In der Schweiz leitet der Präsident des Regierungsrates oder Regierungspräsident eine Kantonsregierung. Abweichende Titel sind:
- Staatsratspräsident oder Präsident des Staatsrates in den Kantonen Freiburg, Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis
- Landammann in den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden (regierender Landammann), Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, St. Gallen (bis 2001), Uri und Zug.
- Im Kanton Luzern lautete die Bezeichnung bis 2008 Schultheiss.
In den meisten Kantonen wird der Präsident für ein oder maximal zwei Jahre gewählt. Turnusgemäss wird oft der jeweilige Stellvertreter zum Nachfolger gewählt. Für Basel-Stadt (1902 bis 2008) wird dies wie folgte beschrieben: "Neugewählte (gemäss Wahlresultat) wurden im zweiten Amtsjahr Vizepräsident und im dritten Jahr Präsident, sofern alle Bisherigen dieses Amt bereits innehatten." In anderen Kantonen warten Neugewählte teilweise solange Bisherige ein weiteres Mal das Präsidium innehaben.
In den Kantonen Waadt (ab 2007) und Basel-Stadt (ab 2009) wurden die Verfassungen dahingehend geändert, dass das Regierungspräsidium während einer ganzen Legislaturperiode von demselben Regierungsmitglied besetzt wird. Genf führte die Aenderung ein, schaffte sie aber bald wieder ab (2013 bis 2020). Teilweise wurden den Regierungspräsidien gleichzeitig gewisse zusätzliche Kompetenzen übertragen.
Im Kanton Glarus (ab 2006) wurde die Amtszeit von 4 auf 2 Jahre reduziert als die Zahl der Regierungsräte von 7 auf 5 reduziert wurde, damit das Pensum neben einem neuen Vollamt als Regierungsrat tragbar bleibt.
In Landsgemeinde-Kantonen leitet der Landammann die Landsgemeinde.
Siehe auch
- Kantonsregierung #Übersicht mit Titel des Präsidenten, Amtsdauer, Wahlinstanz und Titel des Stellvertreters
- Liste der amtierenden Mitglieder der Schweizer Kantonsregierungen mit aktuellen Präsidenten
Einzelnachweise
- ↑ RH: Anmerkungen zur Liste der Mitglieder des baselstädtischen Regierungsrates 1875-2012. 11. Juni 2012.
- Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 2004. Artikel 97; Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters; besondere Amtsdauer, S. 59.