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Ein pactum de palmario auch Siegespramie Siegespreis ist eine Erfolgspramie die in einigen Landern zusatzlich zum normalen Honorar Basishonorar 1 eines Rechtsanwaltes zulassigerweise vereinbart werden darf 2 Es handelt sich dabei nicht um ein reines Erfolgshonorar pactum de quota litis welches mit dem Stand bzw der Ausubung des Berufes der Rechtsanwalte teilweise als nicht vereinbar angesehen wird Namensherleitung BearbeitenDie Bezeichnung pactum de palmario soll auf den antiken Brauch zuruckzufuhren sein nach welchem dem Sieger eines Wettstreites ein Siegespreis palmarium zustehe 3 Zulassigkeit der Vereinbarung BearbeitenIn Frankreich ist das pactum de palmario grundsatzlich eine zulassige Vereinbarung 4 ebenso in Italien 5 und unter gewissen Bedingungen auch in Deutschland 4a und strittig in Osterreich 6 bzw bislang gerichtlich noch nicht geklart in Liechtenstein Nach Rechtsansicht des Schweizerischen Bundesgerichts BG 7 muss sich das grundsatzlich zulassige pactum de palmario in gewissen Grenzen bewegen Als solche Grenzen wurden vom Bundesgericht festgelegt der Rechtsanwalt muss unabhangig vom Ausgang des Verfahrens ein Honorar erzielen welches nicht nur seine Selbstkosten deckt sondern ihm auch einen angemessenen Gewinn ermoglicht die vom Erfolg abhangige Honorarkomponente darf im Verhaltnis zum in jedem Fall geschuldeten Honorar nicht so hoch sein dass die Unabhangigkeit des Anwalts beeintrachtigt ist und die Gefahr einer Ubervorteilung besteht 8 Der Abschluss eines pactum de palmario muss zwingend zu Beginn des Mandatsverhaltnisses oder nach Beendigung des Rechtsstreits abgeschlossen werden nicht aber wahrend des laufenden Mandats 9 Einzelnachweise Bearbeiten Die Vergutung des Rechtsanwaltes ist in vielen Landern gesetzlich geregelt und Abweichungen davon sind nur in bestimmten Grenzen zulassig Gaudez G Zindel Entwicklungen im Anwaltsrecht Zeitschrift fur Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubunden ZGRG 2 06 S 43 Siehe auch Art 19 Abs 3 der Schweizerischen Standesregeln fur Rechtsanwalte SSR Marcel Pilshofer in Grundlagen und Grenzen freier Honorarvereinbarungen im Anwaltsberuf Dissertation Wien 2010 S 161 unter Bezugnahme auf Jahoda OJZ 1954 S 605 Jutta Laurich Das Erfolgshonorar in der franzosischen Rechtsprechung Anwaltsrevue 10 2008 S 461 Hubert Metzger L honoraire de l avocat et le resultat la situation en France in Der Erfolg und das Honorar des Anwalts 2007 S 45 ff Corinne Widmer Luchinger Die zivilrechtliche Beurteilung von anwaltlichen Erfolgshonorarvereinbarungen AJP 2011 S 1452 Siehe z B Michael Auer Was ist teurer als ein Rechtsanwalt kein Rechtsanwalt in Der Erfolg und das Honorar des Anwalts 2007 S 40 ff Michael Kutis Das pactum de quota litis in Osterreich Anwaltsrevue 10 2008 S 457 Marcel Pilshofer in Grundlagen und Grenzen freier Honorarvereinbarungen im Anwaltsberuf Dissertation Wien 2010 S 161 ff 4A 240 2016 BG Urteil vom 13 Juni 2017 Das Bundesgericht sieht die Grenze aber jedenfalls als uberschritten an wenn das erfolgsabhangige Honorar hoher ist als das erfolgsunabhangige Honorar Siehe auch Martin Rauber Hans Nater Das pactum de palmario ist gultig jedoch nur mit Einschrankungen in Schweizerische Juristenzeitung SJZ Zurich 2017 Schulthess Bd 113 2017 24 S 605 ISSN 0036 7613 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Pactum de palmario amp oldid 202390473