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Im Strafprozessrecht Osterreichs bezeichnet man als Opfer nach 65 StPO jede Person die durch eine vorsatzlich begangene Straftat Gewalt oder gefahrlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integritat beeintrachtigt worden sein konnte Den Geschadigten von Straftaten stehen weitgehende Rechte zu Der Geschadigte ist bereits durch Gesetz am Verfahren beteiligt Eine enumerative Begrenzung auf bestimmte Delikte wie im deutschen Privatklageverfahren erfolgt nicht Auch sind ihre Rechte nicht von dem Anschluss an die offentliche Klage abhangig Opfer haben in Osterreich danach unabhangig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte das Recht sich vertreten zu lassen 73 Akteneinsicht zu nehmen 68 vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und uber ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden 70 Abs 1 vom Fortgang des Verfahrens verstandigt zu werden 177 Abs 5 194 197 Abs 3 206 und 208 Abs 3 auf Ubersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Massgabe des 56 Abs 2 und 7 an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten 165 und an einer Tatrekonstruktion 150 Abs 1 teilzunehmen wahrend der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte Zeugen und Sachverstandige zu befragen sowie zu ihren Anspruchen gehort zu werden die Fortfuhrung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen 195 Abs 1 Daneben haben die Opfer das Recht sich an einer offentlichen Anklage als Privatanklager zu beteiligen oder nur ihre Schadensersatzanspruche im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend zu machen 1 Einzelnachweise Bearbeiten Strafprozessordnung Osterreich 65 JUSLINE GmbH abgerufen am 9 September 2014 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Opfer StPO A amp oldid 222931162