeit mit ihr tatig werden den Parteien des Friedensubereinkommens durch die Dislozierung einer multinationalen Friedensumsetzungstruppe behilflich zu sein verweist auf die Bitte der Parteien an die internationale Gemeinschaft fur einen Zeitraum von ungefahr einem Jahr eine multinationale Friedensumsetzungstruppe zu entsenden die bei der Umsetzung der territorialen und sonstigen militarischen Bestimmungen des Anhangs 1 A des Friedensubereinkommens behilflich sein soll ermachtigt die Mitgliedstaaten die durch die in Anhang 1 A des Friedensubereinkommens genannte Organisation oder in Zusammenarbeit mit ihr tatig werden eine multinationale Friedensumsetzungstruppe IFOR unter einer gemeinsamen Fuhrung einzurichten wie die in den Anhangen 1 A und 2 des Friedensubereinkommens beschriebenen Aufgaben wahrnehmen soll ermachtigt die nach Ziffer 14 tatig werdenden Mitgliedsstaaten alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen um die Umsetzung von Anhang 1 A des Friedensubereinkommens zu gewahrleisten und seine Einhaltung sicherzustellen betont dass die Parteien fur die Einhaltung des Anhangs 1 A zu gleichen Teilen verantwortlich gemacht werden und dass sie gleichermassen den von der IFOR gegebenenfalls ergriffenen Zwangsmassnahmen zur Umsetzung des Anhangs 1 A und zum Schutz der IFOR unterliegen und nimmt Kenntnis davon dass die Parteien ihr Einverstandnis damit erklart haben dass die Truppe solche Massnahmen ergreift ermachtigt die nach Ziffer 14 tatig werdenden Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang 1 A des Friedensubereinkommens alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen um die Einhaltung der vom Kommandeur der IFOR festgelegten Regeln und Verfahren fur die Einsatzfuhrung und Kontrolle im Luftraum uber Bosnien und Herzegowina fur den gesamten zivilen und militarischen Flugverkehr sicherzustellen ermachtigt alle Mitgliedstaaten auf Ersuchen der IFOR alle zur Verteidigung der Truppe und zu ihrer Unterstutzung bei der Durchfuhrung ihres Auftrags erforderlichen Massnahmen zu ergreifen um sich gegen einen Angriff oder die Androhung eines Angriffs zu verteidigen verlangt dass die Parteien die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der IFOR und des sonstigen internationalen Personals achten beschliesst dass ab dem Tag an dem der Generalsekretar dem Rat berichtet dass die Ubertragung der Autoritat von der Schutztruppe der Vereinten Nationen UNPROFOR auf die IFOR stattgefunden hat die mit den Resolutionen 770 1992 vom 13 August 1992 781 1992 vom 9 Oktober 1992 816 1993 vom 31 Marz 1993 836 1993 vom 4 Juni 1993 844 1993 vom 18 Juni 1993 und 958 1994 vom 19 November 1994 den Staaten erteilte Ermachtigung bestimmte Massnahmen zu ergreifen endet und dass die Bestimmungen der Resolution 824 1993 vom 6 Mai 1993 und der danach verabschiedeten Resolutionen betreffend Sicherheitszonen ab demselben Zeitpunkt ebenfalls ausser Kraft treten ersucht die Regierung Bosnien und Herzegowinas mit dem Kommandeur der IFOR zusammenzuarbeiten um die wirksame Verwaltung der Flughafen in Bosnien und Herzegowina sicherzustellen unter Berucksichtigung der Verantwortlichkeiten die der IFOR mit Anhang 1 A des Friedensubereinkommens in Bezug auf den Luftraum von Bosnien und Herzegowina ubertragen wurden beschliesst im Hinblick auf die Beendigung der in den Ziffern 14 bis 17 erteilten Ermachtigung ein Jahr nach der Ubertragung der Autoritat von der UNPROFOR auf die IFOR bis zu diesem Zeitpunkt eine Uberprufung durchzufuhren und auf der Grundlage der uber den Generalsekretar vorgelegten Empfehlungen der an der IFOR teilnehmenden Staaten und des Hohen Beauftragten einen Beschluss daruber zu fassen ob diese Ermachtigung weitergehen soll beschliesst ausserdem dass das mit Resolution 713 1991 vom 25 September 1991 verhangte Embargo keine Anwendung auf Waffen und militarisches Gerat findet die zum ausschliesslichen Gebrauch der nach Ziffer 14 tatig werdenden Mitgliedstaaten oder der internationalen Polizeikrafte bestimmt sind bittet alle Staaten insbesondere die Staaten der Region den nach Ziffer 14 tatig werdenden Mitgliedstaaten angemessene Unterstutzung und Erleichterungen zu gewahren einschliesslich Transiterleichterungen begrusst den Abschluss der in Anlage B des Anhangs 1 A des Friedensubereinkommens vorgesehenen Abkommens betreffend die Rechtsstellung der Truppen und verlangt dass die Parteien diese Abkommen vollinhaltlich einhalten ersucht die Mitgliedstaaten die durch die in Anhang 1 A des Friedensubereinkommens genannte Organisation oder in Zusammenarbeit mit ihr tatig werden dem Rat auf dem vorgesehenen Weg und mindestens in monatlichen Abstanden Bericht zu erstatten wobei der erste derartige Bericht nicht spater als 10 Tage nach Verabschiedung dieser Resolution vorzulegen ist unterstutzt die auf Ersuchen der Parteien erfolgte Bestellung eines Hohen Beauftragten der im Einklang mit Anhang 10 uber die zivilen Aspekte der Umsetzung wachen und die beteiligten zivilen Organisationen und Stellen mobilisieren ihnen gegebenenfalls Anleitung erteilen sowie ihre Tatigkeit koordinieren wird und erklart sich mit der Bestellung von Carl Bildt zum Hohen Beauftragten einverstanden bestatigt dass der Hohe Beauftragte die letzte Instanz an Ort und Stelle fur die Auslegung von Anhang 10 uber die zivilen Aspekte der Umsetzung des Friedensubereinkommens ist beschliesst dass alle betroffenen Staaten und insbesondere diejenigen in denen der Hohe Beauftragte Buros einrichtet sicherzustellen haben dass der Hohe Beauftragte die fur die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechtsfahigkeit besitzt einschliesslich der Fahigkeit Vertrage zu schliessen und der Fahigkeit bewegliches und unbewegliches Vermogen zu erwerben und daruber zu verfugen stellt fest dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der IFOR dem Hohen Beauftragten und den Organisationen erforderlich sein wird um eine erfolgreiche Umsetzung sicherzustellen bekraftigt die Notwendigkeit das Friedensubereinkommen in seiner Gesamtheit umzusetzen und betont in diesem Zusammenhang welche Bedeutung er der umgehenden Umsetzung von Anhang 11 des Friedensubereinkommens beimisst beschliesst aufgrund des Berichts des Generalsekretars rasch tatig zu werden in dem dieser die Schaffung einer Zivilpolizeitruppe der Vereinten Nationen mit den in Anhang 11 beschriebenen Aufgaben und die Einrichtung eines Zivilburos mit den in dem Bericht des Generalsekretars beschriebenen Verantwortlichkeiten empfiehlt und beschliesst ferner dass das zur Wahrnehmung der in dem Bericht beschriebenen Aufgaben erforderliche zivilpolizeiliche fur die Minenraumung und zivile Angelegenheiten zustandige und sonstige Personal unbeschadet der Bestimmungen in den Ziffern 33 und 34 zwischenzeitlich vor Ort verbleibt betont dass in Sarajewo rasch Massnahmen ergriffen werden mussen um zwischen den Volksgruppen Vertrauen herzustellen und ersucht zu diesem Zweck den Generalsekretar die rasche Verlegung von Teilen der Zivilpolizei der Vereinten Nationen aus der Republik Kroatien nach Sarajewo sicherzustellen ersucht den Generalsekretar dem Rat im Einklang mit Anhang 10 des Friedensubereinkommens und den Schlussfolgerungen der Londoner Konferenz Berichte des Hohen Beauftragten uber die Umsetzung des Friedensubereinkommens vorzulegen III beschliesst dass das Mandat der UNPROFOR an dem Tag endet an dem der Generalsekretar dem Rat berichtet dass die Ubertragung der Autoritat von der UNPROFOR auf die IFOR stattgefunden hat billigt die in dem Bericht des Generalsekretars beschriebenen Regelungen fur den Abzug der UNPROFOR und von Einheiten des Hauptquartiers von der Friedenstruppe der Vereinten Nationen UNPF einschliesslich der Regelungen fur die Fuhrung der UNPROFOR im Anschluss an die Ubertragung ihrer Autoritat auf die IFOR spricht dem gesamten Personal der UNPROFOR das seine Dienste fur die Sache des Friedens im ehemaligen Jugoslawien bereitgestellt hat seine warmste Anerkennung aus und wurdigt diejenigen die im Dienst dieser Sache ihr Leben gelassen oder schwere Verletzungen erlitten haben ermachtigt die nach Ziffer 14 tatig werdenden Mitgliedstaaten von allen erforderlichen Mitteln Gebrauch zu machen um beim Abzug der UNPROFOR behilflich zu sein fordert die Parteien auf die Sicherheit der UNPROFOR zu gewahrleiste und bestatigt dass die UNPROFOR auch wahrend der Abzugsphase nach wie vor alle bestehenden Vorrechte und Immunitaten geniesst ersucht den Generalsekretar dem Rat Bericht zu erstatten sobald der Abzug der UNPROFOR abgeschlossen ist IV anerkennt den einmaligen aussergewohnlichen und komplexen Charakter der derzeitigen Situation in Bosnien und Herzegowina die aussergewohnliche Massnahmen erfordert beschliesst mit der Angelegenheit befasst zu bleiben Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Text der Resolution Quellen und Volltexte englisch Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1995 970 971 972 973 974 975 976 977 978 979 980 981 982 983 984 985 986 987 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