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Die Eisenbahninfrastruktur Benutzungsverordnung regelte bis September 2016 den diskriminierungsfreien Netzzugang von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu offentlicher Eisenbahninfrastruktur Netzubergreifende Zusammenarbeit sah die Verordnung ebenfalls vor BasisdatenTitel Verordnung uber den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und uber die Grundsatze zur Erhebung von Entgelt fur die Benutzung der EisenbahninfrastrukturKurztitel Eisenbahninfrastruktur BenutzungsverordnungAbkurzung EIBVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Verwaltungsrecht EisenbahnrechtFundstellennachweis 930 9 9Ursprungliche Fassung vom 17 Dezember 1997 BGBl I S 3153 Inkrafttreten am 24 Dezember 1997Letzte Neufassung vom 3 Juni 2005 BGBl I S 1566 Inkrafttreten derNeufassung am 1 August 2005Ausserkrafttreten 2 September 2016 Art 7 G vom 29 August 2016 BGBl I S 2082 2129 GESTA J021Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Aus der Verordnung ergab sich die Pflicht fur Eisenbahninfrastrukturbetreiber ihre Infrastruktur diskriminierungsfrei an zugangsberechtigte Eisenbahnverkehrsunternehmen gegen Entgelt zur Nutzung zur Verfugung zu stellen Hierzu musste der Infrastrukturbetreiber Schienennetz Nutzungsbedingungen aufstellen Bei der Aufstellung seiner Preislisten musste er die Entgeltgrundsatze der Verordnung beachten Die Verordnung enthielt Grundregeln wie der Infrastrukturbetreiber mit Trassenkonflikten also konkurrierenden Zugangsbegehren umzugehen hatte Fur dauerhaft uberlastete Schienenwege war ein abgestuftes Verfahren festgelegt durch welches die Ursachen der dauerhaften Uberlastung ermittelt werden und soweit wirtschaftlich vertretbar eine Erhohung der Schienenwegkapazitat erreicht werden sollte Die Eisenbahninfrastruktur Benutzungsverordnung wurde zum 2 September 2016 durch das Eisenbahnregulierungsgesetz ersetzt Weblinks BearbeitenEisenbahninfrastruktur BenutzungsverordnungBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eisenbahninfrastruktur Benutzungsverordnung amp oldid 219562645