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Das Parochialrecht ist die Inanspruchnahme zuziehender Angehoriger einer Religionsgemeinschaft als Mitglied 1 und ermoglicht es einer Religionsgemeinschaft die Zugehorigkeit ihrer Mitglieder zu bestimmten Gemeinden allein von deren Wohnsitznahme abhangig zu machen sich also nach dem Parochialprinzip zu organisieren es ist also die staatskirchenrechtliche Antwort auf die Selbstorganisation einer Konfession nach dem Parochialprinzip Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Es steht nicht alles so in dem bisher vorhandenen Einzelbeleg Ein Mitglied ist also immer Teil der ortlichen Gemeinde dieser Religionsgemeinschaft oder Konfession diese Gemeindemitgliedschaft wechselt mit einer Ubersiedlung in das Gebiet einer anderen Pfarrgemeinde automatisch Ob von diesem Recht Gebrauch gemacht wird hangt auch von der personellen und finanziellen Ausstattung der jeweiligen Konfession ab so ist es moglich dass eine sich erst organisierende klassische Konfession die z B durch Einwanderung erst im Entstehen begriffen ist von diesem Recht zunachst keinen Gebrauch macht bis sie durch ihre Entwicklung dazu in der Lage ist Das Parochialrecht ist ein Korperschaftsrecht d h es steht solchen Religionsgemeinschaften mit Korperschaftsstatus zu z B in Osterreich allen staatlich anerkannten Konfessionen und Religionsgemeinschaften Fur Religionsgemeinschaften mit kleinerer Mitgliederzahl und nur wenigen Ortsgemeinden ist das Parochialrecht von hochster Bedeutung da sie sonst den Kontakt zu ihren Mitgliedern vollig verlieren wurden wobei es aber trotzdem vorkommen kann dass das Parochialrecht mangels organisatorischer Moglichkeiten nicht ausgenutzt wird so der aktuelle Stand in Deutschland 2008 Als Beispiel fur die Nutzung des Parochialrechts kann die Evangelische Kirche H B in Osterreich gelten die mit nur neun Pfarrgemeinden das gesamte Staatsgebiet Osterreichs abdeckt Jungere religiose Stromungen etwa Evangelikale oder Baptisten kennen kein Parochialrecht sondern sind in Personalgemeinden organisiert ein Mitglied bleibt also auch im Falle einer Ubersiedlung Mitglied seiner Gemeinde sofern es seine Mitgliedschaft nicht selbst beendet Einzelnachweise Bearbeiten Vgl Sachs Ehlers Fn 13 Art 140 Rn 17 ff v Mangoldt Klein Starck v Campenhausen Das Bonner Grundgesetz 4 Auflage 2001 Art 137 WRV Rn 236 ff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Parochialrecht amp oldid 210882648