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Als Liegenbelassung wird in der Zwangsversteigerung eine Vereinbarung bezeichnet die zwischen dem Grundpfandrechtsglaubiger und dem Ersteher geschlossen wird Dabei sind sich Grundpfandrechtsglaubiger und Ersteher daruber einig dass ein an sich nach 91 Abs 1 ZVG erloschendes Grundpfandrecht auch nach dem Zuschlag gemass 91 Abs 2 ZVG weiter bestehen soll 1 Hierzu wird gegenuber dem Gericht von den Berechtigten also Ersteher und Grundpfandrechtinhaber das Bestehenbleiben erklart Diese Erklarung kann personlich erfolgen oder mittels einer notariellen Urkunde 1 Zweck davon ist es dass der Ersteher dieses Grundpfandrecht selbst erneut zur Finanzierung verwenden kann Somit spart sich der Ersteher die Kosten fur die Grundbucheintragung eines neuen Grundpfandrechtes sowie auch die Kosten eines Notars fur dessen Bestellung Beispielsweise ist im Grundbuch eine nachrangige Grundschuld eingetragen die bei der Zwangsversteigerung erloschen wurde Ersteher und Grundpfandrechtsglaubiger oft Banken einigen sich dahingehend dass die Grundschuld auch nach der Versteigerung bestehen bleiben soll Literatur BearbeitenRayner Jankowski Zwangsversteigerung24 Bieterhandbuch fur Zwangsversteigerungen 3 Auflage Rhombos Berlin 2007 ISBN 978 3 938807 61 3 Einzelnachweise Bearbeiten a b Rayner Jankowski Zwangsversteigerung 24 3 Auflage S 86 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Liegenbelassung amp oldid 151265372