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Die Quellentheorie ist eine finanzwissenschaftliche Einkommenstheorie Sie ist die alteste 1 der zum Begriff des Einkommens vertretenen Theorien Sie bezeichnet als Einkommen die Gesamtheit der Sachguter welche in einer bestimmten Periode Jahr dem Einzelnen als Ertrage dauernder Quellen der Gutererzeugung zur Bestreitung der personlichen Bedurfnisse fur sich und fur die auf den Bezug ihres Lebensunterhaltes angewiesenen Personen Familie zur Verfugung stehen 2 Entscheidend fur die Differenzierung zwischen Einkommen und nicht steuerbaren Vermogensmehrungen ist die Regelmassigkeit des Zuflusses 3 4 In Konkretisierung der Definition nennt Bernhard Fuisting 4 funf Einkommensquellen Geldkapital Grundbesitz Gewerbebetrieb Arbeitstatigkeit und Hebungsrechte 5 Diese Einkommensquellen finden sich zum Teil im deutschen Einkommensteuerrecht bei den Einkunftsarten nach 2 Abs 1 Satz 1 EStG wieder zu nennen sind hier Einkunfte aus Kapitalvermogen Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung Einkunfte aus Gewerbebetrieb Einkunfte aus selbstandiger Arbeit und Einkunfte aus nichtselbstandiger Arbeit Literatur BearbeitenJan Icking Deutsches Einkommensteuerrecht zwischen Quellen und Reinvermogenszugangstheorie Dt Univ Verl Wiesbaden 1993 ISBN 3 8244 0146 0 Zugl Bochum Univ Diplomarbeit 1992 Siehe auch BearbeitenReinvermogenszugangstheorie MarkteinkommenstheorieEinzelnachweise Bearbeiten Entwickelt von Franz Guth Die Lehre vom Einkommen in dessen Gesammtzweigen Aus dem Standpunkte der Nationaloconomie nach einer selbststandigen theoretisch practischen Anschauung Friedrich Tempsky Prag 1869 ausgearbeitet von Bernhard Fuisting Die Grundzuge der Steuerlehre Heymann Berlin 1902 Bernhard Fuisting Die Grundzuge der Steuerlehre Heymann Berlin 1902 S 110 Franz Guth Die Lehre vom Einkommen in dessen Gesammtzweigen Tempsky Prag 1869 S 62 a b Bernhard Fuisting Die Grundzuge der Steuerlehre Heymann Berlin 1902 S 109 S 148 ff Das Recht Abgaben von Aeckern Wiesen Oel und Wein Bergen Eichelgewinn Budenzins Brucken Strassen und Thor Geld Abgaben von Getreide Oel und Kase unentgeltliche Aufnahmen von Mannen oder Beamten Heimfall und Besthaupt bei Todesfallen oder im Fall Fremde ohne letztwillige Verordnung starben u a m zu erheben Nach Friedrich von Raumer Die Geschichte der Hohenstaufen und ihrer Zeit Bd 3 Kapitel Gesetzgebung Friedrichs II Abschnitt XIII Von den Steuern Brockhaus Leipzig 1841 S 398 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4328951 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Quellentheorie amp oldid 225111385