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Die Mehrheitsbedingung auch Mehrheitskriterium ist ein Kriterium fur Sitzzuteilungsverfahren Es verlangt dass aus einer Stimmenmehrheit stets eine Mandatsmehrheit folgt Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer schwachen Mehrheitsbedingung nach der eine Partei mit mindestens 50 der Stimmen auch mindestens 50 der Mandate erhalt und einer starken Mehrheitsbedingung nach der eine Partei mit mehr als 50 der Stimmen auch mehr als 50 der Mandate erhalt Das D Hondt Verfahren Divisorverfahren mit Abrundung erfullt bei gerader Gesamtmandatszahl lediglich die schwache Mehrheitsbedingung Die starke Mehrheitsbedingung wird nur bei ungerader Gesamtmandatszahl erfullt denn in diesem Fall sichert sogar ein Stimmenanteil von exakt 50 die absolute Mehrheit der Mandate Fazit Da nach D Hondt keine Partei weniger Mandate erhalten kann als es ihrer abgerundeten Quote entspricht D Hondt also die Quotenbedingung nach unten erfullt siehe Sitzzuteilungsverfahren kann hier die starke Mehrheitsbedingung niemals um mehr als ein Mandat verletzt werden Das Hare Niemeyer Verfahren Quotenverfahren mit Restausgleich nach grossten Bruchteilen kann aufgrund der Erfullung der Quotenbedingung beide Formen der Mehrheitsbedingungen niemals um mehr als ein Mandat verletzten Sie kann somit ganz einfach erfullt werden indem an die entsprechende Partei ein Zusatzsitz vergeben wird mit der Folge einer Vergrosserung des Gremiums um einen Sitz Oder man vergibt den Zusatzsitz auf Kosten der ubrigen Parteien sodass hier eine Neuverteilung vorgenommen werden muss Die Divisorverfahren nach Sainte Lague Schepers Hill Huntington Dean und Adams konnen die Mehrheitsbedingung allesamt verletzen insbesondere das grosse Parteien systematisch benachteiligende und die Minderheitsbedingung erfullende Adams Verfahren Eine grundsatzliche Losung wie beim Hare Niemeyer Verfahren ist bei den genannten Verfahren nicht moglich da der Sitzanspruch der grossten Partei ihre aufgerundete Quote um mehr als einen Sitz unterschreiten kann Unabhangig vom Sitzzuteilungsverfahren kann die Mehrheitsbedingung nur in reinen Verhaltniswahlsystemen immer erfullt werden bei denen nur der Stimmenanteil einer Partei im Gesamtwahlgebiet uber ihre Starke im Parlament entscheidet Bei einer Aufteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise in denen jeweils nach dem Verteilungsprinzip Proporz bzw Proporzprinzip eine feste Anzahl von Abgeordneten gewahlt wird liegt kein reines Verhaltniswahlsystem vor Dies darf nicht verwechselt werden mit Fallen in denen das Wahlgebiet in Wahlkreise unterteilt ist in denen verbundene Wahlkreislisten gewahlt werden also der Mandatsanspruch einer Partei im Gesamtwahlgebiet auf Basis ihres dortigen Stimmenanteils berechnet und in einem zweiten Schritt auf die Wahlkreise entsprechend ihren dortigen Stimmenzahlen unter verteilt wird Erst recht kann die Mehrheitsbedingung in Mehrheitswahlsystemen mit dem Verteilungsprinzip Majorz bzw Majorzprinzip engl Winner takes all Prinzip verletzt werden so z B die Parlamentswahlsysteme in Frankreich und Grossbritannien oder das Verfahren fur die Wahl des US Prasidenten So wurde im Jahr 2000 George W Bush zum Prasidenten gewahlt obwohl bei der Wahl des Wahlmannergremiums mehr Wahler fur Al Gore genauer fur seine Wahlmanner votierten Siehe auch BearbeitenMinderheitsbedingung Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Mehrheitsbedingung amp oldid 236040646