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Unter dem Handlungswillen versteht man in der Rechtsgeschaftslehre das Bewusstsein uberhaupt zu handeln also bewusst ein ausseres Verhalten vorzunehmen Schreiben Sprechen schlussiges Verhalten 1 Der Handlungswille ist notwendiger Bestandteil einer Willenserklarung Er fehlt bei Schlafenden Bewusstlosen Hypnotisierten oder beim Opfer unbeugsamer Gewaltanwendung vis absoluta beispielsweise die von einem Dritten gefuhrte Hand zur abgepressten Unterschriftsleistung Ebenso fehlt der Handlungswille bei blossen Reflexbewegungen In diesen Fallen liegt lediglich der rechtsunwirksame Schein einer Erklarung vor auf den zumeist 105 Absatz 2 BGB anwendbar ist 2 Der Handlungswille wird rechtsdogmatisch dem subjektiven inneren Tatbestand zugeordnet Weitere subjektive Elemente einer Willenserklarung sind das Erklarungsbewusstsein und der Geschaftswille Fehlender Handlungswille kann dem Verhalten des vermeintlich Erklarenden rechtlich nicht zugerechnet werden Auf den Handlungswillen ist dann nicht abzustellen wenn das Gesetz die Rechtsfolgen einer Willenserklarung an Schweigen knupft so beim Kaufmann der nach 362 HGB auch im Schlaf Vertragspartner werden kann Einzelnachweise Bearbeiten Burkhard Boemke Bernhard Ulrici BGB Allgemeiner Teil Dieter Medicus Burgerliches Recht 19 Aufl Carl Heymanns Verlag Koln 2002 ISBN 3 452 24982 4 Rnr 129 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Handlungswille amp oldid 207951639