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Die Kobler Entscheidung EuGH C 224 01 Slg 2003 I 10239ff vom 30 September 2003 des Europaischen Gerichtshofes EuGH ist eine wichtige Entscheidung auf dem Gebiet des Europarechts und Staatshaftungsrechts Sie ist eine Grundsatzentscheidung in der der EuGH seine durch die Francovich Entscheidung begrundete Rechtsprechung zur unionsrechtlichen Staatshaftung fur die Fallgruppe der Staatshaftung fur judikatives Unrecht konkretisierte Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Entscheidung 3 Literatur 4 WeblinksVorgeschichte BearbeitenDer Kobler Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde Der Klager Gerhard Kobler ein Rechtswissenschaftler war seit dem 1 Marz 1986 als ordentlicher Universitatsprofessor in Innsbruck in einem offentlich rechtlichen Dienstverhaltnis zum osterreichischen Staat Bei seiner Ernennung wurden ihm die Bezuge eines ordentlichen Universitatsprofessors der Gehaltsstufe 10 zuzuglich der normalen Dienstalterszulage eingeraumt Mit Schreiben vom 28 Februar 1996 beantragte er die Zuerkennung der besonderen Dienstalterszulage fur Universitatsprofessoren nach 50a GehG Er machte geltend dass er zwar keine funfzehnjahrige Dienstzeit als Professor an osterreichischen Universitaten sehr wohl aber eine entsprechende Dienstzeit unter Berucksichtigung seiner Tatigkeit an Universitaten in anderen Mitgliedstaaten der Union aufzuweisen habe Das Erfordernis der funfzehnjahrigen Dienstzeit ausschliesslich an osterreichischen Universitaten ohne Berucksichtigung der Dienstzeit an Universitaten anderer Mitgliedstaaten stelle nach dem Beitritt Osterreichs zur Union eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung dar da es gegen Art 39 EG Arbeitnehmerfreizugigkeit verstosse Der Antrag wurde abgelehnt da die 15 Dienstjahre nicht ausschliesslich an osterreichischen Universitaten abgeleistet wurden Hiergegen klagte der Klager vor dem Verwaltungsgerichtshof der wiederum dem EuGH die Frage im Wege der Vorabentscheidung vorlegte ob Dienstzeiten in anderen Mitgliedslandern genauso angerechnet werden wie die Zeit im Inland Spater nahm der Verwaltungsgerichtshof dann das Vorabentscheidungsersuchen zuruck und lehnte den Antrag des Klagers ab Zur Begrundung fuhrte er aus die besondere Alterszulage stelle eine Treuepramie dar die eine Abweichung von den unionsrechtlichen Bestimmungen uber die Freizugigkeit der Arbeitnehmer sachlich rechtfertige Der Klager war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und erhob deshalb Klage vor dem Landesgericht fur Zivilrechtssachen in Wien gegen die Republik Osterreich auf Schadensersatz Das Landesgericht sah anders als der Verwaltungsgerichtshof sowohl die materielle Rechtsfrage als auch die Frage nach der Staatshaftung fur unionsrechtswidrige Gerichtsentscheidungen als klarungsbedurftig an und legte dem EuGH funf Fragen zur Vorabentscheidung vor unter anderem die Frage ob sich die Haftung eines Mitgliedstaates fur Unionsrechtsverstosse auch auf Entscheidungen von Hochstgerichten erstrecke Entscheidung BearbeitenDer EuGH stellte fest dass dies der Fall sei da die bisherige Rechtsprechung Francovich Entscheidung insoweit keine Beschrankungen erkennen liess Die Art des handelnden Organs ist fur die Zurechnung des Rechtsverstosses unionsrechtlich ohne Belang Allerdings haftet der Staat fur eine unionsrechtswidrige Entscheidung nur in dem Ausnahmefall in dem das Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstossen hat Hierbei sind folgende Kriterien heranzuziehen das Mass an Klarheit und Prazision der verletzten Vorschrift die Vorsatzlichkeit des Verstosses die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums die Stellungnahme eines Unionsorgans die Verletzung der Vorlagepflicht Allerdings kam es im vorliegenden Fall zu keinem hinreichend qualifizierten Verstoss gegen das Unionsrecht da der Verstoss nicht zweifelsfrei und eindeutig zu beantworten war Literatur BearbeitenStephan Keiler Christoph Grumbock Hrsg EuGH Judikatur aktuell Rechtsprechung der Gerichte der Europaischen Gemeinschaften nach Politiken Linde Wien 2006 S 380 388 Autor Andreas Auer Kurt M Kiethe Peer Groeschke Die Starkung der Rechte des Klagers im Berufungs und Revisionsrecht durch die Kobler Entscheidung des EuGH In Wettbewerb in Recht und Praxis WRP 52 Jg 2006 1 Halbbd H 1 S 29 33 Heike Krieger Haftung des nationalen Richters fur Verletzung des Gemeinschaftsrechts Das Urteil Kobler des EuGH EuZW 2003 718 In Juristische Schulung Zeitschrift fur Studium und Referendariat JuS 44 Jg 2004 2 Teilbd S 855 858 Sofia Moreira de Sousa Wolfgang Heusel Hrsg Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von Francovich zu Kobler Zwolf Jahre gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung Bundesanzeiger Koln 2004 Christian Wolf Die un dramatischen Auswirkungen der Kobler Entscheidung des EuGH auf das gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsrecht und das deutsche Revisionsrecht In Wertpapiermitteilungen WM Zeitschrift fur Wirtschafts und Bankrecht 59 Jg 2005 3 Halbbd S 1345 1351 Weblinks BearbeitenUrteil des EuGH C 224 01 Slg 2003 I 10239ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kobler Entscheidung amp oldid 221892407