www.wikidata.de-de.nina.az
Unter Residenzpflicht versteht das katholische und evangelische Kirchenrecht dass die Inhaber eines Kirchenamtes insbesondere katholische 1 und evangelische 2 Pfarrer verpflichtet sind nahe der Kirche in der ihnen zugewiesenen kirchlichen Dienstwohnung bzw im Pfarrhaus zu wohnen Gleiches gilt in Deutschland auch fur Standige Diakone im pfarrlichen Dienst 3 In begrundeten Fallen konnen von dieser Verpflichtung Ausnahmen gewahrt werden Der katholische Bischof ist als Vorsteher einer romisch katholischen Diozese zur Residenz in seiner Diozese verpflichtet 4 Neben der Residenzpflicht gilt im Kirchenrecht fur die betreffenden Personen auch die Prasenzpflicht Einzelnachweise Bearbeiten Codex des Kanonischen Rechtes siehe Can 533 1 Der Pfarrer ist verpflichtet im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben Pfarrdienstgesetz der EKD 38 Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind verpflichtet am Dienstsitz zu wohnen Rahmenordnung fur Standige Diakone in den Bistumern der Bundesrepublik Deutschland siehe 14 Residenzpflicht Memento des Originals vom 1 April 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www drs de PDF 179 kB Der Standige Diakon im pfarrlichen Dienst soll an seinem Dienstort wohnen Codex des Kanonischen Rechtes siehe Can 395 Der Diozesanbischof ist auch wenn er einen Koadjutor oder Auxiliarbischof hat zur personlichen Residenz in der Diozese verpflichtet Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Residenzpflicht Kirchenrecht amp oldid 198201538