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Das Recht am eigenen Bild in der Schweiz wird als Ausfluss des allgemeinen Personlichkeitsrechts verstanden 1 und damit im ersten Teil des Zivilgesetzbuchs als Konkretisierung des Art 28 sowie im Bundesgesetz uber den Datenschutz geregelt Das Bundesgericht hat festgehalten dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild bereits vorliegt wenn jemand ohne seine Zustimmung um seiner Person willen fotografiert wird 2 Mit Entscheid vom 27 Mai 2010 3 erkannte das Schweizerische Bundesgericht dass Name Bild und Stimme nicht zum Kernbereich menschlicher Existenz gehoren und dass das Recht am eigenen Bild einschliesslich des Rechts an Bildern die Handlungen darstellen welche in die Intimsphare eingreifen daher Gegenstand verbindlicher vertraglicher Verpflichtungen sein kann Daher wies es die Klage einer Frau ab die ihre vertraglich erteilte Einwilligung in die Veroffentlichung pornografischer Bilder von ihr im Internet nicht mehr gelten lassen wollte Da es sich beim Recht am eigenen Bild um ein Personlichkeitsrecht handelt erlischt es mit dem Tod des Abgebildeten Erben konnen dieses Recht nicht im Namen des Verstorbenen einklagen Einzelnachweise Bearbeiten Das Recht am eigenen Bild auf Eidgenossischer Datenschutz BGE 127 III 481 S 492 BGE 136 III 401 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Recht am eigenen Bild Schweiz amp oldid 210466132