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Die erfolgreich abgelegte Hochschulzugangsprufung berechtigt beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung das ist die Meisterprufung oder ein mit der Meisterprufung vergleichbarer Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung in Deutschland an einer Hochschule zu studieren Die Hochschulzugangsprufung nach der jeweiligen landesrechtlichen Zugangsprufungsverordnung hat nichts mit der Hochschulzulassung zu tun die die quantitative Begrenzung von Studienbewerbern Zulassungsbeschrankung zu einzelnen uberfullten Studiengangen zu regeln versucht Numerus clausus In der Prufung sind die fur das Studium im gewahlten Studiengang notwendigen Fahigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen insbesondere die Fahigkeit Strukturen und Zusammenhange zu erkennen sowie auf Selbstandigkeit gegrundete Denk und Urteilsfahigkeit und Verstandnis fur wissenschaftliche Fragen zu diesen Voraussetzungen gehort auch Sicherheit im mundlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache In der Prufung soll an die beruflichen Qualifikationen des Bewerbers angeknupft werden Die Prufung ist die Nachfolgerin der von 1924 bis 1984 geltenden Begabtenprufungs Ordnung im Gegensatz zu dieser konnen sich heute nur noch beruflich Qualifizierte melden zur fruheren Prufung konnten auch Begabte ohne berufliche Qualifikation zugelassen werden Die Hochschulzugangsprufungen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6 Marz 2009 1 sind je nach den danach erfolgten landesrechtlichen Regelungen leicht verschieden und mussen in allen Landern der Bundesrepublik Deutschland fur ein Studium abgelegt werden Ausnahme Beruflich Qualifizierte die eine Meisterprufung abgelegt oder ein mit der Meisterprufung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung erworben haben konnen ohne Prufung studieren so in Berlin nach 11 des Gesetzes uber die Hochschulen im Land Berlin Berliner Hochschulgesetz BerlHG in der Fassung vom 26 Juli 2011 GVBl S 378 2 in Hessen nach 54 Abs 2 Satz 1 Nr 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14 Dezember 2009 3 in Verbindung mit 1 Verordnung uber den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7 Juli 2010 4 Hochschulzugangsprufung in Mecklenburg Vorpommern BearbeitenHierzu wird an den Universitaten Greifswald und Rostock eine abgeschlossene Berufsausbildung in Verbindung mit einer mindestens dreijahrigen beruflichen Tatigkeit vorausgesetzt An einigen Fachhochschulen genugt auch eine mindestens funfjahrige berufliche Tatigkeit ohne Berufsausbildung Ausbildung und Tatigkeit mussen in einem Berufsfeld erfolgt sein welches einen unmittelbaren Sachzusammenhang zum angestrebten Studiengang aufweist kaufmannischer Bereich bzw Fuhrungserfahrung 5 Beispielaufgaben HZP PDF Datei 63 kB Weblinks BearbeitenVerordnung uber den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7 Juli 2010 GVBl I 2010 238 URL onlineEinzelnachweise Bearbeiten Hochschulzugang fur beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6 Marz 2009 PDF zuletzt abgerufen am 2 Dezember 2013 Berliner Hochschulgesetz 11 Hochschulzugang fur beruflich Qualifizierte zuletzt abgerufen am 2 Dezember 2013 Hessisches Hochschulgesetz Vom 14 Dezember 2009 54 Hochschulzugang zuletzt abgerufen am 2 Dezember 2013 Verordnung uber den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7 Juli 2010 1 Hochschulzugangsberechtigung zuletzt abgerufen am 2 Dezember 2013 Zulassung ohne Hochschulreife Voraussetzungen zuletzt abgerufen am 2 Dezember 2013 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hochschulzugangsprufung amp oldid 231730164