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Unter Einkommensbereinigung im SGB II versteht man die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens eines Arbeitslosengeld II Empfangers Vom Einkommen nach 11 Abs 1 SGB II werden bestimmte in 11b SGB II genannte Absetz und Freibetrage abgezogen Das um diese Betrage bereinigte Einkommen ist dann das Einkommen das auf den Anspruch auf ALG II angerechnet wird Einzelheiten uber Zeitpunkt des Zuflusses und pauschalierte Absetzungsbetrage legt die Alg II V fest Der Betrag des bereinigten Einkommens vermindert die Hilfebedurftigkeit und ist deshalb fur die Berechnung des ALG II Anspruches massgeblich Inhaltsverzeichnis 1 Abzusetzende Betrage 2 Besonderheiten bei Erwerbseinkommen 3 Regelung von 1 Oktober 2005 bis 30 Juni 2011 4 Regelung bis 30 September 2005 5 EinzelnachweiseAbzusetzende Betrage BearbeitenNach 11b Abs 1 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen auf das Einkommen entrichtete Steuern Pflichtbeitrage zur Sozialversicherung Kranken Pflege Arbeitslosen und Rentenversicherung sonstige angemessene gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeitrage insbesondere Beitrage fur eine private Krankenversicherung sowie einer privaten Altersvorsorge Pauschal werden hier 30 Euro berucksichtigt 6 Abs 1 Punkt 1 Alg II V Beitrage zur Riesterrente sofern der Mindesteigenbeitrag nach 86 EStG nicht uberschritten wird die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben insbesondere Beitrage fur eine Kfz Haftpflichtversicherung oder bei Benutzung des OPNV die Kosten fur eine Monatskarte Als Fahrtkosten werden bei Benutzung eines PKW 0 20 Euro pro Kilometer fur die kurzeste Strecke berucksichtigt Aufwendungen zur Erfullung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag Der Unterhalt muss tatsachlich gezahlt werden 1 Der Absetzbetrag gilt unabhangig davon ob das Einkommen an sich rechtlich pfandbar ist der Leistungsbezieher ist auch nicht verpflichtet vor dem Familiengericht eine Anderung des Unterhaltstitels zu seinem Gunsten zu beantragen 2 bei erwerbsfahigen Leistungsberechtigten deren Einkommen fur ein Kind herangezogen wird das Berufsausbildungsbeihilfe oder Leistungen nach Bafog bezieht der bei der Berechnung berucksichtigte Betrag Besonderheiten bei Erwerbseinkommen BearbeitenBei erwerbsfahigen Leistungsberechtigten die Einkommen aus einer Erwerbstatigkeit erhalten gelten besondere Regeln Anstelle der in den Punkten 3 4 und 5 genannten Betrage tritt hier ein Grundfreibetrag in Hohe von 100 Euro Ist das monatliche Bruttoeinkommen jedoch hoher als 400 Euro kann der Erwerbstatige auch die tatsachlichen Kosten geltend machen Als Einkommen aus Erwerbstatigkeit gilt auch Insolvenzgeld 3 und Kurzarbeitergeld 4 nicht aber andere Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld 5 Erhalt der Erwerbstatige eine steuerfreie Aufwandsentschadigung fur eine ehrenamtliche Tatigkeit gilt hierfur ein Grundfreibetrag von 250 Euro 11b Abs 2 SGB II Beim Zusammentreffen von Einkommen aus Erwerbstatigkeit und ehrenamtlicher Tatigkeit bleibt zusatzlich zum Grundfreibetrag von 100 Euro fur die Erwerbstatigkeit eine Aufwandsentschadigung bis zu einer Hohe von 100 Euro insgesamt also 250 Euro anrechnungsfrei 6 Ausserdem gilt nach 11b Abs 3 SGB II ein Erwerbstatigenfreibetrag das sich an der Hohe des Bruttoeinkommens orientiert nbsp Freibetrag nach 11 b Abs 3 SGB II in Abhangigkeit vom BruttoeinkommenVom Teil des Einkommens das zwischen 100 und 1000 Euro liegt werden 20 Prozent nicht angerechnet Vom Teil des Einkommens das zwischen 1000 und 1200 Euro liegt werden 10 Prozent nicht angerechnet Hat der Erwerbstatige ein eigenes minderjahriges Kind oder lebt ein minderjahriges Kind in seiner Bedarfsgemeinschaft auch ein fremdes wird stattdessen vom Teil des Einkommens das zwischen 1000 und 1500 Euro liegt 10 Prozent nicht angerechnet Beispiel 2015 Beispiel fur eine Einkommensbereinigung gultig fur Bewilligungszeitraume ab dem 1 Juli 2011 bei einem fiktiven Brutto Erwerbseinkommen von 1500 eines Beziehers von Arbeitslosengeld II mit Steuerklasse III und mindestens einem minderjahrigen Kind nach Alg II V in der aktuellen Fassung Brutto Erwerbseinkommen 1500 00 EuroNetto Erwerbseinkommen 1196 62 EuroFreibetrag nach 11b SGB II 330 00 Euro davon nach Abs 2 Satz 1 100 00 Euro davon nach Abs 3 Nr 1 180 00 Euro davon nach Abs 3 Nr 2 50 00 EuroAnzurechnendes Erwerbseinkommen 866 62 EuroDer Grundfreibetrag steht nichterwerbsfahigen Leistungsberechtigten die Sozialgeld beziehen und Einkommen aus nichtselbstandiger Arbeit erhalten nicht zur Verfugung Dies stellt eine planwidrige Regelungslucke dar und daher sind bei dieser Personengruppe die Anrechnungsregeln der Sozialhilfe anzuwenden 7 Regelung von 1 Oktober 2005 bis 30 Juni 2011 BearbeitenBeispiel fur eine Einkommensbereinigung gultig fur Bewilligungszeitraume ab dem 1 Oktober 2005 bei einem fiktiven Brutto Erwerbseinkommen von 900 00 nach Alg II V i d F vom 22 August 2005 Netto Erwerbseinkommen 555 76 Euroabzuglich Beitrag zur Kfz Haftpflichtversicherung 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II 70 50 Euroabzuglich Pauschbetrag fur Versicherungen 6 Abs 1 Nr 1 Alg II V 30 00 Euroabzuglich Werbungskostenpauschbetrag 6 Abs 1 Nr 3a Alg II V 15 33 Euroabzuglich Fahrtkosten 6 Abs 1 Nr 3b letzter HS Alg II V fur 24 km 91 20 Euroabzuglich Freibetrag nach 11 Abs 2 S 1 Nr 6 30 Nr 1 SGB II 140 00 Euroabzuglich Freibetrag nach 11 Abs 2 S 1 Nr 6 30 Nr 2 Satz 3 SGB II 10 00 EuroAnzurechnendes Erwerbseinkommen 198 73 EuroDa die Kosten fur Kfz Haftpflichtversicherung Werbungskostenpauschbetrag Fahrgeld und Versicherungspauschale uber 100 Euro liegen und das monatliche Einkommen hoher als 400 Euro ist werden nicht nur 100 Euro als Grundfreibetrag sondern die tatsachlichen Werbungskosten vom Einkommen abgezogen vgl auch 11b Abs 2 Satz 2 SGB II Regelung bis 30 September 2005 BearbeitenBeispiel fur eine Einkommensbereinigung bei einem fiktiven Brutto Erwerbseinkommen von 2741 65 nach alter ALG II Verordnung gultig bis 30 September 2005 Netto Erwerbseinkommen 1500 00 Euroabzuglich Beitrag Kfz Haftpflichtversicherung nach 11 Abs 2 Nr 3 SGB II 50 00 Euroabzuglich Pauschbetrag fur Versicherungen 3 Nr 1 ALG II V 30 00 Euroabzuglich Werbungskostenpauschbetrag 3 Nr 3a aa ALG II V 15 33 Euroabzuglich Absetzbetrag nach 11 Abs 2 Nr 6 30 SGB II 153 70 EuroAnzurechnendes Erwerbseinkommen 1250 97 EuroEinzelnachweise Bearbeiten BSG 30 September 2008 AZ B 4 AS 57 07 R BSG 9 November 2010 AZ B 4 AS 78 10 R BSG 13 Mai 2009 AZ B 4 AS 29 08 R BSG 14 Marz 2012 AZ B 14 AS 18 11 R BSG 27 September 2011 AZ B 4 AS 180 10 R BSG 28 Oktober 2014 AZ B 14 AS 61 13 R BSG 24 November 2011 AZ B 14 AS 201 10 R Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Einkommensbereinigung amp oldid 235822567